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Kommentierung zur GOZ

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- Entfernung der Kronenpulpa mittels Schleifer und Spülung isotonischer Kochsalzlösung<br />

- Blutungsstillung an den Wurzelkanaleingängen<br />

- Versorgung der Wunde mit einem geeigneten Medikament. Bei Milchzähnen hat sich das Mineraltrioxidaggregat (MTA)<br />

bewährt; bei bleibenden Zähnen bewirkt das Kalziumhydroxid im Erfolgsfall ein abgeschlossenes Wurzelwachstum<br />

- Definitive oder temporäre Füllung<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2360, 2390, 2430<br />

Analoge Berechnung (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030) für die Verwendung von kariesdiagnostischen Hilfsmitteln (z. B. Kariesdetektor,<br />

Laserfluoreszenz)<br />

Erläuterungen<br />

In der Regel wird die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2350 im Zusammenhang mit einer definitiven Füllungsleistung nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 ff.<br />

oder mit einem provisorischen Verschluss nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2020 erbracht. Der bisher (Nr. 235 <strong>GOZ</strong> alt) als fakultativer<br />

Leistungsbestandteil inkludierte temporäre Verschluss ist nunmehr gesondert berechnungsfähig. Die Schaffung des Zugangs <strong>zur</strong> Pulpahöhle<br />

ist methodisch notwendiger Bestandteil nach § 4 Absatz 2 und darf daher nicht gesondert nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2390 berechnet werden. Die<br />

Versorgung der vitalen Pulpa, wie z. B. die medikamentöse Abdeckung, ist Bestandteil der Leistung. Daher darf die medikamentöse Einlage<br />

nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2430 nicht zusätzlich berechnet werden.<br />

Die Nebeneinanderberechnung der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2350 und 2360 ist aus zahnmedizinisch fachlichen Gründen nicht möglich.<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2350 darf jeweils nur einmal abgerechnet werden, auch wenn sie sich über mehrere Sitzungen erstreckt (vgl. Meurer,<br />

Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 233 bis 240 <strong>GOZ</strong> alt, S. 165).<br />

Häufig trifft man in der Abrechnungspraxis auf die Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030) für die Verwendung eines<br />

Kariesdetektors oder für andere Methoden <strong>zur</strong> Erkennung von Karies (z. B. Laserfluoreszenz). Der Kariesdetektor ist eine Flüssigkeit, mit<br />

der man nach Exkavation kariöse Stellen im Zahn farblich sichtbar machen kann. Die Feststellung, ob ein Zahn kariös ist oder nicht, gehört<br />

je nach Methode zum Leistungsinhalt der Untersuchung <strong>zur</strong> Feststellung von Zahn-, Mund- Kiefererkrankungen (<strong>GOZ</strong>-Nr. 0010) oder der<br />

Füllungspositionen. Ob vor oder nach Exkavation oder auf welche Art diese Feststellung erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Ein eventueller<br />

Mehraufwand kann sich in einem erhöhten Steigerungsfaktor der Zielleistung widerspiegeln.<br />

236 Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren<br />

und temporärem Verschluss, je Kanal<br />

110 2360 Exstirpation der vitalen Pulpa<br />

einschließlich Exkavieren und temporärem<br />

Verschluss, je Kanal<br />

Amtliche Begründung<br />

---<br />

Leistungsinhalt<br />

Unter Exstirpation der vitalen Pulpa versteht man die radikale vollständige Entfernung aller Anteile des Pulpagewebes. Diese Maßnahme<br />

wird notwendig, wenn die Schmerzsymptomatik, der Sensibilitäts- und Perkussionstest, die Röntgendiagnostik und die Beurteilung des<br />

Pulpagewebes auf eine irreversible Pulpitis deuten. Die DGZMK empfiehlt, alle endodontischen Behandlungen unter Kofferdamisolierung<br />

durchzuführen (vgl. DGZMK, Wissenschaftliche Stellungnahme: „Good Clinical practice“: Die Wurzelkanalbehandlung, Stand: 07/2007,<br />

www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/Good_clinical_practice:_Die_Wurzelkanalbehandlung.pdf, S. 3 f.). Diese Maßnahme<br />

verhindert Speichel- und Bakterienzutritt <strong>zur</strong> Behandlungsstelle; sie schützt vor Aspiration von Wurzelkanalinstrumenten und<br />

Spülflüssigkeiten und verbessert die Sichtverhältnisse.<br />

110 1,0fach 6,19 €<br />

2,3fach 14,23 €<br />

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