Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
und 3200 sowie 3310 berechnet werden kann.<br />
In der Abrechnungspraxis wird häufig für das Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial nach Entfernung eines Zahnes die GOÄ-Nr.<br />
2442 berechnet. Laut Amtlicher Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 sind operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („socket-preservation“)<br />
der Leistung nach der Nummer 4110 zuzuordnen. Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme in Verbindung mit komplikationslosen<br />
Extraktionen ist in der Regel nicht gegeben.<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
Auch die Glättung des Knochens ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 berechnet werden<br />
(Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />
Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />
314 Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher<br />
Fixation<br />
550 3140 Reimplantation eines Zahnes<br />
einschließlich einfacher Fixation<br />
Leistungsinhalt<br />
Zahntraumata kommen v. a. bei Heranwachsenden häufig vor. Besonders Jugendliche im Alter von 8 bis 14 Jahren erleiden Unfälle mit<br />
Beteiligung der Zähne. Sollte es zu einer Avulsion (vollständiger Verlust) des Zahnes kommen, kann der Zahn replantiert (wieder in das<br />
Zahnfach eingesetzt) werden. Der Erfolg der Behandlung hängt außer von der sachgemäßen Durchführung ganz wesentlich von der<br />
extraoralen Verweildauer und vom Transportmedium ab. Der Zeitraum zwischen Replantation und Unfall sollte so gering wie möglich sein,<br />
da nicht nur an den Wurzelhautzellen sondern auch in der Alveole Veränderungen stattfinden.<br />
Als Transportmedium ist physiologische sterile Kochsalzlösung geeignet, in der der Zahn bis zu 4 Stunden aufbewahrt werden kann.<br />
Sogenannte Zahnrettungsboxen enthalten die nötige Ausrüstung, um den verlorenen Zahn optimal zu lagern.<br />
Nach der Reinigung der Wunde wird der Zahn wieder ins Zahnfach eingesetzt und <strong>zur</strong> primären Stabilität mit geeigneten Materialien (z. B.<br />
einem Draht) geschient. Nach ca. 6 bis 8 Wochen kann die Schiene wieder entfernt werden.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050, 7070; GOÄ-Nr. 2697<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
550 1,0fach 30,93 €<br />
2,3fach 71,15 €<br />
3,5fach 108,27 €<br />
94