Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Erläuterungen<br />
Mit dieser Gebührenposition wird die Exzision einer größeren Schleimhautwucherung berechnet.<br />
Probeexzisionen, Schlotterkammentfernungen, Entfernung von Fibromatosen oder von Tumoren gehören zum Leistungsbestandteil anderer<br />
Gebührennummern (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand<br />
13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3080, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 112).<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe im Zusammenhang mit z. B. Zahnextraktionen oder Wurzelspitzenresektionen ist<br />
Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und ist nicht gesondert nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3080 berechnungsfähig (vgl. Kommentar der<br />
Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3080,<br />
www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 113).<br />
Neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 3080 sind die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4080 bis 4100 wegen des leistungsüberschneidenden Inhalts für dasselbe OP-Gebiet nicht<br />
berechnungsfähig (Zielleistungsprinzip § 4 Abs. 2, Satz 2, vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 308 <strong>GOZ</strong> alt,<br />
S. 171).<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 und 3080 schließen sich gegenseitig aus, da die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3080 als umfangreichere Variante der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070<br />
anzusehen ist.<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />
Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />
berücksichtigen.<br />
309 Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle 370 3090 Plastischer Verschluss einer eröffneten<br />
Kieferhöhle<br />
Leistungsinhalt<br />
Die Eröffnung der Kieferhöhle (Mund-Antrum-Verbindung) ist eine Komplikation nach einem chirurgischen Eingriff im Oberkiefer. Da der<br />
Boden der Alveolenfächer vor allem der Oberkieferseitenzähne nur durch eine dünne Knochenlamelle von der Kieferhöhle getrennt ist, kann<br />
z. B. bei Zahnextraktionen, Wurzelspitzenresektionen, bei Implantationen etc. diese Knochenschicht durchbrochen werden. Die Diagnostik<br />
kann mit einer Kieferhöhlensonde erfolgen. Der Nasen-Blasversuch kann auch unterstützend durchgeführt werden. Der Patient wird<br />
aufgefordert, bei zugehaltener Nase Luft in die Nase zu pressen. Entweicht dabei Luft durch die Alveole, so ist die Kieferhöhle eröffnet. Um<br />
das Alveolenfach zu verschließen, wird das vestibuläre Zahnfleisch abpräpariert (wenn nicht schon geschehen) und über dem Zahnfach<br />
vernäht. Wenn die Ausdehnung des Schleimhaut-Periostlappens nicht ausreichen sollte, kann man mithilfe einer Periostschlitzung den<br />
Lappen relativ verlängern und gleichzeitig eine spannungsarme Deckung erreichen. Eine unbehandelte oder unerkannte MAV (Mund-<br />
Antrum-Verbindung) können durch Keimverschleppung aus der Mundhöhle in die physiologischerweise sterile Kieferhöhle odontogene<br />
Kieferhöhlenerkrankungen mit möglichen weiteren Komplikationen (u. a. Abszesse, Pilzerkrankungen) entstehen.<br />
370 1,0fach 20,81 €<br />
2,3fach 47,86 €<br />
3,5fach 72,83 €<br />
87