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Kommentierung zur GOZ

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<strong>GOZ</strong>-Nr. 2320<br />

Reparaturen an festsitzenden laborgefertigten Restaurationen können notwendig sein wegen Defekten wie z. B. Löchern und abgeplatzten<br />

Verblendungen. Es können aber auch Veränderungen an älteren Restaurationen vorgenommen werden, wie z. B. Umgestaltung der<br />

Höckermorphologie, Kronenrandverlängerung etc. Auch hier kann entweder der Zahnarzt selbst oder ein Techniker im Labor die Reparatur<br />

vornehmen.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050, 0060, 5170: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 2320<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 5110<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2310 und 2320<br />

Die in diesen beiden Nummern beschriebenen Leistungen haben miteinander gemeinsam, dass durch Wiederverwendung noch intakter<br />

Teile Neuanfertigungen vermieden werden können. Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2310 erfasst Maßnahmen mit geringerem, die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2320 mit höherem<br />

Aufwand. In der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2320 ist die eventuell erforderliche Abdrucknahme eingeschlossen, daher darf auch kein anderer Abdruck nach<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050, 0060, 5170 zusätzlich berechnet werden. Die Wiedereingliederung der Restauration ist Bestandteil der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2320. Die<br />

Kosten für das Abdruckmaterial sind gesondert berechnungsfähig (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 231 und<br />

232 <strong>GOZ</strong> alt, S. 164).<br />

Eine Nebeneinanderberechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2320 und 5110 für das gleiche Werkstück kommt nicht in Betracht, da beide<br />

Leistungslegenden nahezu inhalts- und bewertungsgleich sind. Das Verhältnis dieser beiden Gebührenpositionen wäre dann plausibel, wenn<br />

die Wiederherstellung eines Brückenankers im Zusammenhang mit einer Reparatur im Mund erfolgen würde. Sollte die Reparatur außerhalb<br />

des Mundes notwendig sein, ist hierfür die <strong>GOZ</strong>-Nr. 5110 einschlägig, da sich in diesem Falle der Brückenanker nicht isoliert, sondern als<br />

Teil der Brücke darstellt.<br />

Vorbereitende zahnärztliche Maßnahmen, wie z. B. die Reinigung, Desinfektion, Entfernen der Zementreste, Trockenlegung,<br />

Okklusionskontrolle haben keinen selbstständigen Charakter, sondern sind gemäß § 4 Absatz 2 <strong>GOZ</strong> Bestandteil der Zielleistungen nach<br />

den Nummern 2310 und 2320 <strong>GOZ</strong> und mit den Gebühren für diese Leistungen abgegolten.<br />

Sollte die Reparatur eines Abutments (Implantataufbauteil) auf einem Implantat nötig sein, kann die Wiedereingliederung der<br />

Suprakonstruktion ebenfalls nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2310 abgerechnet werden. Die Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer<br />

Wurzelstiftkappe ist nicht im Leistungstext zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 2310 enthalten. Aufgrund des vergleichbaren Aufwandes ist ihre Wiedereingliederung<br />

analog nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2310 berechnungsfähig.<br />

Die Entfernung bzw. Wiedereingliederung und/oder Wiederherstellung von Provisorien nach den Nrn. 2260, 2270, 5120, 5140, 7080 und<br />

7090 ist nicht nach den Nrn. 2290 bis 2320 berechnungsfähig, weil es – gemäß den zu diesen Gebührenpositionen gehörenden<br />

Abrechnungsbestimmung – Leistungsbestandteil ist.<br />

233 Maßnahmen <strong>zur</strong> Erhaltung der vitalen Pulpa bei Caries<br />

profunda (Exkavieren, indirekte Überkappung,<br />

gegebenenfalls temporärer Verschluss)<br />

110 2330 Maßnahmen <strong>zur</strong> Erhaltung der vitalen<br />

Pulpa bei Caries profunda (Exkavieren,<br />

indirekte Überkappung gegebenenfalls<br />

temporärer Verschluss), je Kavität<br />

110 1,0fach 6,19 €<br />

2,3fach 14,23 €<br />

3,5fach 21,65 €<br />

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