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Kommentierung zur GOZ

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Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 2380:<br />

Zur Klarstellung wird das Wort „avitalen“ eingefügt.<br />

Leistungsinhalt<br />

Ob nur die Kronenpulpa eines Milchzahnes oder schon die gesamte Pulpa avital ist, ist schwer abzugrenzen. Da empfohlen wird, avitale<br />

Milchzähne zu extrahieren (vgl. DGZMK, Wissenschaftliche Mitteilung der DGK und der DGZ: Endodontie im Milchgebiss, Stand 03/2011<br />

www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/2011-03-25_Stellungnahme__MZ-Endo_korrigiert.pdf, S. 7) ist die Diagnose sehr sorgfältig<br />

zu stellen. Mit in die Entscheidung einfließen sollte die Prognose des Zahnes hinsichtlich der physiologischen Exfoliation (natürlicher<br />

Zahnausfall). Wenn z. B. beim oberen zweiten Milchmolaren im Alter von 10 Jahren eine Amputation der avitalen Pulpa oder eine Extraktion<br />

durchzuführen wäre, würde man eher zugunsten der Extraktion entscheiden, da der Zahn laut Durchbruchstabelle mit 11 Jahren<br />

normalerweise ausfällt und die Wurzelresorption wahrscheinlich schon begonnen hat. Natürlich muss die Entscheidung nach individuellen<br />

Gesichtspunkten gefällt werden, ein Röntgenbild kann in diesem Falle eine Entscheidungshilfe sein. Wenn der zu behandelnde Zahn<br />

erhaltungswürdig ist, sollte die Amputation auf die gleiche Art erfolgen wie die Amputation der vitalen Milchzahnpulpa (siehe Leistungsinhalt<br />

zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 2350). Eine Anästhesie kann notwendig sein, da eine Vitalität der Pulpaanteile im Wurzelbereich zu vermuten wäre.<br />

Die Mortalamputation ist die Devitalisierung (Abtöten) der Kronenpulpa. Sie wird durchgeführt mithilfe von aldehyd- oder formokresolhaltigen<br />

Präparaten, denen jedoch mutagene (das Erbgut verändernd) und kanzerogene (krebserregend) Eigenschaften nachgewiesen wurden.<br />

Deswegen gilt sie heutzutage als obsolet (vgl. DGZMK, Wissenschaftliche Stellungnahme: Endodontie im Milchgebiss, Stand 06/2002,<br />

www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/Endodontie_im_Milchgebiss.pdf, S. 2).<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2390<br />

Erläuterungen<br />

Zum Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2380 gehört auch die dauerhafte Versorgung der verbliebenen Wurzelpulpa. Die Schaffung des Zugangs<br />

<strong>zur</strong> Pulpahöhle ist methodisch notwendiger Bestandteil nach § 4 Absatz 2 und darf daher nicht gesondert nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2390 berechnet<br />

werden.<br />

Die vorübergehende medikamentöse Einlage <strong>zur</strong> Versorgung des Zahnes über mehrere Sitzungen kann nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2430 abgerechnet<br />

werden. Der provisorische Verschluss ist nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2020 zusätzlich zu berechnen. Die Exkavation ist nicht Bestandteil der Leistung und<br />

wird im Zusammenhang mit einer definitiven Versorgung zum Ansatz gebracht.<br />

239 Trepanation eines Zahnes 65 2390 Trepanation eines Zahnes, als<br />

selbstständige Leistung<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 2390:<br />

Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbstständige<br />

Leistung berechnungsfähig und nicht z. B. als Zugangsleistung <strong>zur</strong> Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.<br />

Leistungsinhalt<br />

Bei der Trepanation wird mit einem Bohrer die Pulpahöhle eröffnet. Beispielsweise kann eine infizierte Nekrose (Gewebstod) der Zahnpulpa<br />

wegen des Drucks der Fäulnisgase starke Schmerzen verursachen. Durch die Trepanation des Zahnes können die Gase entweichen und<br />

der Schmerz lässt nach. Bei der Trepanation kann trotz negativen Sensibilitätstests eine Lokalanästhesie notwendig sein. Sollte der zu<br />

behandelnde Zahn eine definitiv befestigte laborgefertigte Restauration haben, muss sie in den allermeisten Fällen durchbohrt werden, da<br />

die Entfernung als Ganzes schwierig ist. Bei der Trepanation werden das Pulpadach entfernt und die Kanaleingänge dargestellt. Ob der<br />

65 1,0fach 3,66 €<br />

2,3fach 8,41 €<br />

3,5fach 12,80 €<br />

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