Kommentierung zur GOZ
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zusätzlich nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2430 ab<strong>zur</strong>echnen.<br />
Die Leistung ist auch im Rahmen einer Wurzelkanalrevision oder einer Wurzelspitzenresektion (retrograde Aufbereitung) ansatzfähig. Zum<br />
Leistungsinhalt der Wurzelkanalaufbereitung gehört auch die Entfernung von zuvor eingebrachtem definitivem Wurzelfüllmaterial.<br />
Laut der Begründung des BMG zu § 6 ist für das Aufbereiten eines Wurzelkanals nicht möglich, die in der GOÄ enthaltenen Leistungen nach<br />
den Nummern 321, 370 oder 5260 zu berechnen, da der Gebührentatbestand durch die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2410 als speziellere Regelung<br />
wiedergegeben wird.<br />
242 Zusätzliche Anwendung elektrophysikalischchemischer<br />
Methoden, je Kanal<br />
70 2420 Zusätzliche Anwendung<br />
elektrophysikalisch-chemischer Methoden,<br />
je Kanal<br />
Amtliche Begründung<br />
---<br />
Leistungsinhalt<br />
Die schon im Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2410 erwähnte ultraschallbetriebene Aufbereitungshilfe in Kombination mit chemischen<br />
Spüllösungen ist ein Beispiel für elektrophysikalisch-chemische Methoden. Sie dienen der und Desinfektion von kleinsten Nebenkanälen<br />
(akzessorische Kanäle), die mechanisch nicht aufbereitet werden können.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 2390<br />
Erläuterungen<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2420 ist nur einmal je Wurzelkanal berechnungsfähig, auch wenn unterschiedliche Methoden angewandt werden. Die<br />
Iontophorese (gezieltes Einschleusen ionisierter Medikamente mittels galvanischen Gleichstroms) ist eine Maßnahme im Sinne der <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />
2420. Für ihre Berechnung ist nur die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2420 zulässig. Der zusätzliche Ansatz der GOÄ-Nr. 552 kommt nicht in Betracht (vgl. Meurer,<br />
Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 242 <strong>GOZ</strong> alt, S. 166).<br />
243 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen<br />
nach den Nummern 236 bis 238 und 241 einschließlich<br />
temporärem Verschluss, je Zahn und Sitzung<br />
130 2430 Medikamentöse Einlage in Verbindung mit<br />
Maßnahmen nach den Nummern 2360,<br />
2380 und 2410 einschließlich temporärem<br />
Verschluss, je Zahn und Sitzung<br />
Amtliche Begründung<br />
---<br />
Leistungsinhalt<br />
Die medikamentöse Einlage ist in der Regel eine provisorische Versorgung der Wurzelkanäle bis <strong>zur</strong> endgültigen Wurzelfüllung. Das<br />
Füllmaterial hat je nach Medikament eine cremige oder gelartige Konsistenz und wird in der Regel mittels eines Lentulos (Füllspirale für das<br />
Winkelstück) in den Kanal eingebracht. Mittel der Wahl ist das Kalziumhydroxid, das auch bei der direkten und indirekten Überkappung zum<br />
Einsatz kommt. Es hat durch den hohen pH-Wert eine antimikrobielle Wirkung, stimuliert die Hartgewebsbildung und hemmt resorptive<br />
Prozesse. Andere Medikamente, wie z. B. Kortikosteroide oder Chlorphenol sind wegen ihrer Nebenwirkungen umstritten. Um die<br />
antimikrobielle Wirkung des Kalziumhydroxids zu optimieren, wird auch die Kombination mit anderen Medikamenten, wie z. B. dem<br />
Chlorhexidin, angewandt.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 2390<br />
70 1,0fach 3,94 €<br />
2,3fach 9,05 €<br />
3,5fach 13,78 €<br />
204 1,0fach 11,47 €<br />
2,3fach 26,39 €<br />
3,5fach 40,16 €<br />
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