Kommentierung zur GOZ
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Bei der manuellen Wurzelkanalaufbereitung gibt es unterschiedliche Instrumentenformen, die je nach Feilung Drehbewegungen oder lineare<br />
Bewegungen erlauben. Die Instrumente sind genormt (ISO-Größen) und haben dem Instrumentendurchmesser entsprechend eine<br />
bestimmte Farbcodierung. Eine besondere Herausforderung stellen gekrümmte Wurzelkanäle dar. Wegen der begrenzten Flexibilität der<br />
Instrumente besteht hier besonders die Gefahr von Aufbereitungsfehlern (via falsa) oder Instrumentenbruch. Mit zunehmendem Instrumentendurchmesser<br />
nimmt die Flexibilität der Instrumente ab, daher sollte man nach einer ausreichenden Formgebung des Wurzelkanals die<br />
Aufbereitung abschließen. Bei der Step-back-Aufbereitungstechnik, die als Standard bei der manuellen Wurzelkanalaufbereitung gilt, wird<br />
der ursprüngliche apikale Kanalquerschnitt um 3 bis 4 ISO-Größen erweitert.<br />
Bei der maschinellen Aufbereitung gibt es verschiedene Systeme, deren Effizienz sehr unterschiedlich ist. Oft werden ultraschallbetriebene<br />
Aufbereitungshilfen als Ergänzung bei der chemo-mechanischen Aufbereitung benutzt, weil die Effizienz der Spüllösungen gesteigert<br />
werden kann (siehe Leistungsinhalt zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 2420). Vollrotierende Aufbereitungsinstrumente aus Nickel-Titan-Legierungen bewirken eine<br />
erhebliche Zeitersparnis im Vergleich <strong>zur</strong> manuellen Aufbereitung und liefern gute Ergebnisse insbesondere bei gekrümmten Kanälen.<br />
Jedoch sind die Anwendungshinweise bei diesen Instrumenten streng einzuhalten, da die falsche Anwendung ein erhöhtes<br />
Instrumentenfrakturrisiko birgt.(vgl. DGZMK, Wissenschaftliche Stellungnahme: Wurzelkanalaufbereitungen, Stand 04/2000,<br />
www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/Wurzelkanalaufbereitungen.pdf, S. 3). In diesem Zusammenhang siehe auch Leistungsinhalt<br />
und Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt C.<br />
Während der Aufbereitung dient eine regelmäßige Spülung der Kanäle dem Abtransport der abgefeilten Kanalwände, der Auflösung und<br />
Entfernung von Resten des Pulpagewebes und der Desinfizierung. Die am häufigsten verwendeten Spülungen sind Natriumhypochlorit<br />
(NaOCl), 3%ige Wasserstoffperoxidlösung (H2O2), Chlorhexidindigluconat (CHX) und Editinsäure (EDTA).<br />
Mit der retrograden Aufbereitung ist gemeint, dass eine Aufbereitung im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion auch von der Wurzelspitze<br />
aus erfolgen kann.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>- Nr. 2390; GOÄ-Nr. 321, 370; 5260<br />
Erläuterungen<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2410 ist je Kanal, also auch ggf. mehrfach pro Zahn abrechnungsfähig. Die neue Ergänzung zum Leistungstext inkludiert nun<br />
auch die retrograde (von der Wurzelspitze aus) Aufbereitung.<br />
Die neuen Abrechnungsbestimmungen beschreiben die Ausnahmefälle, in denen die Leistung ein zweites Mal je Kanal abgerechnet werden<br />
kann, jedoch nicht häufiger. In der ersten Abrechnungsbestimmung wird klargestellt, dass die Leistung ein zweites Mal abgerechnet werden<br />
kann, wenn der Kanal zuvor schon definitiv versorgt wurde und z. B. wegen Schmerzen nochmals eröffnet werden muss. Die Leistung kann<br />
auch ein zweites Mal abgerechnet werden, wenn laut zweiter Abrechnungsbestimmung anatomische Besonderheiten vorliegen. Diese<br />
müssen in der Rechnung dokumentiert werden. Das können z. B. obliterierte (verschlossene) Wurzelkanäle oder Dentikel (Hartsubstanzbildungen<br />
in der Zahnpulpa) sein, die eine Aufbereitung erschweren bzw. eine Wurzelfüllung in der gleichen Sitzung unmöglich machen.<br />
Nach Angaben der BZAK liegen solche Besonderheiten in 10 % der Wurzelkanalaufbereitungen vor, so dass keinesfalls eine 2. Standardabrechnung<br />
je Kanal zulässig ist. In allen anderen Fällen ist die Aufbereitung bis <strong>zur</strong> definitiven Versorgung des Kanals nur einmal<br />
abrechnungsfähig. Laut Amtlicher Begründung können im Einzelfall darüber hinausgehende erheblich höhere Aufwände einzelfallbezogen<br />
bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.<br />
Die Schaffung eines Zugangs <strong>zur</strong> Pulpahöhle (Trepanation) nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2390 ist methodisch notwendiger Bestandteil der Leistung<br />
nach § 4 Absatz 2 und darf daher nicht gesondert berechnet werden. Eine medikamentöse Einlage im Anschluss an die Aufbereitung ist<br />
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