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Kommentierung zur GOZ

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Bei der manuellen Wurzelkanalaufbereitung gibt es unterschiedliche Instrumentenformen, die je nach Feilung Drehbewegungen oder lineare<br />

Bewegungen erlauben. Die Instrumente sind genormt (ISO-Größen) und haben dem Instrumentendurchmesser entsprechend eine<br />

bestimmte Farbcodierung. Eine besondere Herausforderung stellen gekrümmte Wurzelkanäle dar. Wegen der begrenzten Flexibilität der<br />

Instrumente besteht hier besonders die Gefahr von Aufbereitungsfehlern (via falsa) oder Instrumentenbruch. Mit zunehmendem Instrumentendurchmesser<br />

nimmt die Flexibilität der Instrumente ab, daher sollte man nach einer ausreichenden Formgebung des Wurzelkanals die<br />

Aufbereitung abschließen. Bei der Step-back-Aufbereitungstechnik, die als Standard bei der manuellen Wurzelkanalaufbereitung gilt, wird<br />

der ursprüngliche apikale Kanalquerschnitt um 3 bis 4 ISO-Größen erweitert.<br />

Bei der maschinellen Aufbereitung gibt es verschiedene Systeme, deren Effizienz sehr unterschiedlich ist. Oft werden ultraschallbetriebene<br />

Aufbereitungshilfen als Ergänzung bei der chemo-mechanischen Aufbereitung benutzt, weil die Effizienz der Spüllösungen gesteigert<br />

werden kann (siehe Leistungsinhalt zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 2420). Vollrotierende Aufbereitungsinstrumente aus Nickel-Titan-Legierungen bewirken eine<br />

erhebliche Zeitersparnis im Vergleich <strong>zur</strong> manuellen Aufbereitung und liefern gute Ergebnisse insbesondere bei gekrümmten Kanälen.<br />

Jedoch sind die Anwendungshinweise bei diesen Instrumenten streng einzuhalten, da die falsche Anwendung ein erhöhtes<br />

Instrumentenfrakturrisiko birgt.(vgl. DGZMK, Wissenschaftliche Stellungnahme: Wurzelkanalaufbereitungen, Stand 04/2000,<br />

www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/Wurzelkanalaufbereitungen.pdf, S. 3). In diesem Zusammenhang siehe auch Leistungsinhalt<br />

und Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt C.<br />

Während der Aufbereitung dient eine regelmäßige Spülung der Kanäle dem Abtransport der abgefeilten Kanalwände, der Auflösung und<br />

Entfernung von Resten des Pulpagewebes und der Desinfizierung. Die am häufigsten verwendeten Spülungen sind Natriumhypochlorit<br />

(NaOCl), 3%ige Wasserstoffperoxidlösung (H2O2), Chlorhexidindigluconat (CHX) und Editinsäure (EDTA).<br />

Mit der retrograden Aufbereitung ist gemeint, dass eine Aufbereitung im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion auch von der Wurzelspitze<br />

aus erfolgen kann.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>- Nr. 2390; GOÄ-Nr. 321, 370; 5260<br />

Erläuterungen<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2410 ist je Kanal, also auch ggf. mehrfach pro Zahn abrechnungsfähig. Die neue Ergänzung zum Leistungstext inkludiert nun<br />

auch die retrograde (von der Wurzelspitze aus) Aufbereitung.<br />

Die neuen Abrechnungsbestimmungen beschreiben die Ausnahmefälle, in denen die Leistung ein zweites Mal je Kanal abgerechnet werden<br />

kann, jedoch nicht häufiger. In der ersten Abrechnungsbestimmung wird klargestellt, dass die Leistung ein zweites Mal abgerechnet werden<br />

kann, wenn der Kanal zuvor schon definitiv versorgt wurde und z. B. wegen Schmerzen nochmals eröffnet werden muss. Die Leistung kann<br />

auch ein zweites Mal abgerechnet werden, wenn laut zweiter Abrechnungsbestimmung anatomische Besonderheiten vorliegen. Diese<br />

müssen in der Rechnung dokumentiert werden. Das können z. B. obliterierte (verschlossene) Wurzelkanäle oder Dentikel (Hartsubstanzbildungen<br />

in der Zahnpulpa) sein, die eine Aufbereitung erschweren bzw. eine Wurzelfüllung in der gleichen Sitzung unmöglich machen.<br />

Nach Angaben der BZAK liegen solche Besonderheiten in 10 % der Wurzelkanalaufbereitungen vor, so dass keinesfalls eine 2. Standardabrechnung<br />

je Kanal zulässig ist. In allen anderen Fällen ist die Aufbereitung bis <strong>zur</strong> definitiven Versorgung des Kanals nur einmal<br />

abrechnungsfähig. Laut Amtlicher Begründung können im Einzelfall darüber hinausgehende erheblich höhere Aufwände einzelfallbezogen<br />

bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.<br />

Die Schaffung eines Zugangs <strong>zur</strong> Pulpahöhle (Trepanation) nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2390 ist methodisch notwendiger Bestandteil der Leistung<br />

nach § 4 Absatz 2 und darf daher nicht gesondert berechnet werden. Eine medikamentöse Einlage im Anschluss an die Aufbereitung ist<br />

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