27.02.2014 Aufrufe

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

und 3200 sowie 3310 berechnet werden kann.<br />

In der Abrechnungspraxis wird häufig für das Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial nach Entfernung eines Zahnes die GOÄ-Nr.<br />

2442 berechnet. Laut Amtlicher Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 sind operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („socket-preservation“)<br />

der Leistung nach der Nummer 4110 zuzuordnen. Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme in Verbindung mit komplikationslosen<br />

Extraktionen ist in der Regel nicht gegeben.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Auch die Glättung des Knochens ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 berechnet werden<br />

(Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />

314 Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher<br />

Fixation<br />

550 3140 Reimplantation eines Zahnes<br />

einschließlich einfacher Fixation<br />

Leistungsinhalt<br />

Zahntraumata kommen v. a. bei Heranwachsenden häufig vor. Besonders Jugendliche im Alter von 8 bis 14 Jahren erleiden Unfälle mit<br />

Beteiligung der Zähne. Sollte es zu einer Avulsion (vollständiger Verlust) des Zahnes kommen, kann der Zahn replantiert (wieder in das<br />

Zahnfach eingesetzt) werden. Der Erfolg der Behandlung hängt außer von der sachgemäßen Durchführung ganz wesentlich von der<br />

extraoralen Verweildauer und vom Transportmedium ab. Der Zeitraum zwischen Replantation und Unfall sollte so gering wie möglich sein,<br />

da nicht nur an den Wurzelhautzellen sondern auch in der Alveole Veränderungen stattfinden.<br />

Als Transportmedium ist physiologische sterile Kochsalzlösung geeignet, in der der Zahn bis zu 4 Stunden aufbewahrt werden kann.<br />

Sogenannte Zahnrettungsboxen enthalten die nötige Ausrüstung, um den verlorenen Zahn optimal zu lagern.<br />

Nach der Reinigung der Wunde wird der Zahn wieder ins Zahnfach eingesetzt und <strong>zur</strong> primären Stabilität mit geeigneten Materialien (z. B.<br />

einem Draht) geschient. Nach ca. 6 bis 8 Wochen kann die Schiene wieder entfernt werden.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050, 7070; GOÄ-Nr. 2697<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

550 1,0fach 30,93 €<br />

2,3fach 71,15 €<br />

3,5fach 108,27 €<br />

94

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!