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Kommentierung zur GOZ

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In der Abrechnungspraxis wird häufig für das Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial nach Entfernung eines Zahnes die GOÄ-Nr.<br />

2442 berechnet. Laut Amtlicher Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 9100 sind operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („socket-preservation“)<br />

der Leistung nach der Nummer 4110 zuzuordnen. Die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme in Verbindung mit komplikationslosen<br />

Extraktionen ist in der Regel nicht gegeben.<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />

berücksichtigen.<br />

301 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes 110 3010 Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes 110 1,0fach 6,19 €<br />

2,3fach 14,23 €<br />

3,5fach 21,65 €<br />

Leistungsinhalt<br />

Die Extraktion eines Zahnes kann aus verschiedenen Gründen indiziert sein:<br />

- Tief zerstörter, nicht erhaltungswürdiger (Milch-)Zahn<br />

- Parodontal vorgeschädigter Zahn<br />

- Entzündliche Prozesse oder Schmerzen am endodontisch vorbehandelten Zahn (ggf. nach Wurzelspitzenresektion)<br />

- Kieferorthopädische Indikationen (Missverhältnis Kiefer/Zahngröße, Zahnüberzahl, verlagerte Zähne, Steuerung des<br />

Zahndurchbruchs<br />

- u. a.<br />

In der Regel werden bei der Extraktion folgende Schritte durchgeführt:<br />

- Lösen des Desmodonts<br />

- Weitung des knöchernen Zahnfaches<br />

- Ziehen oder Hebeln des Zahnes mithilfe von Zange bzw. Hebel<br />

Vor dem Eingriff muss eine ausführliche Anamnese und Aufklärung des Patienten über den Behandlungsablauf und Risiken erfolgen. In der<br />

Regel ist bei der Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes für die Schmerzausschaltung eine örtliche Betäubung in Form einer Infiltrationsoder<br />

Leistungsanästhesie notwendig. Sie wird ohne Lappenbildung und Osteotomie (Entfernen von Knochen) durchgeführt. In den meisten<br />

Fällen wird eine Zange benutzt, mit der man den Zahn behutsam bewegt, um das Zahnfach zu weiten und die Verbindung zum Knochen zu<br />

lösen. Im Gegensatz <strong>zur</strong> Entfernung eines einwurzeligen Zahnes muss die Zahl der Wurzeln und deren Form beachtet werden. Bei stark<br />

divergierenden (auseinander gespreizten) Wurzeln beispielsweise kann eine Trennung der Wurzeln erforderlich sein, um Wurzelfrakturen zu<br />

vermeiden. Im Anschluss wird die Wunde gereinigt und der Patient über Verhaltensregeln (Kein Nikotin, keine körperliche Anstrengung,<br />

keine Verkehrsmittel führen nach Anästhesie etc.) aufgeklärt.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3230: für denselben Zahn in derselben Sitzung; GOÄ-Nr. 2442<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190, 3200, 3310: für das Auskratzen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten<br />

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