Kommentierung zur GOZ
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Auch die Glättung des Knochens ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 berechnet werden<br />
(Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />
Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510<br />
313 Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen<br />
Zahnes<br />
280 3130 Hemisektion und Teilextraktion eines<br />
mehrwurzeligen Zahnes<br />
Leistungsinhalt<br />
Die Hemisektion ist die Durchtrennung eines mehrwurzeligen Zahnes und die anschließende Entfernung der abgetrennten Wurzel mitsamt<br />
dem Kronenanteil. Voraussetzung ist eine zuvor erfolgte Wurzelkanalbehandlung mit einer abschließenden Wurzelfüllung der<br />
erhaltungswürdigen Wurzeln. Durch diese Maßnahme wird erreicht, dass eine beherdete und nicht erhaltungswürdige Wurzel entfernt<br />
werden kann ohne den gesamten Zahn zu verlieren. Sie ist v. a. indiziert, wenn ein teilweise erhaltungswürdiger Seitenzahn als Pfeiler für<br />
eine prothetische Versorgung einbezogen werden muss.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3000, 3010, 3020, 3050, 3230, GOÄ-Nr. 2442<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190, 3200, 3310 (für die Entfernung von Granulationsgewebe oder kleiner Zysten)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />
(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />
Erläuterungen<br />
Diese Gebührennummer beinhaltet die Abtrennung und Extraktion einer beherdeten und nicht mehr erhaltungswürdigen Wurzel eines<br />
mehrwurzligen Zahnes.<br />
Die Extraktion ist Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3130 und darf nicht zusätzlich nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3000 bis 3020 berechnet werden. Ein<br />
eventueller Mehraufwand z. B. bei einer frakturierten Wurzel kann sich in einem erhöhten Steigerungsfaktor widerspiegeln.<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3130 kann nur einmal je Zahn berechnet werden, auch wenn z. B. zwei Wurzeln eines Zahnes entfernt werden (vgl. Meurer,<br />
Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 313 <strong>GOZ</strong> alt, S. 172 f.).<br />
Sollte eine Trennung der Wurzeln ohne Extraktion (Prämolarisierung) indiziert sein, ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3130 analog heranzuziehen. Da die<br />
Teilextraktion in diesem Falle entfällt, ist ggf. ein niedrigerer Steigerungsfaktor angemessen.<br />
Die Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200 besagt, dass das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung<br />
mit Extraktionen, Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung ist und nicht nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190<br />
280 1,0fach 15,75 €<br />
2,3fach 36,22 €<br />
3,5fach 55,12 €<br />
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