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Kommentierung zur GOZ

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<strong>GOZ</strong>-Nr. 2030<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2330 und 2340<br />

In der Regel werden beide Leistungen im Zusammenhang mit einer definitiven Füllungsleistung nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 ff. oder mit einem<br />

provisorischen Verschluss nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2020 erbracht. Der bisher (Nr. 233 und 234 <strong>GOZ</strong> alt) als fakultativer Leistungsbestandteil<br />

inkludierte temporäre Verschluss ist nunmehr gesondert berechnungsfähig. Erfordert es die Situation, dass die vollständige Kariesentfernung<br />

wegen Eröffnungsgefahr der Pulpa nicht möglich ist, kann in einer Folgesitzung nach erfolgreicher Bildung von neuer Zahnhartsubstanz die<br />

Restkaries entfernt werden. Das wiederholte Exkavieren ist in diesem Falle Bestandteil der Füllungsleistung. Es ist auch vorstellbar, dass<br />

beide Leistungen an einem Zahn notwendig werden, nämlich wenn zwei getrennte Kavitäten betroffen sind.<br />

Häufig trifft man in der Abrechnungspraxis auf die Analogberechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 für die Verwendung eines Kariesdetektors. Der<br />

Kariesdetektor ist eine Flüssigkeit, mit der man nach Exkavation kariöse Stellen im Zahn farblich sichtbar machen kann. Die Feststellung, ob<br />

ein Zahn kariös ist oder nicht, gehört je nach Methode zum Leistungsbestandteil der Positionen für die direkte und indirekte Überkappung.<br />

Ob vor oder nach Exkavation oder auf welche Art diese Feststellung erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Ein eventueller Mehraufwand kann sich<br />

in einem erhöhten Steigerungsfaktor widerspiegeln.<br />

235 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa<br />

einschließlich Exkavieren und gegebenenfalls<br />

temporärem Verschluss<br />

290 2350 Amputation und Versorgung der vitalen<br />

Pulpa einschließlich Exkavieren und<br />

gegebenenfalls temporärem Verschluss<br />

Amtliche Begründung<br />

---<br />

Leistungsinhalt<br />

Bei der Amputation der vitalen Pulpa (auch Pulpotomie) handelt es sich um eine endodontische Maßnahme, bei der die infizierte<br />

Kronenpulpa (die oberen Anteile des Zahnmarks) entfernt wird mit dem Ziel, die apikalen Anteile der Pulpa entzündungsfrei zu erhalten. Sie<br />

wird vorzugsweise bei Milchzähnen angewandt, deren Pulpahöhle im Rahmen einer Kariesentfernung oder infolge eines Traumas eröffnet<br />

wurde. Voraussetzung ist, dass die Wurzelpulpa keine Nekrose aufweist. Da die Regenerationsfähigkeit der Milchzahnpulpa schlechter ist<br />

als bei bleibenden Zähnen, ist die Bildung von neuer Zahnsubstanz im Rahmen einer direkten Überkappung nicht zu erwarten. Es kann sein,<br />

dass bei behandelten Milchzähnen das Wurzelwachstum noch nicht abgeschlossen ist oder die Wurzelresorption schon begonnen hat.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass die Wurzel noch mindestens 2/3 ihrer Ursprungslänge aufweisen muss. Die Indikation bei der 2. Dentition ist<br />

auf jugendliche Zähne mit noch nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum beschränkt. Ziel ist, durch die Vitalerhaltung der radikalen<br />

Wurzelanteile das Wurzelwachstum zu vollenden (Apexogenese). Danach kann dann bei Bedarf eine konventionelle Wurzelbehandlung<br />

durchgeführt werden.<br />

Die Beurteilung, ob sich die Ausbreitung der Keime auf die Kronenpulpa beschränkt, ist oft schwierig. Hilfreich dabei ist die<br />

Schmerzsymptomatik, die jedoch als Folge eines Traumas oft falsch positive bzw. falsch negative Ergebnisse liefern kann. Auch eine<br />

Röntgenaufnahme kann die Beurteilung besonders bei noch nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum erschweren.<br />

Klinisches Vorgehen:<br />

- Lokalanästhesie<br />

- Anlegen eines Spanngummis (wenn möglich)<br />

- Kariesentfernung<br />

- Abtragen des Pulpadaches mit einem Diamantschleifer<br />

290 1,0fach 16,31 €<br />

2,3fach 37,51 €<br />

3,5fach 57,09 €<br />

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