Kommentierung zur GOZ
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Die Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3120 besagt, dass die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme gesondert<br />
berechnungsfähig sind.<br />
Für das Auffüllen der Knochenhöhle mit Knochen oder Knochenersatzmaterial steht eine Gebührennummer aus der <strong>GOZ</strong> <strong>zur</strong> Verfügung –<br />
nämlich die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110. Laut der 1. Abrechnungsbestimmung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 4110 ist die Gebühr auch im Rahmen einer chirurgischen<br />
Behandlung berechnungsfähig. Demnach ist die Berechnung der GOÄ-Nr. 2442 in diesem Zusammenhang nicht zulässig, da die Gebühr<br />
aus der <strong>GOZ</strong> Vorrang hat (vgl. § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong>).<br />
Bei einer Resektion durch die eröffnete Kieferhöhle kann <strong>GOZ</strong>-Nr. 3090 nicht zusätzlich berechnet werden. Sowohl das Anbohren des<br />
Kieferknochens als auch der Verschluss des Kieferhöhlenzugangs sind ggf. unumgängliche Bestandteile der Resektionsleistung (vgl.<br />
Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 311 und 312 <strong>GOZ</strong> alt, S. 172).<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
Auch die Glättung des Knochens ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 berechnet werden<br />
(Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />
Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />
berücksichtigen.<br />
Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />
312 Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn<br />
Neben den Leistungen nach den Nummern 311 und<br />
312 ist eine Leistung nach der Nummer 310 nicht<br />
berechnungsfähig.<br />
Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind<br />
gesondert berechnungsfähig.<br />
580 3120 Resektion einer Wurzelspitze an einem<br />
Seitenzahn<br />
Neben den Leistungen nach den<br />
Nummern 311 und 312 ist eine Leistung<br />
nach der Nummer 310 nicht<br />
berechnungsfähig.<br />
Die Kosten für konfektionierte apikale<br />
Stiftsysteme sind gesondert<br />
berechnungsfähig.<br />
Leistungsinhalt<br />
Die Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn (Zähne 4 bis 8) ist wegen der erschwerten Erreichbarkeit und wegen der Mehrwurzeligkeit<br />
vor allem der Molaren komplizierter. Je nach Lage der Wurzel erfolgt der Zugriff von oral oder vestibulär, manchmal auch von beiden Seiten.<br />
Besonders die palatinalen (gaumenseitigen) Wurzeln der Oberkieferseitenzähne stellen eine erhöhte Schwierigkeit dar, da der besseren<br />
Übersicht wegen der Zugang meist vom Gaumen aus erfolgt und in diesem Bereich wichtige Nerven und Blutgefäße zu beachten sind.<br />
580 1,0fach 32,62 €<br />
2,3fach 75,03 €<br />
3,5fach 114,17 €<br />
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