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Kommentierung zur GOZ

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<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />

(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />

Erläuterungen<br />

Mit dieser Position ist die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes zu berechnen. Die Entfernung von Implantaten und einwurzeligen<br />

Zähnen werden durch <strong>GOZ</strong>-Nr. 3000 abgebildet. Die Entfernung eines Zahnes mittels Osteotomie ist nicht Leistungsbestandteil und ist nach<br />

den Positionen 3030 bis 3045 <strong>GOZ</strong> zu berechnen.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Auch die Glättung des Knochens ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 (selbstständige Leistung)<br />

berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />

Die Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200 besagt, dass das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung<br />

mit Extraktionen, Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen nicht nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190 und 3200 sowie 3310 berechnet werden kann.<br />

Diese Maßnahmen sind nicht als selbstständige Leistungen berechnungsfähig und daher Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung.<br />

In der Abrechnungspraxis wird häufig für das Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial nach Entfernung eines Zahnes die GOÄ-Nr.<br />

2442 berechnet. Laut Amtlicher Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 sind operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („socket-preservation“)<br />

der Leistung nach der Nummer 4110 zuzuordnen. Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme in Verbindung mit komplikationslosen<br />

Extraktionen ist in der Regel nicht gegeben.<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />

berücksichtigen.<br />

302 Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten<br />

Zahnes<br />

270 3020 Entfernung eines tief frakturierten oder tief<br />

zerstörten Zahnes<br />

Leistungsinhalt<br />

Bei der Entfernung eines tief frakturierten Zahnes oder tief zerstörten Zahnes werden spezielle Instrumente (Bein‘scher Hebel; Wurzelzange)<br />

eingesetzt, mit denen der Zahn-/Wurzelrest luxiert oder gezogen werden kann.<br />

Eine Extraktion ist noch möglich, wenn die verbliebene Zahn- bzw. Wurzelsubstanz über das Knochenniveau herausragt und somit einen<br />

Ansatz für eine Zange oder einen Hebel bildet. Es kann sein, dass <strong>zur</strong> Darstellung der knöchernen Grenze das Zahnfleisch behutsam<br />

abgespreizt oder minimal aufgeklappt werden muss.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3230: für denselben Zahn in derselben Sitzung; GOÄ-Nr. 2442<br />

270 1,0fach 15,19 €<br />

2,3fach 34,93 €<br />

3,5fach 53,15 €<br />

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