27.02.2014 Aufrufe

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

305 Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder<br />

Kieferbereich, als selbstständige Leistung<br />

Leistungsinhalt<br />

Blutungen im Mund- und/oder Kieferbereich können folgende Ursachen haben:<br />

110 3050 Stillung einer übermäßigen Blutung im<br />

Mund- und/oder Kieferbereich, als<br />

selbstständige Leistung<br />

110 1,0fach 6,19 €<br />

2,3fach 14,23 €<br />

3,5fach 21,65 €<br />

- Einnahme von blutverdünnenden Medikamenten<br />

- Verletzung eines Blutgefäßes<br />

- Zu starke körperliche Anstrengung nach Zahnextraktion bzw. Osteotomie<br />

- Schlecht eingestellter Bluthochdruck<br />

- Verletzungen<br />

- Nachlassen der Betäubung nach chirurgischen Eingriffen<br />

- u.a.<br />

Für die Blutungsstillung stehen verschiedene Materialien <strong>zur</strong> Verfügung (siehe Leistungsinhalt zu den Allgemeinen Bestimmungen zu<br />

Abschnitt D).<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3060: für denselben Zahn in derselben Sitzung<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2030, 3290, 3300, 4050, 4055; GOÄ-Nrn. 2671, 2675, 2676, 2677<br />

alle in der <strong>GOZ</strong> beschriebenen chirurgischen Leistungen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3000, 3010, 3020, 3030, 3040, 3045, 3070, 3080, 3090, 3100, 3110,<br />

3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3210, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280, 3310, 4070, 4075, 4080, 4090, 4100, 4120, 4130, 4133,<br />

9010, 9020, 9040, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9160, 9170)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

Erläuterungen<br />

Die Gebührenposition beschreibt die Stillung einer über das normale Maß hinausgehenden Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich. Eine<br />

übermäßige Blutung liegt vor, wenn die Stillung mit einem erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand verbunden ist.<br />

Blutungsstillungsmaßnahmen – auch größeren Umfangs – die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten chirurgischen Leistungen erfolgen,<br />

sind Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 gesondert berechnet werden. Dies gilt auch für die<br />

chirurgischen Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 2671, 2675, 2676, 2677, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 <strong>GOZ</strong> berechnungsfähig sind.<br />

Die Leistung ist berechnungsfähig, wenn sie aufgrund eines Traumas im Mund- oder Kieferbereich durchgeführt wird oder – zwar im<br />

Zusammenhang mit einer chirurgischen Maßnahme – aber in einer eigenen Sitzung erfolgt. In derselben Sitzung kann die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050<br />

zusammen mit einer chirurgischen Leistung nur dann berechnet werden, wenn die Blutungsstillungsmaßnahme an einer anderen Stelle, d.h.<br />

nicht im Operationsgebiet erfolgt. Unter sehr engen Voraussetzungen ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 auch dann in derselben Sitzung<br />

berechnungsfähig, wenn die Blutung derart stark ist und das typische Maß außergewöhnlich deutlich übersteigt, dass die eigentliche<br />

chirurgische Leistung unterbrochen werden muss, um Blutstillungsmaßnahmen einzuleiten (so auch die BZÄK, <strong>GOZ</strong>-Kommentar der<br />

82

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!