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Kommentierung zur GOZ

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zusätzlich nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2430 ab<strong>zur</strong>echnen.<br />

Die Leistung ist auch im Rahmen einer Wurzelkanalrevision oder einer Wurzelspitzenresektion (retrograde Aufbereitung) ansatzfähig. Zum<br />

Leistungsinhalt der Wurzelkanalaufbereitung gehört auch die Entfernung von zuvor eingebrachtem definitivem Wurzelfüllmaterial.<br />

Laut der Begründung des BMG zu § 6 ist für das Aufbereiten eines Wurzelkanals nicht möglich, die in der GOÄ enthaltenen Leistungen nach<br />

den Nummern 321, 370 oder 5260 zu berechnen, da der Gebührentatbestand durch die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2410 als speziellere Regelung<br />

wiedergegeben wird.<br />

242 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalischchemischer<br />

Methoden, je Kanal<br />

70 2420 Zusätzliche Anwendung<br />

elektrophysikalisch-chemischer Methoden,<br />

je Kanal<br />

Amtliche Begründung<br />

---<br />

Leistungsinhalt<br />

Die schon im Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2410 erwähnte ultraschallbetriebene Aufbereitungshilfe in Kombination mit chemischen<br />

Spüllösungen ist ein Beispiel für elektrophysikalisch-chemische Methoden. Sie dienen der und Desinfektion von kleinsten Nebenkanälen<br />

(akzessorische Kanäle), die mechanisch nicht aufbereitet werden können.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2390<br />

Erläuterungen<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2420 ist nur einmal je Wurzelkanal berechnungsfähig, auch wenn unterschiedliche Methoden angewandt werden. Die<br />

Iontophorese (gezieltes Einschleusen ionisierter Medikamente mittels galvanischen Gleichstroms) ist eine Maßnahme im Sinne der <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

2420. Für ihre Berechnung ist nur die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2420 zulässig. Der zusätzliche Ansatz der GOÄ-Nr. 552 kommt nicht in Betracht (vgl. Meurer,<br />

Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 242 <strong>GOZ</strong> alt, S. 166).<br />

243 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen<br />

nach den Nummern 236 bis 238 und 241 einschließlich<br />

temporärem Verschluss, je Zahn und Sitzung<br />

130 2430 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit<br />

Maßnahmen nach den Nummern 2360,<br />

2380 und 2410 einschließlich temporärem<br />

Verschluss, je Zahn und Sitzung<br />

Amtliche Begründung<br />

---<br />

Leistungsinhalt<br />

Die medikamentöse Einlage ist in der Regel eine provisorische Versorgung der Wurzelkanäle bis <strong>zur</strong> endgültigen Wurzelfüllung. Das<br />

Füllmaterial hat je nach Medikament eine cremige oder gelartige Konsistenz und wird in der Regel mittels eines Lentulos (Füllspirale für das<br />

Winkelstück) in den Kanal eingebracht. Mittel der Wahl ist das Kalziumhydroxid, das auch bei der direkten und indirekten Überkappung zum<br />

Einsatz kommt. Es hat durch den hohen pH-Wert eine antimikrobielle Wirkung, stimuliert die Hartgewebsbildung und hemmt resorptive<br />

Prozesse. Andere Medikamente, wie z. B. Kortikosteroide oder Chlorphenol sind wegen ihrer Nebenwirkungen umstritten. Um die<br />

antimikrobielle Wirkung des Kalziumhydroxids zu optimieren, wird auch die Kombination mit anderen Medikamenten, wie z. B. dem<br />

Chlorhexidin, angewandt.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2390<br />

70 1,0fach 3,94 €<br />

2,3fach 9,05 €<br />

3,5fach 13,78 €<br />

204 1,0fach 11,47 €<br />

2,3fach 26,39 €<br />

3,5fach 40,16 €<br />

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