Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Leistungsinhalt<br />
Die Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe wird durchgeführt bei<br />
- Schleimhautwucherungen kleineren Umfangs wie z. B. in Form eines Pulpapolyps oder als Nebenwirkungen bei bestimmten<br />
Medikamenten<br />
- Entzündlichen Prozessen (parodontale Tasche)<br />
- Entfernen eines Schleimhautlappens (oft auch Kapuze genannt) über einem retinierten Zahn<br />
- Durchbruchserleichterung bei retinierten Zähnen<br />
- u. a.<br />
Der Eingriff besteht aus dem Herausschneiden, Schlitzen, Abtragen etc. von Weichgewebe.<br />
Als Instrumentarium stehen Skalpell, Kauter, scharfer Löffel u. a. <strong>zur</strong> Verfügung.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2030, 3050<br />
alle in der <strong>GOZ</strong> beschriebenen schleimhautchirurgischen Leistungen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3080, 3090, 3100, 3210, 3280, 3240, 3250, 3260, 4070,<br />
4075, 4080, 4090, 4100, 4120, 4130, 4133, 9040; GOÄ-Nrn. 2401, 2402, 2403, 2404, 2405, 2670, 2671, 2675, 2676, 2677)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />
(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />
Erläuterungen<br />
Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />
(<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3080, 3090, 3100, 3210, 3280, 3240, 3250, 3260, 4070, 4075, 4080, 4090, 4100, 4120, 4130, 4133, 9040; GOÄ-Nrn. 2401, 2402,<br />
2403, 2404, 2405, 2670, 2671, 2675, 2676, 2677) erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070<br />
gesondert berechnet werden. Dies gilt auch für die schleimhautchirurgischen Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 2401 bis 2405, 2670, 2671,<br />
2675, 2676, 2677, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> berechnungsfähig sind.<br />
Der Zusatz in der Leistungsbeschreibung „als selbstständige Leistung“ betont laut der Amtlichen Begründung <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 das in § 4<br />
Abs. 2 Satz 2 <strong>GOZ</strong> festgelegte Zielleistungsprinzip. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass diese Leistung als notwendiger<br />
Leistungsbestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung zusätzlich berechnet wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich um<br />
Zugangsleistungen oder der eigentlichen Hauptleistung vorangehende oder nachgeschaltete Begleitverrichtungen handelt, die immer oder<br />
mit einer erkennbaren Regelmäßigkeit mit der Hauptleistung verknüpft sind (vgl. Amtliche Begründung zu der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070).<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
85