27.02.2014 Aufrufe

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

Kommentierung zur GOZ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

-zum Inhaltsverzeichnis-<br />

Abschnitt D – Chirurgische Leistungen<br />

Nr. 3000, 3010, 3020, 3030, 3040, 3045, 3050, 3060, 3070, 3080, 3090, 3100, 3110, 3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3210,<br />

3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280, 3290, 3300, 3310<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

<strong>GOZ</strong> alt <strong>GOZ</strong> neu Anmerkungen<br />

1. Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der<br />

Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

1. Die primäre Wundversorgung (z.B. Reinigen der<br />

Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung,<br />

Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche<br />

Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines<br />

plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der<br />

Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

2. Die Schaffung des operativen Zugangs ist Bestandteil<br />

der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

2. Alloplastische Materialien sowie Materialien <strong>zur</strong><br />

Förderung der Blutgerinnung oder zum Verschluss<br />

von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen<br />

Diathesen sind gesondert berechnungsfähig.<br />

3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien <strong>zur</strong><br />

Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration<br />

(z.B. Membranen) sowie zum Verschluss von<br />

oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen<br />

Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer<br />

Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist,<br />

sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal<br />

verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Allgemeinen Bestimmungen:<br />

Die Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt D werden neu gefasst, um einige in der Anwendung der <strong>GOZ</strong> bisher strittige<br />

Anwendungsfragen zu klären und die gesondert berechnungsfähigen Materialien von den mit den Honoraren abgegoltenen Materialien<br />

abzugrenzen.<br />

Leistungsinhalt<br />

Primäre Wundversorgung<br />

Zur primären Wundversorgung gehören die glättende Resektion des Knochens, Ausräumen allen Detritus (Zerfallssprodukte), aller Splitter<br />

und Granulationen, die Umschneidung und Adaption der Wundränder, das Anlegen bzw. Fixieren von Wundverbänden, Hilfsmitteln mit<br />

anschließender Naht und das Reinigen der Wunde mit Spülungen und getränkten Mulltupfern. Als Reinigungsmittel eignet sich z. B.<br />

69

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!