Kommentierung zur GOZ
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3100 Plastische Deckung im Rahmen einer<br />
Wundversorgung einschließlich einer<br />
Periostschlitzung, je Operationsgebiet<br />
(Raum einer zusammenhängenden<br />
Schnittführung)<br />
270 1,0fach 15,19 €<br />
2,3fach 34,93 €<br />
Die Leistung nach der Nummer 3100 ist<br />
für dasselbe Operationsgebiet nicht neben<br />
der Leistung nach der Nummer 3090<br />
berechnungsfähig.<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu der Leistung nach der Nummer 3100:<br />
Die Leistung nach der Nummer 3100 bildet die plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung ab. Diese Leistung soll kleinere im<br />
Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer erforderlichen Periostschlitzung auftretende Eingriffe abbilden. Eine Periostschlitzung<br />
erfüllt im Rahmen der Wundversorgung nicht den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nummer 3100. Ortsgleiche Eingriffe ohne<br />
Verlagerung von Weichgewebe sind jedoch mit den Gebühren für die operativen Leistungen abgegolten und nicht gesondert<br />
berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer 3100 kann neben anderen operativen Leistungen berechnet werden.<br />
Leistungsinhalt<br />
Die plastische Deckung in Verbindung mit einer Periostschlitzung dient der besseren Elastizität des Schleimhaut-Periost-Lappens. Sollte die<br />
Ausdehnung der zu deckenden Alveole sehr groß sein, kann man durch das Anschneiden der Knochenhaut (Periost), die mit der<br />
Schleimhaut gemeinsam abpräpariert wird, eine bessere Dehnbarkeit erreichen, um mit dem Lappen den Defekt vollständig und<br />
spannungsfrei zu decken. Ein zu stramm vernähter Lappen kann zu Nahtdehiszenzen (Aufklaffen der Wundränder) führen.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050, 3070, 3090, 3110, 3120, 9100, 9120, 9140<br />
3,5fach 53,15 €<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
Erläuterungen<br />
Mit dieser Gebührennummer wird der Wundverschluss mit einer Lappenplastik nach chirurgischen Eingriffen berechnet. Die<br />
Periostschlitzung gehört zum Leistungsinhalt. Die Leistung darf nicht berechnet werden, wenn sie schon Bestandteil einer anderen<br />
chirurgischen oder implantologischen Leistung ist (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 9100, 9120, 9140).<br />
Die Durchführung einer plastischen Deckung einschließlich einer Periostschlitzung im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion<br />
nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3110 und 3120 ist aus zahnmedizinischen Gründen nicht indiziert bzw. nicht nachvollziehbar.<br />
Die Leistung ist je Operationsgebiet berechnungsfähig. Das Operationsgebiet wird als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung<br />
definiert.<br />
Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3100 nicht neben der <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />
3090 berechnungsfähig.<br />
Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />
erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />
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