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Kommentierung zur GOZ

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Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen<br />

Bei der Berechnungsfähigkeit des Abformmaterials handelt es sich um eine Ausnahme <strong>zur</strong> Regelung des § 4 Absätze 3 und 4 <strong>GOZ</strong>,<br />

wonach Sachkosten mit den Gebühren für die zahnärztlichen Leistungen abgegolten sind.<br />

Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen<br />

Gemeint sind alle Kosten, die ihrer Natur nach Praxiskosten, Materialkosten oder zahntechnische Auslagen sind. Der Begriff beschreibt<br />

alle Arten von Kosten umfassend und abschließend (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, <strong>zur</strong> 3. Allgemeinen<br />

Bestimmung <strong>GOZ</strong> alt, S. 145)<br />

Nr alt Leistungstext alt PZ alt Nr neu Leistungstext neu PZ neu Anmerkungen<br />

001 Eingehende Untersuchung <strong>zur</strong> Feststellung von 100 0010 Eingehende Untersuchung <strong>zur</strong> Feststellung 100 1,0fach 5,62€<br />

Zahn-, Mund und Kiefererkrankungen<br />

von Zahn-, Mund und Kiefererkrankungen<br />

einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes<br />

einschließlich Erhebung des<br />

2,3fach 12,94€<br />

sowie Aufzeichnung des Befundes<br />

Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des<br />

Befundes<br />

3,5fach 19,68€<br />

Leistungsinhalt<br />

Die eingehende Untersuchung beinhaltet die Beurteilung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, wie sie sich im individuellen Fall<br />

situations- und patientenbezogen darstellen kann: Der Zahnarzt muss sich auch ein Bild über den Allgemeinzustand des Patienten<br />

machen. Bei der extraoralen Untersuchung sollten krankhafte Veränderungen des perioralen Bereiches, wie z. B. Veränderungen des<br />

Weichteilgewebes, der Muskulatur, der Lymphknoten und der Kiefergelenke beachtet werden. Bei der intraoralen Untersuchung sollte<br />

neben der Beurteilung aller die Mundhöhle auskleidenden Weichgewebe, der Zunge und knöcherner Strukturen vor allem krankhafte<br />

Veränderungen des Gewebes Beachtung finden. Bei der Inspektion der Zähne muss das Vorkommen von Karies, genetische und<br />

entwicklungsbedingte Störungen der Zahnhartsubstanz und kaufunktionsbedingte Veränderungen beurteilt werden (Abrasionen). Die<br />

Perkussion (Beklopfen) und farbliche Veränderungen der Zähne geben Aufschluss über eine Erkrankung der Pulpa (Zahnmark). Die<br />

Erhebung des Parodontalbefundes beurteilt den Zustand des Zahnfleisches, das Vorliegen von Zahnfleischrückgang, die<br />

Zahnbeweglichkeit und das Vorliegen von Belägen, Zahnstein und Konkrementen. Die Messung der Zahnfleischtaschentiefe erfolgt mit<br />

sogenannten Parodontalsonden, die mit einer Skalierung an der Sondenspitze millimetergenaue Messungen erlaubt. Die Befunde sollten<br />

nachvollziehbar dokumentiert werden.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000 und 1010 (wenn die Leistungen gleichen Zwecken dienen, andernfalls Begründung erforderlich,<br />

3. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 1020), 6190, GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 6<br />

Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 für Methoden <strong>zur</strong> Erkennung von Karies (Kariesdetektor, Laserfluoreszenz, Diagnodent u. ä.) wie z .<br />

B. <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030<br />

Erläuterungen<br />

Die Leistung nach Nr. 0010 kann auch als eingehende Wiederholungsuntersuchung in Frage kommen, wenn nach der besonderen Art der<br />

Behandlung ein neuer Befund erhoben und festgehalten werden muss, um z. B. weitere Therapieschritte festlegen zu können.<br />

Überprüfungen von Therapiemaßnahmen <strong>zur</strong> Erfolgskontrolle sind keine eingehenden Untersuchungen (Meurer, Gebührenordnung für<br />

Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 001 <strong>GOZ</strong> alt, S. 145).<br />

Laut der 3. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1020 ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 0010 im Zusammenhang mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000 und 1010<br />

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