Kommentierung zur GOZ
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Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013,<br />
www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050, S. 110).<br />
Wird die Leistung im Zusammenhang mit einer chirurgischen Maßnahme in einer späteren Sitzung erbracht, ist neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 die<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 3290 nicht berechnungsfähig, da sich eine zunächst durchzuführende Kontrolle als Bestandteil der umfassenderen Leistung nach<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 darstellt (vergl. Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3290). Die Stillung einer übermäßigen Blutung im Kontext einer<br />
chirurgischen Maßnahme lässt sich auch unter die Leistungslegende der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3300 subsummieren, da es sich um eine<br />
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff handelt. <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 und <strong>GOZ</strong>-Nr. 3300 können daher nicht nebeneinander berechnet<br />
werden, soweit es sich um dasselbe OP-Gebiet handelt; es kann für die durchgeführte Maßnahme nur eine Gebührenposition angesetzt<br />
werden.<br />
Der Zusatz in der Leistungsbeschreibung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 “als selbstständige Leistung“ betont das in § 4 Abs. 2 Satz 2 <strong>GOZ</strong> festgelegte<br />
Zielleistungsprinzip. Es soll damit ausgeschlossen werden, dass diese Leistung als notwendiger Leistungsbestandteil einer anderen,<br />
umfassenderen Leistung zusätzlich berechnet wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich um Zugangsleistungen oder der eigentlichen<br />
Hauptleistung vorangehende oder nachgeschaltete Begleitverrichtungen handelt, die immer oder mit einer erkennbaren Regelmäßigkeit mit<br />
der Hauptleistung verknüpft sind (vgl. Amtliche Begründung zu der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070).<br />
Die Stillung einer Blutung aus einem Gefäß durch Abbinden bzw. Umstechen und die Blutungsstillung durch Knochenbolzung wird durch die<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 3060 abgebildet. Es handelt sich um eine spezielle Methode der Blutstillung. Für denselben Bereich und in derselben Sitzung<br />
schließen sich die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 und 3060 gegenseitig aus, da sie dasselbe Ziel – nämlich „die Stillung einer Blutung“ – verfolgen.<br />
Eine Papillenblutung im Zusammenhang mit einer Präparation oder Füllung darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 berechnet werden, da es hierfür<br />
mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 eine speziellere Gebührenposition gibt. Dies gilt auch, wenn außer der Stillung einer übermäßigen Papillenblutung noch<br />
andere Maßnahmen im Sinne der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 in derselben Kieferhälfte und im selben Frontzahnbereich durchgeführt werden. Die<br />
Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 darf nicht dadurch umgangen werden, dass beispielsweise für das Separieren <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030<br />
und für die Stillung der Papillenblutung <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 berechnet wird, weil <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 trotz der Durchführung mehrerer Maßnahmen nur<br />
einmal im Zusammenhang mit einer Präparation bzw. Füllungslegung berechnungsfähig ist.<br />
Kommt es im Zusammenhang mit einer Zahnsteinentfernung nach den <strong>GOZ</strong>-Nr. 4050 und 4055 zu einer Blutung, ist deren Stillung<br />
unselbstständiger Bestandteil dieser Maßnahme und nicht gesondert berechnungsfähig.<br />
Für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) darf keine zusätzliche Gebührenposition<br />
berechnet werden, wie etwa die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog . Alle Blutungsstillungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem<br />
chirurgischen Eingriff erfolgen, sind Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung.<br />
306 Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen<br />
des Gefäßes oder durch Knochenbolzung<br />
140 3060 Stillung einer Blutung durch Abbinden<br />
oder Umstechen des Gefäßes oder durch<br />
Knochenbolzung<br />
140 1,0fach 7,87 €<br />
2,3fach 18,11 €<br />
3,5fach 27,56 €<br />
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