Kommentierung zur GOZ
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305 Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder<br />
Kieferbereich, als selbstständige Leistung<br />
Leistungsinhalt<br />
Blutungen im Mund- und/oder Kieferbereich können folgende Ursachen haben:<br />
110 3050 Stillung einer übermäßigen Blutung im<br />
Mund- und/oder Kieferbereich, als<br />
selbstständige Leistung<br />
110 1,0fach 6,19 €<br />
2,3fach 14,23 €<br />
3,5fach 21,65 €<br />
- Einnahme von blutverdünnenden Medikamenten<br />
- Verletzung eines Blutgefäßes<br />
- Zu starke körperliche Anstrengung nach Zahnextraktion bzw. Osteotomie<br />
- Schlecht eingestellter Bluthochdruck<br />
- Verletzungen<br />
- Nachlassen der Betäubung nach chirurgischen Eingriffen<br />
- u.a.<br />
Für die Blutungsstillung stehen verschiedene Materialien <strong>zur</strong> Verfügung (siehe Leistungsinhalt zu den Allgemeinen Bestimmungen zu<br />
Abschnitt D).<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3060: für denselben Zahn in derselben Sitzung<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2030, 3290, 3300, 4050, 4055; GOÄ-Nrn. 2671, 2675, 2676, 2677<br />
alle in der <strong>GOZ</strong> beschriebenen chirurgischen Leistungen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3000, 3010, 3020, 3030, 3040, 3045, 3070, 3080, 3090, 3100, 3110,<br />
3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3210, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280, 3310, 4070, 4075, 4080, 4090, 4100, 4120, 4130, 4133,<br />
9010, 9020, 9040, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9160, 9170)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
Erläuterungen<br />
Die Gebührenposition beschreibt die Stillung einer über das normale Maß hinausgehenden Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich. Eine<br />
übermäßige Blutung liegt vor, wenn die Stillung mit einem erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand verbunden ist.<br />
Blutungsstillungsmaßnahmen – auch größeren Umfangs – die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten chirurgischen Leistungen erfolgen,<br />
sind Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 gesondert berechnet werden. Dies gilt auch für die<br />
chirurgischen Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 2671, 2675, 2676, 2677, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> berechnungsfähig sind.<br />
Die Leistung ist berechnungsfähig, wenn sie aufgrund eines Traumas im Mund- oder Kieferbereich durchgeführt wird oder – zwar im<br />
Zusammenhang mit einer chirurgischen Maßnahme – aber in einer eigenen Sitzung erfolgt. In derselben Sitzung kann die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050<br />
zusammen mit einer chirurgischen Leistung nur dann berechnet werden, wenn die Blutungsstillungsmaßnahme an einer anderen Stelle, d.h.<br />
nicht im Operationsgebiet erfolgt. Unter sehr engen Voraussetzungen ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 auch dann in derselben Sitzung<br />
berechnungsfähig, wenn die Blutung derart stark ist und das typische Maß außergewöhnlich deutlich übersteigt, dass die eigentliche<br />
chirurgische Leistung unterbrochen werden muss, um Blutstillungsmaßnahmen einzuleiten (so auch die BZÄK, <strong>GOZ</strong>-Kommentar der<br />
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