Kommentierung zur GOZ
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Abschnitt A – Allgemeine zahnärztliche Leistungen<br />
Nr. 0010, 0030, 0040, 0050, 0060, 0065, 0070, 0080, 0090, 0100, 0110, 0120<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
<strong>GOZ</strong> alt <strong>GOZ</strong> neu Anmerkungen<br />
1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des<br />
Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen – Anlage<br />
<strong>zur</strong> Gebührenordnung für Ärzte in der am 1. Januar 2012<br />
geltenden Fassung – darf im Behandlungsfall nur einmal<br />
zusammen mit einer Gebühr für eine Leistung nach<br />
diesem Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus<br />
den Abschnitten C bis O des Gebührenverzeichnisses für<br />
ärztliche Leistungen berechnet werden.<br />
1. Eine Beratungsgebühr nach Nummer 1 des<br />
Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen –<br />
Anlage <strong>zur</strong> Gebührenordnung für Ärzte vom 12.<br />
November 1982 (BGBl. I S. 1522) – darf im<br />
Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer<br />
Gebühr für eine Leistung nach diesem<br />
Gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus<br />
den Abschnitten C bis O des<br />
Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen<br />
berechnet werden.<br />
Eine Beratungsgebühr nach der Nummer 3 des<br />
Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur<br />
berechnungsfähig als einzige Leistung oder im<br />
Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der<br />
Nummer 0010 oder einer Untersuchung nach den<br />
Nummern 5 oder 6 des Gebührenverzeichnisses für<br />
ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen<br />
neben der Leistung nach Nummer 3 nicht berechnet<br />
werden.<br />
Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben<br />
Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils<br />
ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes<br />
2. Das bei Leistungen nach diesem<br />
Gebührenverzeichnis verwendete<br />
Abformungsmaterial ist gesondert<br />
berechnungsfähig.<br />
3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses<br />
Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten<br />
nach § 4 Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische<br />
2. Das bei Leistungen nach diesem Gebührenverzeichnis<br />
verwendete Abformungsmaterial ist gesondert<br />
berechnungsfähig.<br />
3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses<br />
Gebührenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach § 4<br />
Abs. 3 und Auslagen für zahntechnische Leistungen nach<br />
§ 9 dieser Gebührenordnung.<br />
Leistungen nach § 9 dieser Gebührenordnung.<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu den Allgemeinen Bestimmungen:<br />
Die bisher auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ vom 12. November 1982 Bezug nehmende Abrechnungsbestimmung nach Ziffer 1 <strong>zur</strong><br />
Keine Änderung<br />
Keine Änderung<br />
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