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Kommentierung zur GOZ

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Wiederholt verwendbare Implantat- und Explantationsfräsen sind dagegen grundsätzlich nicht abrechenbar, da sie nicht mit einer<br />

einmaligen Anwendung verbraucht sind. Auch eine teilweise Abrechnung im Sinne einer Quotelung der Kosten ist nicht möglich.<br />

Soweit Einmalartikel grundsätzlich gesondert berechnet werden können, ist die medizinische Notwendigkeit der Verwendung von<br />

Einmalartikeln im Einzelfall zu prüfen, da sich auch der Auslagenersatz als Bestandteil der Vergütung des Zahnarztes im Sinne des § 3<br />

<strong>GOZ</strong> an dem sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 <strong>GOZ</strong> ergebenden allgemeinen Grundsatz der medizinischen Notwendigkeit messen lassen<br />

muss. Die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Verwendung von Einmalartikeln im Einzelfall stellt sich insbesondere bei<br />

besonders teuren Einmalartikeln sowie für solche Einmalartikel, die nach ihrem Anwendungszweck in der Regel ohne wesentliche<br />

Beeinträchtigung medizinischer Belange durch (ggf. nach entsprechender Aufbereitung einschließlich Sterilisation) wiederverwendbare<br />

Artikel ersetzt werden können. Insoweit wird unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit die gesonderte Berechnung als<br />

Auslagenersatz nur in Betracht kommen können, wenn besondere medizinische Gründe die Verwendung von Einmalartikeln erfordern (vgl.<br />

Lang, Schäfer, Stiel, Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Auflage, zu § 10 Absatz 1 Punkt 3, S. 67).<br />

Mit den Zuschlägen nach Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses werden in pauschalierter Form die Kosten für die Aufbereitung<br />

wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind,<br />

abgegolten (siehe 1. Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt L). Neben den Zuschlägen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 0500 bis 0530 dürfen nur Kosten<br />

als Auslagenersatz berechnet werden, die laut der Allgemeinen Bestimmungen und den Abrechnungsbestimmungen gesondert<br />

berechnungsfähig sind (z. B. atraumatisches Nahtmaterial, Membranen). Alle anderen Kosten sind laut § 4 Abs. 3 mit den Gebühren dieser<br />

Gebührenordnung und mit den Zuschlägen abgegolten.<br />

Nr alt Leistungstext alt PZ alt Nr neu Leistungstext neu PZ neu Anmerkungen<br />

300 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines<br />

enossalen Implantats<br />

Leistungsinhalt<br />

Die Extraktion eines Zahnes kann aus verschiedenen Gründen indiziert sein:<br />

70 3000 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes<br />

oder eines enossalen Implantats<br />

- Tief zerstörter, nicht erhaltungswürdiger (Milch-)Zahn<br />

- Parodontal vorgeschädigter Zahn<br />

- Entzündliche Prozesse oder Schmerzen am endodontisch vorbehandelten Zahn (ggf. nach Wurzelspitzenresektion)<br />

- Kieferorthopädische Indikationen (Missverhältnis Kiefer/Zahngröße, Zahnüberzahl, verlagerte Zähne, Steuerung des<br />

Zahndurchbruchs<br />

- u. a.<br />

Bei der Extraktion werden in der Regel folgende Schritte durchgeführt:<br />

- Lösen des Desmodonts<br />

- Weitung des knöchernen Zahnfaches<br />

- Ziehen oder Hebeln des Zahnes mithilfe von Zange bzw. Hebel<br />

Vor dem Eingriff muss eine ausführliche Anamnese und Aufklärung des Patienten über den Behandlungsablauf und Risiken erfolgen. In der<br />

Regel ist bei der Entfernung eines einwurzeligen Zahnes für die Schmerzausschaltung eine örtliche Betäubung in Form einer Infiltrationsoder<br />

Leistungsanästhesie notwendig. Sie wird ohne Schnitt und Osteotomie (Entfernen von Knochen) durchgeführt. In den meisten Fällen<br />

wird eine Zange benutzt, mit der man den Zahn behutsam bewegt (Luxation), um das Zahnfach zu weiten und die Verbindung zum Knochen<br />

zu lösen. Im Anschluss wird die Wunde gereinigt und der Patient über Verhaltensregeln (kein Nikotin, keine körperliche Anstrengung, keine<br />

70 1,0fach 3,94 €<br />

2,3fach 9,05 €<br />

3,5fach 13,78 €<br />

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