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Kommentierung zur GOZ

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<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190, 3200, 3310: für das Auskratzen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />

(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />

Erläuterungen<br />

Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3020 ist die Entfernung eines tief frakturierten Zahnes oder Wurzelrestes. Sie ist pro Zahn einmal zu berechnen<br />

unabhängig von der Anzahl der Wurzeln. Für die Abgrenzung zu den Positionen 3030 bis 3045 <strong>GOZ</strong> ist die Notwendigkeit <strong>zur</strong> Entfernung<br />

von Knochen entscheidend, d. h. im Gegensatz zu den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3030 bis 3045 werden die Zähne bzw. die Wurzelreste mithilfe von<br />

Extraktionsinstrumenten und nicht mittels Osteotomie entfernt.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Auch die Glättung des Knochens ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 (selbstständige Leistung)<br />

berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />

Die Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200 besagt, dass das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung<br />

mit Extraktionen, Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen nicht nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190 und 3200 sowie 3310 berechnet werden kann.<br />

Diese Maßnahmen sind nicht als selbstständige Leistungen berechnungsfähig und daher Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung.<br />

In der Abrechnungspraxis wird häufig für das Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial nach Entfernung eines Zahnes die GOÄ-Nr.<br />

2442 berechnet. Laut Amtlicher Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 sind operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („socket-preservation“)<br />

der Leistung nach der Nummer 4110 zuzuordnen. Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme in Verbindung mit komplikationslosen<br />

Extraktionen ist in der Regel nicht gegeben.<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />

berücksichtigen.<br />

Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />

303 Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen<br />

Implantats durch Osteotomie<br />

350 3030 Entfernung eines Zahnes oder eines<br />

enossalen Implantats durch Osteotomie<br />

Leistungsinhalt<br />

Bei der Osteotomie geht die Entfernung des Zahnes mit Knochenentfernung einher. Die Osteotomie wird angewandt, wenn ein Zahn durch<br />

eine Extraktion nicht entfernt werden kann, wie z. B. bei tief zerstörten Zähnen unter dem Knochenniveau. Um eine gute Sicht und<br />

350 1,0fach 19,68 €<br />

2,3fach 45,27 €<br />

3,5fach 68,90 €<br />

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