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Kommentierung zur GOZ

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Leistungsinhalt<br />

Das Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes und die Knochenbolzung sind Methoden zum mechanischen Verschluss von Blutgefäßen.<br />

Beim Abbinden wird das Gefäß mit einer chirurgischen Naht (Ligatur) verknotet.<br />

Unter Umstechung versteht man eine z-förmige Naht um das Blutgefäß herum.<br />

Die Knochenbolzung ist eine chirurgische Maßnahme zum Unterbinden einer Blutung aus Knochengefäßen. Mit einem speziellen, stumpfen<br />

meißelförmigen Instrument (Punze) werden die das Blutgefäß umgebenden Knochenbälkchen zum blutenden Gefäß hin kondensiert.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050: für denselben Zahn in derselben Sitzung<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3300, 3310<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong><br />

3. Allgemeinen Bestimmung)<br />

Erläuterungen<br />

Die Gebührenposition beschreibt die Stillung einer Gefäßblutung durch Abbinden oder Umstechen oder die Stillung einer Blutung durch<br />

Knochenbolzung.<br />

Die 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3300 sowie die 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3310 schließen die<br />

Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3060 in Zusammenhang mit der Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3300) und der<br />

chirurgischen Wundrevision (<strong>GOZ</strong>-Nr. 3310) aus.<br />

Die Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich als selbstständige Leistung wird durch die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050<br />

abgebildet. Für denselben Bereich und in derselben Sitzung schließen sich die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 und 3060 gegenseitig aus, da sie dasselbe<br />

Ziel – nämlich „die Stillung einer Blutung“ – verfolgen.<br />

Für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) darf keine zusätzliche Gebührenposition<br />

berechnet werden, wie etwa die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog. Alle Blutungsstillungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem<br />

chirurgischen Eingriff erfolgen, sind Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung.<br />

307 Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe,<br />

als selbstständige Leistung<br />

45 3070 Exzision von Schleimhaut oder<br />

Granulationsgewebe, als selbstständige<br />

Leistung<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 3070:<br />

Die Leistung nach der Nummer 3070 ist – wie bereits bisher – nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig. Dieser Zusatz in der<br />

Leistungsbeschreibung betont nochmals das in § 4 Abs. 2 Satz 2 <strong>GOZ</strong> festgelegte Prinzip der Zielleistung. Es soll damit ausgeschlossen<br />

werden, dass diese Leistung als notwendiger Leistungsbestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung zusätzlich berechnet wird. Dies<br />

ist z.B. der Fall, wenn es sich um Zugangsleistungen oder der eigentlichen Hauptleistung vorangehende oder nachgeschaltete<br />

Begleitverrichtungen handelt, die immer oder mit einer erkennbaren Regelmäßigkeit mit der Hauptleistung verknüpft sind. Mit dem Zusatz<br />

"als selbstständige Leistung" ist jedoch nicht gemeint, dass diese Leistung nur als einzige oder alleinige Leistung berechnet werden kann.<br />

45 1,0fach 2,53 €<br />

2,3fach 5,82 €<br />

3,5fach 8,86 €<br />

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