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Kommentierung zur GOZ

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Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 3045<br />

Mit dieser Gebührenposition wird eine operative Zahnentfernung mittels umfangreicher Osteotomie beschrieben. Der zu entfernende Zahn<br />

muss extrem verlagert und/oder extrem retiniert sein. Weitere Voraussetzung für die Berechnungsfähigkeit dieser Position ist das Vorliegen<br />

von gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen.<br />

Auch wenn ein MKG-Chirurg die Leistung erbringt, muss er diese mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3045 berechnen, der Zugriff auf die GOÄ-Nr. 2650 ist ihm<br />

verwehrt, da die <strong>GOZ</strong> eine entsprechende Gebührenposition beinhaltet (§ 6 Abs. 1 GOÄ). Dementsprechend können auch keine OP-<br />

Materialien o. ä. zusätzlich als Auslagenersatz nach § 10 GOÄ berechnet werden.<br />

Sollte der Leistung ein gescheiterter Osteotomieversuch nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3030 oder 3040 vorangegangen sein, darf nur die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3040<br />

berechnet werden.<br />

Die Entfernung eines Zahnkeimes ist nicht Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3040, sondern wird mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3270 berechnet.<br />

Die Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200 besagt, dass das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung<br />

mit Extraktionen, Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen nicht nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190 und 3200 sowie 3310 berechnet werden kann.<br />

Diese Maßnahmen sind nicht als selbstständige Leistungen berechnungsfähig und daher Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung.<br />

In der Abrechnungspraxis wird häufig für das Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial nach Entfernung eines Zahnes die GOÄ-Nr.<br />

2442 berechnet. Laut Amtlicher Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 sind operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („socket-preservation“)<br />

der Leistung nach der Nummer 4110 zuzuordnen. Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme in Verbindung mit komplikationslosen<br />

Extraktionen ist in der Regel nicht gegeben.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Auch die Glättung des Knochens ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 (selbstständige Leistung)<br />

berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0510.<br />

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