Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Wiederholt verwendbare Implantat- und Explantationsfräsen sind dagegen grundsätzlich nicht abrechenbar, da sie nicht mit einer<br />
einmaligen Anwendung verbraucht sind. Auch eine teilweise Abrechnung im Sinne einer Quotelung der Kosten ist nicht möglich.<br />
Soweit Einmalartikel grundsätzlich gesondert berechnet werden können, ist die medizinische Notwendigkeit der Verwendung von<br />
Einmalartikeln im Einzelfall zu prüfen, da sich auch der Auslagenersatz als Bestandteil der Vergütung des Zahnarztes im Sinne des § 3<br />
<strong>GOZ</strong> an dem sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 <strong>GOZ</strong> ergebenden allgemeinen Grundsatz der medizinischen Notwendigkeit messen lassen<br />
muss. Die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Verwendung von Einmalartikeln im Einzelfall stellt sich insbesondere bei<br />
besonders teuren Einmalartikeln sowie für solche Einmalartikel, die nach ihrem Anwendungszweck in der Regel ohne wesentliche<br />
Beeinträchtigung medizinischer Belange durch (ggf. nach entsprechender Aufbereitung einschließlich Sterilisation) wiederverwendbare<br />
Artikel ersetzt werden können. Insoweit wird unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit die gesonderte Berechnung als<br />
Auslagenersatz nur in Betracht kommen können, wenn besondere medizinische Gründe die Verwendung von Einmalartikeln erfordern (vgl.<br />
Lang, Schäfer, Stiel, Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Auflage, zu § 10 Absatz 1 Punkt 3, S. 67).<br />
Mit den Zuschlägen nach Abschnitt L des Gebührenverzeichnisses werden in pauschalierter Form die Kosten für die Aufbereitung<br />
wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind,<br />
abgegolten (siehe 1. Allgemeine Bestimmung zu Abschnitt L). Neben den Zuschlägen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 0500 bis 0530 dürfen nur Kosten<br />
als Auslagenersatz berechnet werden, die laut der Allgemeinen Bestimmungen und den Abrechnungsbestimmungen gesondert<br />
berechnungsfähig sind (z. B. atraumatisches Nahtmaterial, Membranen). Alle anderen Kosten sind laut § 4 Abs. 3 mit den Gebühren dieser<br />
Gebührenordnung und mit den Zuschlägen abgegolten.<br />
Nr alt Leistungstext alt PZ alt Nr neu Leistungstext neu PZ neu Anmerkungen<br />
300 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines<br />
enossalen Implantats<br />
Leistungsinhalt<br />
Die Extraktion eines Zahnes kann aus verschiedenen Gründen indiziert sein:<br />
70 3000 Entfernung eines einwurzeligen Zahnes<br />
oder eines enossalen Implantats<br />
- Tief zerstörter, nicht erhaltungswürdiger (Milch-)Zahn<br />
- Parodontal vorgeschädigter Zahn<br />
- Entzündliche Prozesse oder Schmerzen am endodontisch vorbehandelten Zahn (ggf. nach Wurzelspitzenresektion)<br />
- Kieferorthopädische Indikationen (Missverhältnis Kiefer/Zahngröße, Zahnüberzahl, verlagerte Zähne, Steuerung des<br />
Zahndurchbruchs<br />
- u. a.<br />
Bei der Extraktion werden in der Regel folgende Schritte durchgeführt:<br />
- Lösen des Desmodonts<br />
- Weitung des knöchernen Zahnfaches<br />
- Ziehen oder Hebeln des Zahnes mithilfe von Zange bzw. Hebel<br />
Vor dem Eingriff muss eine ausführliche Anamnese und Aufklärung des Patienten über den Behandlungsablauf und Risiken erfolgen. In der<br />
Regel ist bei der Entfernung eines einwurzeligen Zahnes für die Schmerzausschaltung eine örtliche Betäubung in Form einer Infiltrationsoder<br />
Leistungsanästhesie notwendig. Sie wird ohne Schnitt und Osteotomie (Entfernen von Knochen) durchgeführt. In den meisten Fällen<br />
wird eine Zange benutzt, mit der man den Zahn behutsam bewegt (Luxation), um das Zahnfach zu weiten und die Verbindung zum Knochen<br />
zu lösen. Im Anschluss wird die Wunde gereinigt und der Patient über Verhaltensregeln (kein Nikotin, keine körperliche Anstrengung, keine<br />
70 1,0fach 3,94 €<br />
2,3fach 9,05 €<br />
3,5fach 13,78 €<br />
73