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Kommentierung zur GOZ

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Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3070, 3100, 3110, 3120, 3230, 9120<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

Erläuterungen<br />

Die Gebührenposition beschreibt die Deckung einer eröffneten Kieferhöhle (z.B. nach Extraktion) mit einer Lappenplastik. Eine ggf.<br />

notwendige Periostschlitzung ist Leistungsbestandteil und darf nicht zusätzlich berechnet werden (vgl. Kommentar der<br />

Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3090,<br />

www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 114).<br />

Der Kieferhöhlenverschluss im Zusammenhang mit dem externen Sinuslift gehört zum Leistungsbestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 9120 und darf nicht<br />

gesondert nach dieser Gebührennummer berechnet werden (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den<br />

(Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3080, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf,<br />

S. 114).<br />

Bei einer Wurzelspitzenresektion (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3110, 3120) durch die eröffnete Kieferhöhle kann <strong>GOZ</strong>-Nr. 3090 nicht zusätzlich berechnet<br />

werden. Sowohl das Anbohren des Kieferknochens als auch der Verschluss des Kieferhöhlenzugangs sind ggf. unumgängliche Bestandteile<br />

der Resektionsleistung (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 311 und 312 <strong>GOZ</strong> alt, S. 172).<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3100 nicht neben der <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

3090 berechnungsfähig.<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Auch die Glättung des Knochens ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 (selbstständige Leistung)<br />

berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />

310 Trepanation des Kieferknochens, als selbstständige 140 Entfällt<br />

Leistung<br />

Erläuterungen<br />

Die Trepanation des Knochens ist eine Bohrung <strong>zur</strong> Entlastung bei enossalen Entzündungen (z. B. Osteomyelitis). Sie gilt heute als obsolet<br />

(veraltet).<br />

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