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Kommentierung zur GOZ

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GOÄ-Nr. 3: Eine Beratungsgebühr nach GOÄ-Nr. 3 ist laut GOÄ dann anzusetzen, wenn es sich um eine „eingehende, das gewöhnliche<br />

Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher“ handelt.<br />

Die GOÄ-Nr. 3 sieht eine Mindestdauer vor (Dauer mindestens 10 Minuten). Rechnet der Zahnarzt eine Gebührenposition aus der GOÄ<br />

ab, gelten die allgemeinen Rahmenbedingungen aus dem Paragraphenteil der GOÄ (§ 6 Absatz 2 <strong>GOZ</strong>), das heißt hier, die Dauer der<br />

Beratung ist nach § 12 GOÄ in der Rechnung zu erfassen. In der neuen <strong>GOZ</strong> findet sich im Übrigen nunmehr eine entsprechende<br />

Regelung in § 10 Absatz 2 Punkt 2 <strong>GOZ</strong>.<br />

Kriterien für eine „das gewöhnliche Maß überschreitende Beratung“ können nach dem GOÄ Kommentar Lang/Schäfer/Stiel/Vogt u. a. auch<br />

sein: (Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Auflage, zu GOÄ-Nr. 3, S. B 5)<br />

- Beratung aufgrund vorliegender Allgemeinerkrankungen (Herzerkrankung, Stoffwechselerkrankung, Bluterkrankheit,<br />

Tumorerkrankungen etc.)<br />

- Beratung eines Patienten, der aufgrund seiner persönlichen Struktur (z. B. Depression, Non-Compliance, Verwirrtheit) einer<br />

besonders hohen Zuwendung durch den Arzt bedarf.<br />

- Beratung als Aufklärungsgespräch z. B. vor einem größeren operativen Eingriff oder einer umfangreichen Therapie<br />

Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3 ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach <strong>GOZ</strong>-<br />

Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den GOÄ-Nrn. 5 oder 6. Andere Leistungen dürfen neben der Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3 GOÄ<br />

nicht berechnet werden.<br />

GOÄ-Nr. 5: Symptombezogene Untersuchung<br />

Laut der Abrechnungsbestimmung nach der GOÄ-Nr. 5 sind die GOÄ-Nrn. 6 bis 8 daneben nicht berechnungsfähig.<br />

Laut der 3. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1020 sind die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000 und 1010 im Zusammenhang mit Untersuchungen<br />

nach der GOÄ nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.<br />

GOÄ-Nr. 6: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems (Augen, HNO-Bereich, Mund-Kiefer, Nieren,<br />

Harnwege, Gefäßstatus)<br />

- bei dem stomatognathen System: Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie<br />

vollständiger Zahnstatus.<br />

Laut der 3. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1020 sind die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000 und 1010 im Zusammenhang mit Untersuchungen<br />

nach der GOÄ nur dann berechnungsfähig, wenn die Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.<br />

Durch die Novellierung der <strong>GOZ</strong> ist unter anderem der Abschnitt B I der GOÄ - nach § 6 Absatz 2 - für Zahnärzte vollständig geöffnet. Ein<br />

Ausschluss der Untersuchungsleistungen, wie sie die 4. Änderungsverordnung der GOÄ vom 18. Dezember 1995 (BGBI. S. 1861) noch<br />

vorsah, erfolgte nicht. Insofern sind auch die GOÄ Nummern 5 und 6 für den Zahnarzt – entsprechend den Vergütungsregelungen der<br />

GOÄ – berechnungsfähig.<br />

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