Kommentierung zur GOZ
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Verkehrsmittel führen nach Anästhesie etc.) aufgeklärt.<br />
Die Entfernung eines enossalen Implantats kann folgende Gründe haben:<br />
- Eine nicht beherrschbare Periimplantitis (Entzündung des umgebenden Gewebes)<br />
- Fehlpositionierungen des Implantates, die eine prothetische Versorgung erschweren<br />
- Implantatbruch<br />
- u. a.<br />
Für die Explantation eines Implantats gibt es je nach Zustand des Implantats verschieden Techniken:<br />
- Luxation<br />
- Herausdrehen (mit einem Drehmomentschlüssel)<br />
- Herausfräsen mit einem Trepanbohrer (Hohlfräse)<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3230: für denselben Zahn in derselben Sitzung; GOÄ-Nr. 2442<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190, 3200, 3310: für das Auskratzen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />
(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />
Erläuterungen<br />
Mit dieser Position ist die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines Implantates zu berechnen. Selbst wenn das Implantat im<br />
Bereich eines mehrwurzeligen Zahnes steht oder wenn es sich um ein mehrpfostiges Implantat handelt, kann nicht <strong>GOZ</strong>-Nr. 3010 angesetzt<br />
werden. Die Entfernung eines Zahnes mittels Osteotomie ist nicht Leistungsbestandteil und ist nach den Positionen 3030 bis 3045 <strong>GOZ</strong> zu<br />
berechnen.<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog ).<br />
Auch die Glättung des Knochens ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 (selbstständige Leistung)<br />
berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />
Die Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200 besagt, dass das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung<br />
mit Extraktionen, Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen nicht nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190 und 3200 sowie 3310 berechnet werden kann.<br />
Diese Maßnahmen sind nicht als selbstständige Leistungen berechnungsfähig und daher Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung.<br />
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