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Kommentierung zur GOZ

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Dieses Instrument dient der Entfernung eines Implantates aus dem Knochen. Dies wird z. B. notwendig, wenn das Implantat auch nach<br />

mehreren Monaten nicht fest im Knochen einheilt.<br />

Ausschlusskatalog<br />

---<br />

Erläuterungen<br />

1. Allgemeine Bestimmung<br />

Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig. Im Gegensatz <strong>zur</strong><br />

alten <strong>GOZ</strong> wird die primäre Wundversorgung durch den Klammerzusatz näher definiert, die Aufzählung nennt einige Beispiele <strong>zur</strong> primären<br />

Wundversorgung, sie ist jedoch nicht abschließend.<br />

Nach dem Kommentar der BZÄK (<strong>GOZ</strong>, Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />

Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013 www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, zu Allgemeine<br />

Bestimmungen Teil D, S. 103) ist „die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder in der jeweiligen Leistung enthalten“.<br />

Erfolgt ein Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung, ist diese grundsätzlich gesondert berechnungsfähig. Ein Wundverschluss mit<br />

zusätzlicher Lappenbildung kann mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 3100 (soweit eine Periostschlitzung erfolgt) oder mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 4120 analog berechnet<br />

werden.<br />

Oftmals werden für den Wundverschluss auch die Gebühren für Vestibulum- und Tuberplastiken nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3240, 3250 oder GOÄ-<br />

Nrn. 2675, 2676 und 2677 berechnet. Die typische Indikation <strong>zur</strong> Vestibulum- und Tuberplastik stellt die Schaffung eines ausreichenden<br />

Prothesenlagers für Vollprothesen bzw. Hybridprothesen oder Teilprothesen dar. Der Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung<br />

erfüllt nicht den Leistungsinhalt einer Vestibulum- und Tuberplastik. Der Ansatz der Leistungen nach der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3240, 3250 oder GOÄ-<br />

Nrn. 2675, 2676 und 2677 ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt.<br />

Es gibt jedoch spezielle Operationsverfahren, die im Einzelfall durchaus auch am Tage der chirurgischen Leistung ausgeführt werden<br />

können und der typischen Vestibulum- oder Tuberplastik zuzuordnen sind. In diesen Einzelfällen sind der Ansatz der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240, 3250<br />

oder GOÄ-Nrn. 2675, 2676 oder 2676 nachvollziehbar. Eine genaue Bestimmung des operativen Verfahrens im konkreten Einzelfall ist<br />

dann nur nach Vorlage eines detaillierten Operationsberichtes möglich.<br />

Die GOÄ-Nrn. 2381 und 2382 kommen gebührenrechtlich für Wundverschlussplastiken in der Zahnheilkunde ebenfalls nicht in Betracht, da<br />

hierunter Plastiken im Bereich der Epidermis (Außenhaut) abgerechnet werden und nicht die der vollständig mit Mukosa (Schleimhaut)<br />

ausgekleideten Mundhöhle.<br />

Zur Papillen- oder Volumenbildung im Bereich der Gingiva ist mitunter die Gewinnung und Transplantation von zusätzlichem „freiem“<br />

Material außerhalb des Operationsgebietes (z. B. Gaumen) erforderlich. Hierfür enthält der Abschnitt D der <strong>GOZ</strong> keine Gebühren.<br />

Entsprechende Leistungen werden jedoch im Abschnitt E beschrieben: Für die Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut ist daher<br />

die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4130 und für die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4133 anzusetzen. Die Abrechnung der GOÄ-<br />

Nr. 2386 in diesem Zusammenhang ist nicht möglich, da in der <strong>GOZ</strong> mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4130 und 4133 originäre Leistungen <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stehen.<br />

Zur primären Wundversorgung gehört auch die Umschneidung und Adaption der Wundränder. Eine zusätzliche Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nrn.<br />

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