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Kommentierung zur GOZ

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Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />

311 Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn 460 3110 Resektion einer Wurzelspitze an einem<br />

Frontzahn<br />

Leistungsinhalt<br />

Bei einer Wurzelspitzenresektion wird die Wurzelspitze eines Zahnes abgetrennt. Die Behandlung dient dazu, eine von der Wurzelspitze<br />

ausgehende Entzündung zu entfernen. Bei einem Frontzahn (Zähne 1 bis 3) erfolgt der Zugang vestibulär. Nach einem Schnitt in Höhe der<br />

Wurzelspitze wird der Knochen darüber entfernt und die Spitze samt Entzündung abgefräst. Falls noch keine dichte Wurzelfüllung<br />

vorhanden ist, kann sie auch intraoperativ erfolgen, entweder orthograd (von der Zahnkrone aus) oder retrograd (von der Wurzelspitze aus).<br />

Dann erfolgt noch eine sorgfältige Kürettage allen entzündlichen Gewebes mitsamt einer Spülung (meist physiologische Kochsalzspülung)<br />

und eine dichte Naht über der Knochenhöhle.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3090, 3230; GOÄ-Nr. 2442<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190, 3200, 3310 (für die Entfernung von Granulationsgewebe oder kleiner Zysten)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />

(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />

Erläuterungen<br />

Mit dieser Position wird die Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn (Zähne 1 bis 3) berechnet.<br />

Mit der Gebührennummer sind folgende Maßnahmen abgegolten:<br />

- Abklappen der Schleimhaut<br />

- Abtragen des Kieferknochens und Darstellung der Wurzelspitze<br />

- Abtrennen der Wurzelspitze inklusive der Entfernung von Granulationsgewebe und kleinen Zysten (vgl. Meurer, Gebührenordnung<br />

für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 311 und 312 <strong>GOZ</strong> alt, S. 172)<br />

- Primärer Wundverschluss<br />

Die Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200 besagt, dass das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung<br />

mit Extraktionen, Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung ist und nicht nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190<br />

und 3200 sowie 3310 berechnet werden kann.<br />

460 1,0fach 25,87 €<br />

2,3fach 59,50 €<br />

3,5fach 90,55 €<br />

90

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