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Kommentierung zur GOZ

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Berechnung der allgemeinen zahnärztlichen Beratungen nach der GOÄ wurde neu gefasst. Abgebildet wird damit die bisher übliche<br />

Anwendungspraxis der Berechnung der zahnärztlichen Beratungen nach den Nummern 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.<br />

Ausschlusskatalog<br />

GOÄ 3: nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder in Zusammenhang mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 0010 oder GOÄ-Nr. 5 oder GOÄ-Nr. 6<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 1000, 1010: nicht neben GOÄ-Nrn. 5, 6 (wenn die Leistungen gleichen Zwecken dienen, andernfalls Begründung erforderlich 3.<br />

Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 1020)<br />

GOÄ-Nrn. 5 und 6: schliessen sich gegenseitig aus (siehe Leistungstext zu GOÄ-Nr. 5)<br />

GOÄ-Nrn. 7 und 8: nicht neben GOÄ-Nr. 5<br />

Erläuterungen<br />

Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen<br />

GOÄ-Nr. 1: Im Unterschied zu GOÄ-Nr. 3 bezeichnet die GOÄ-Nr. 1 eine einfache und das gewöhnliche Maß nicht übersteigende<br />

Beratung, die nach dem Wortlaut der GOÄ auch telefonisch durchgeführt werden kann. Die GOÄ-Nummer 1 darf grundsätzlich nur einmal<br />

je Behandlungsfall zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach der <strong>GOZ</strong> und für eine Leistung aus den Abschnitten C bis O der<br />

GOÄ berechnet werden. Das sind gemäß § 6 Absatz 2 <strong>GOZ</strong> folgende Abschnitte:<br />

- C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative<br />

Leistung berechnet wird,<br />

- E V und E VI<br />

- J<br />

- L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von<br />

Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,<br />

- M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,<br />

- N unter Nummer 4852 sowie<br />

- O<br />

Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme<br />

des Zahnarztes. Die Definition des Behandlungsfalles entstammt dem Wortlaut der GOÄ, die ein breites Diagnose- und<br />

Behandlungsspektrum abbildet. Im Zahnbereich sind die „Erkrankungen“ und deren Therapiemöglichkeiten weniger vielseitig als im<br />

ärztlichen Bereich. Im Wesentlichen sind folgende Erkrankungen und Therapien zu nennen:<br />

- Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums<br />

- Therapie von Zahnfehlstellungen (KFO)<br />

- Therapie bei Zahnverlust<br />

- Zahnerhaltungstherapien<br />

- Therapie craniomandibulärer Dysfunktionen<br />

- Chirurgische Therapien<br />

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