Kommentierung zur GOZ
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<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />
(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />
Erläuterungen<br />
Die Gebührennummer beinhaltet das Wiedereinbringen eines Zahnes in sein Alveolenfach nach einem Trauma.<br />
Die Leistung umfasst das Reinigen und das Einsetzen des Zahnes in den Kiefer, das Fixieren z. B. mithilfe eines Ligaturenverbandes oder<br />
eine Schienung durch Säure-Ätz-Technik. Ziel der Maßnahmen ist die temporäre Fixierung bis eine dauerhafte Stabilisierung des<br />
traumatisierten Zahnes gewährleistet ist. Da die Fixation zum Leistungsinhalt gehört, ist eine zusätzliche Berechnung der Schienung mit<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 7070 oder GOÄ-Nr. 2697 nicht möglich(vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 314 <strong>GOZ</strong> alt, S. 173 f.).<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />
Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510.<br />
315 Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im<br />
Knochen<br />
270 Entfällt<br />
Die Kosten für das Verankerungselement sind<br />
gesondert berechnungsfähig<br />
Erläuterungen<br />
Die endodontische Stabilisierung (auch transdentale Fixation) ist ein Verfahren <strong>zur</strong> Stabilisierung von gelockerten (einwurzeligen) oder<br />
frakturierten Zahnwurzeln mittels über die Wurzeln hinausgehende Stifte aus Keramik oder Metall. Heutzutage ist die dichte Wurzelfüllung v.<br />
a. am Apex eine der wichtigsten Voraussetzungen für das Gelingen einer Wurzelkanalbehandlung. Deshalb sollte auch bei einer<br />
Stiftversorgung eine Mindestlänge von 5 mm Wurzelfüllung am Apex bestehen bleiben. Die endodontische Stabilisierung, bei der der Stift<br />
weit über den Apex hinaus im Knochen verankert ist, gilt deshalb heutzutage als veraltet.<br />
316 Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer<br />
Schaffung des Knochenbettes<br />
650 3160 Transplantation eines Zahnes<br />
einschließlich operativer Schaffung des<br />
Knochenbettes<br />
Leistungsinhalt<br />
Die Transplantation von Zähnen bildet die Alternative zu prothetischen, kieferorthopädischen und implantologischen Versorgungen bei<br />
Nichtanlage oder vorzeitigem Verlust bleibender Zähne durch Trauma oder Karies bzw. Parodontitis. Als erfolgreiche Zahntransplantate<br />
haben sich Weisheitszähne, Prämolaren und Milcheckzähne etabliert.<br />
Zunächst wird der zu transplantierende Zahn möglichst ohne Aufklappung entfernt. Das Transplantatbett sollte mit chirurgischen Fräsen<br />
unter entsprechender Kühlung so gestaltet werden, dass zwischen neu geschaffener Alveolenwand und Wurzeloberfläche etwa 0,5 mm<br />
650 1,0fach 36,56 €<br />
2,3fach 84,08 €<br />
3,5fach 127,95 €<br />
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