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Kommentierung zur GOZ

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Leistungsinhalt<br />

Die Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe wird durchgeführt bei<br />

- Schleimhautwucherungen kleineren Umfangs wie z. B. in Form eines Pulpapolyps oder als Nebenwirkungen bei bestimmten<br />

Medikamenten<br />

- Entzündlichen Prozessen (parodontale Tasche)<br />

- Entfernen eines Schleimhautlappens (oft auch Kapuze genannt) über einem retinierten Zahn<br />

- Durchbruchserleichterung bei retinierten Zähnen<br />

- u. a.<br />

Der Eingriff besteht aus dem Herausschneiden, Schlitzen, Abtragen etc. von Weichgewebe.<br />

Als Instrumentarium stehen Skalpell, Kauter, scharfer Löffel u. a. <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2030, 3050<br />

alle in der <strong>GOZ</strong> beschriebenen schleimhautchirurgischen Leistungen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3080, 3090, 3100, 3210, 3280, 3240, 3250, 3260, 4070,<br />

4075, 4080, 4090, 4100, 4120, 4130, 4133, 9040; GOÄ-Nrn. 2401, 2402, 2403, 2404, 2405, 2670, 2671, 2675, 2676, 2677)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />

(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />

Erläuterungen<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

(<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3080, 3090, 3100, 3210, 3280, 3240, 3250, 3260, 4070, 4075, 4080, 4090, 4100, 4120, 4130, 4133, 9040; GOÄ-Nrn. 2401, 2402,<br />

2403, 2404, 2405, 2670, 2671, 2675, 2676, 2677) erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070<br />

gesondert berechnet werden. Dies gilt auch für die schleimhautchirurgischen Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 2401 bis 2405, 2670, 2671,<br />

2675, 2676, 2677, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> berechnungsfähig sind.<br />

Der Zusatz in der Leistungsbeschreibung „als selbstständige Leistung“ betont laut der Amtlichen Begründung <strong>zur</strong> <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 das in § 4<br />

Abs. 2 Satz 2 <strong>GOZ</strong> festgelegte Zielleistungsprinzip. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass diese Leistung als notwendiger<br />

Leistungsbestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung zusätzlich berechnet wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich um<br />

Zugangsleistungen oder der eigentlichen Hauptleistung vorangehende oder nachgeschaltete Begleitverrichtungen handelt, die immer oder<br />

mit einer erkennbaren Regelmäßigkeit mit der Hauptleistung verknüpft sind (vgl. Amtliche Begründung zu der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070).<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

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