27.02.2014 Aufrufe

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Verkehrsmittel führen nach Anästhesie etc.) aufgeklärt.<br />

Die Entfernung eines enossalen Implantats kann folgende Gründe haben:<br />

- Eine nicht beherrschbare Periimplantitis (Entzündung des umgebenden Gewebes)<br />

- Fehlpositionierungen des Implantates, die eine prothetische Versorgung erschweren<br />

- Implantatbruch<br />

- u. a.<br />

Für die Explantation eines Implantats gibt es je nach Zustand des Implantats verschieden Techniken:<br />

- Luxation<br />

- Herausdrehen (mit einem Drehmomentschlüssel)<br />

- Herausfräsen mit einem Trepanbohrer (Hohlfräse)<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3230: für denselben Zahn in derselben Sitzung; GOÄ-Nr. 2442<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190, 3200, 3310: für das Auskratzen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />

(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />

Erläuterungen<br />

Mit dieser Position ist die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines Implantates zu berechnen. Selbst wenn das Implantat im<br />

Bereich eines mehrwurzeligen Zahnes steht oder wenn es sich um ein mehrpfostiges Implantat handelt, kann nicht <strong>GOZ</strong>-Nr. 3010 angesetzt<br />

werden. Die Entfernung eines Zahnes mittels Osteotomie ist nicht Leistungsbestandteil und ist nach den Positionen 3030 bis 3045 <strong>GOZ</strong> zu<br />

berechnen.<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog ).<br />

Auch die Glättung des Knochens ist Bestandteil der Hauptleistung und darf nicht zusätzlich mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 (selbstständige Leistung)<br />

berechnet werden (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2).<br />

Die Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3200 besagt, dass das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung<br />

mit Extraktionen, Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen nicht nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3190 und 3200 sowie 3310 berechnet werden kann.<br />

Diese Maßnahmen sind nicht als selbstständige Leistungen berechnungsfähig und daher Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung.<br />

74

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!