Kommentierung zur GOZ
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Leistungsinhalt<br />
Das Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes und die Knochenbolzung sind Methoden zum mechanischen Verschluss von Blutgefäßen.<br />
Beim Abbinden wird das Gefäß mit einer chirurgischen Naht (Ligatur) verknotet.<br />
Unter Umstechung versteht man eine z-förmige Naht um das Blutgefäß herum.<br />
Die Knochenbolzung ist eine chirurgische Maßnahme zum Unterbinden einer Blutung aus Knochengefäßen. Mit einem speziellen, stumpfen<br />
meißelförmigen Instrument (Punze) werden die das Blutgefäß umgebenden Knochenbälkchen zum blutenden Gefäß hin kondensiert.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050: für denselben Zahn in derselben Sitzung<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3300, 3310<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong><br />
3. Allgemeinen Bestimmung)<br />
Erläuterungen<br />
Die Gebührenposition beschreibt die Stillung einer Gefäßblutung durch Abbinden oder Umstechen oder die Stillung einer Blutung durch<br />
Knochenbolzung.<br />
Die 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3300 sowie die 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3310 schließen die<br />
Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3060 in Zusammenhang mit der Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3300) und der<br />
chirurgischen Wundrevision (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3310) aus.<br />
Die Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich als selbstständige Leistung wird durch die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050<br />
abgebildet. Für denselben Bereich und in derselben Sitzung schließen sich die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 und 3060 gegenseitig aus, da sie dasselbe<br />
Ziel – nämlich „die Stillung einer Blutung“ – verfolgen.<br />
Für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) darf keine zusätzliche Gebührenposition<br />
berechnet werden, wie etwa die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog. Alle Blutungsstillungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem<br />
chirurgischen Eingriff erfolgen, sind Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung.<br />
307 Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe,<br />
als selbstständige Leistung<br />
45 3070 Exzision von Schleimhaut oder<br />
Granulationsgewebe, als selbstständige<br />
Leistung<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu der Leistung nach der Nummer 3070:<br />
Die Leistung nach der Nummer 3070 ist – wie bereits bisher – nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig. Dieser Zusatz in der<br />
Leistungsbeschreibung betont nochmals das in § 4 Abs. 2 Satz 2 <strong>GOZ</strong> festgelegte Prinzip der Zielleistung. Es soll damit ausgeschlossen<br />
werden, dass diese Leistung als notwendiger Leistungsbestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung zusätzlich berechnet wird. Dies<br />
ist z.B. der Fall, wenn es sich um Zugangsleistungen oder der eigentlichen Hauptleistung vorangehende oder nachgeschaltete<br />
Begleitverrichtungen handelt, die immer oder mit einer erkennbaren Regelmäßigkeit mit der Hauptleistung verknüpft sind. Mit dem Zusatz<br />
"als selbstständige Leistung" ist jedoch nicht gemeint, dass diese Leistung nur als einzige oder alleinige Leistung berechnet werden kann.<br />
45 1,0fach 2,53 €<br />
2,3fach 5,82 €<br />
3,5fach 8,86 €<br />
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