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Kommentierung zur GOZ

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3100 Plastische Deckung im Rahmen einer<br />

Wundversorgung einschließlich einer<br />

Periostschlitzung, je Operationsgebiet<br />

(Raum einer zusammenhängenden<br />

Schnittführung)<br />

270 1,0fach 15,19 €<br />

2,3fach 34,93 €<br />

Die Leistung nach der Nummer 3100 ist<br />

für dasselbe Operationsgebiet nicht neben<br />

der Leistung nach der Nummer 3090<br />

berechnungsfähig.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 3100:<br />

Die Leistung nach der Nummer 3100 bildet die plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung ab. Diese Leistung soll kleinere im<br />

Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer erforderlichen Periostschlitzung auftretende Eingriffe abbilden. Eine Periostschlitzung<br />

erfüllt im Rahmen der Wundversorgung nicht den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nummer 3100. Ortsgleiche Eingriffe ohne<br />

Verlagerung von Weichgewebe sind jedoch mit den Gebühren für die operativen Leistungen abgegolten und nicht gesondert<br />

berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 3100 kann neben anderen operativen Leistungen berechnet werden.<br />

Leistungsinhalt<br />

Die plastische Deckung in Verbindung mit einer Periostschlitzung dient der besseren Elastizität des Schleimhaut-Periost-Lappens. Sollte die<br />

Ausdehnung der zu deckenden Alveole sehr groß sein, kann man durch das Anschneiden der Knochenhaut (Periost), die mit der<br />

Schleimhaut gemeinsam abpräpariert wird, eine bessere Dehnbarkeit erreichen, um mit dem Lappen den Defekt vollständig und<br />

spannungsfrei zu decken. Ein zu stramm vernähter Lappen kann zu Nahtdehiszenzen (Aufklaffen der Wundränder) führen.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050, 3070, 3090, 3110, 3120, 9100, 9120, 9140<br />

3,5fach 53,15 €<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

Erläuterungen<br />

Mit dieser Gebührennummer wird der Wundverschluss mit einer Lappenplastik nach chirurgischen Eingriffen berechnet. Die<br />

Periostschlitzung gehört zum Leistungsinhalt. Die Leistung darf nicht berechnet werden, wenn sie schon Bestandteil einer anderen<br />

chirurgischen oder implantologischen Leistung ist (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 9100, 9120, 9140).<br />

Die Durchführung einer plastischen Deckung einschließlich einer Periostschlitzung im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion<br />

nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3110 und 3120 ist aus zahnmedizinischen Gründen nicht indiziert bzw. nicht nachvollziehbar.<br />

Die Leistung ist je Operationsgebiet berechnungsfähig. Das Operationsgebiet wird als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung<br />

definiert.<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3100 nicht neben der <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

3090 berechnungsfähig.<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />

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