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Kommentierung zur GOZ

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Klinisches Vorgehen:<br />

- Lokalanästhesie<br />

- Schaffung eines ausreichend dimensionierten Zugangs zu den Wurzelkanaleingängen einschließlich Exkavieren der kariösen<br />

Zahnsubstanz<br />

- Entfernung des Pulpagewebes mittels Exstirpationsnadeln<br />

- Weitere Maßnahmen wie Längenbestimmung, Wurzelkanalaufbereitung, Spülungen der Kanäle, Wurzelfüllung,<br />

Röntgenaufnahmen<br />

- Definitive oder temporäre Füllung<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2350, 2390<br />

Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 für Methoden <strong>zur</strong> Erkennung von Karies (Kariesdetektor, Laserfluoreszenz, Diagnodent u. ä.) wie z .B.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2030<br />

Erläuterungen<br />

Die Exkavation (Entfernung von Karies) ist Bestandteil der Leistung. Die Schaffung eines Zugangs <strong>zur</strong> Pulpahöhle (Trepanation) wird zwar<br />

nicht ausdrücklich im Leistungstext erwähnt, ist aber nach § 4 Absatz 2 methodisch notwendiger Bestandteil der Exstirpation (Zielleistung).<br />

Der neue Leistungstext zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 2390 stellt klar, dass diese Position nur als selbstständige Leistung berechnet werden darf und nicht im<br />

Zusammenhang mit anderen endodontischen Maßnahmen wie der Vitalexstirpation. Die Berechnung erfolgt je Wurzelkanal. Der<br />

provisorische Verschluss ist im Gegensatz zu <strong>GOZ</strong> alt zusätzlich nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2020 berechnungsfähig. Sollte im Anschluss an die<br />

Exstirpation eine medikamentöse Einlage erfolgen, ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2430 ansatzfähig. Wenn die avitale Pulpa entfernt wird, kann <strong>GOZ</strong>-<br />

Nr. 2360 analog berechnet werden.<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2360 darf jeweils nur einmal abgerechnet werden, auch wenn sie sich über mehrere Sitzungen erstreckt (vgl. Meurer,<br />

Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 233 bis 240 <strong>GOZ</strong> alt, S. 165).<br />

Die Nebeneinanderberechnung der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2350 und 2360 ist aus zahnmedizinisch fachlichen Gründen nicht möglich.<br />

Häufig trifft man in der Abrechnungspraxis auf die Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030) für die Verwendung eines<br />

Kariesdetektors oder für andere Methoden <strong>zur</strong> Erkennung von Karies (z. B. Laserfluoreszenz). Der Kariesdetektor ist eine Flüssigkeit, mit<br />

der man nach Exkavation kariöse Stellen im Zahn farblich sichtbar machen kann. Die Feststellung, ob ein Zahn kariös ist oder nicht, gehört<br />

je nach Methode zum Leistungsinhalt der Untersuchung <strong>zur</strong> Feststellung von Zahn-, Mund- Kiefererkrankungen (<strong>GOZ</strong>-Nr. 0010) oder der<br />

Füllungspositionen. Ob vor oder nach Exkavation oder auf welche Art diese Feststellung erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Ein eventueller<br />

Mehraufwand kann sich in einem erhöhten Steigerungsfaktor der Zielleistung widerspiegeln.<br />

237 Devitalisierung der Pulpa einschließlich Exkavieren, 50 Entfällt<br />

gegebenenfalls temporärer Verschluss<br />

Erläuterungen<br />

Die Leistung entspricht nicht mehr den Regeln der zahnärztlichen Kunst und kann sinngemäß auch nicht analog berechnet werden (vgl. § 1<br />

Absatz 2, Satz 1 <strong>GOZ</strong>).<br />

238 Amputation und endgültige Versorgung der<br />

devitalisierten Milchzahnpulpa<br />

160 2380 Amputation und endgültige Versorgung<br />

der devitalisierten avitalen Milchzahnpulpa<br />

160 1,0fach 9,00 €<br />

2,3fach 20,70 €<br />

3,5fach 31,50 €<br />

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