Kommentierung zur GOZ
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Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3090, 3230; GOÄ-Nr. 2442<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190, 3200, 3310 (für die Entfernung von Granulationsgewebe oder kleiner Zysten)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />
(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />
Erläuterungen<br />
Mit dieser Position wird die Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn (Zähne 4 bis 8) berechnet.<br />
Mit der Gebührennummer sind folgende Maßnahmen abgegolten:<br />
- Abklappen der Schleimhaut<br />
- Abtragen des Kieferknochens und Darstellung der Wurzelspitze<br />
- Abtrennen der Wurzelspitze inklusive der Entfernung von Granulationsgewebe und kleinen Zysten (vgl. Abrechnungsbestimmung<br />
nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200, vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 311 und 312 <strong>GOZ</strong> alt, S. 172 )<br />
- Primärer Wundverschluss<br />
Die Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200 besagt, dass das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung<br />
mit Extraktionen, Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung ist und nicht nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190<br />
und 3200 sowie 3310 berechnet werden kann.<br />
Die Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3120 besagt, dass die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme gesondert<br />
berechnungsfähig sind.<br />
Für das Auffüllen der Knochenhöhle mit Knochen oder Knochenersatzmaterial steht eine Gebührennummer aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong> Verfügung –<br />
nämlich die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110. Laut der 1. Abrechnungsbestimmung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist die Gebühr auch im Rahmen einer chirurgischen<br />
Behandlung berechnungsfähig. Demnach ist die Berechnung der GOÄ-Nr. 2442 in diesem Zusammenhang nicht zulässig, da die Gebühr<br />
aus der <strong>GOZ</strong> vorzuziehen ist (vgl. § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong>).<br />
Bei einer Resektion durch die eröffnete Kieferhöhle kann <strong>GOZ</strong>-Nr. 3090 nicht zusätzlich berechnet werden. Sowohl das Anbohren des<br />
Kieferknochens als auch der Verschluss des Kieferhöhlenzugangs sind ggf. unumgängliche Bestandteile der Resektionsleistung (vgl.<br />
Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 311 und 312 <strong>GOZ</strong> alt, S. 172).<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
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