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Kommentierung zur GOZ

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Leistungsinhalt<br />

Die Entfernung eines Wurzelstiftes (bzw. Stiftaufbau, Glasfaserstift, konfektionierte Schraubenaufbauten etc.) kann aus folgenden Gründen<br />

notwendig werden:<br />

- Defekter Stift<br />

- Kariöser Zahn<br />

- Notwendigkeit einer Wurzelfüllungsrevision<br />

- Auswechseln des Stiftes aus ästhetischen Gründen (Metallstift gegen Glasfaserstift) u. a.<br />

Die Entfernungsmethode ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Auch die Art des Stiftes kann entscheidend sein. Der Ultraschall kann als<br />

Hilfsmittel dienen indem man den umliegenden Zement löst und den Stift auf diese Weise lockert.<br />

Ausschlusskatalog<br />

---<br />

Erläuterungen<br />

Mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2300 wird die Entfernung eines Wurzelstiftes aus einem Wurzelkanal vergütet. Die Berechnung erfolgt je Wurzelstift. Die<br />

Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente kann mit dieser Gebührenposition analog berechnet werden, da der Aufwand vergleichbar<br />

ist. Beim Entfernen einer Füllung werden ggf. auch parapulpäre Stifte mit entfernt. Schon das Entfernen der Füllung ist nicht gesondert<br />

berechnungsfähig (s. o. Erläuterungen zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 2290). Natürlich kann insofern <strong>GOZ</strong>-Nr. 2300 nicht für das Entfernen dieser Stifte<br />

berechnet werden.<br />

231 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone<br />

oder Wiederherstellung einer Verblendschale an<br />

herausnehmbarem Zahnersatz<br />

232 Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers,<br />

einer Verblendschale oder Verblendung an<br />

festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls<br />

einschließlich Wiedereingliederung und Abformung<br />

145 2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung,<br />

einer Teilkrone, eines Veneers oder Krone<br />

oder Wiederherstellung einer<br />

Verblendschale an herausnehmbarem<br />

Zahnersatz<br />

350 2320 Wiederherstellung einer Krone, einer<br />

Teilkrone, eines Veneers, eines<br />

Brückenankers, einer Verblendschale<br />

oder einer Verblendung an festsitzendem<br />

Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich<br />

Wiedereingliederung und Abformung<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Leistungen nach den Nummern 2310 und 2320:<br />

In die Leistungen nach den Nummern 2310 und 2320 werden die Wiedereingliederung bzw. das Wiederherstellen einer Teilkrone und eines<br />

Veneer als vergleichbare Leistungen aufgenommen<br />

Leistungsinhalt<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2310<br />

Sollte eine definitive Restauration herausgefallen sein, ist vor der Wiederbefestigung zu beachten, dass der Zahn vorher von Zementresten<br />

befreit , der Zahn auf kariöse Stellen hin untersucht und der einwandfreie Sitz der Restauration überprüft werden sollte. Ein wiederholtes<br />

Herausfallen kann ein Hinweis auf eine ungenügende Retentionsfläche am Zahn sein. Weitere Bestandteile der Wiedereingliederung sind<br />

Desinfektion und Trockenlegung des Zahnes und der Restauration, das Entfernen der Zementreste und die Okklusionskontrolle.<br />

Eine defekte Verblendung kann am herausnehmbaren Zahnersatz direkt vom Zahnarzt oder im Labor repariert werden.<br />

145 1,0fach 8,16 €<br />

2,3fach 18,76 €<br />

3,5fach 28,54 €<br />

350 1,0fach 19,68 €<br />

2,3fach 45,27 €<br />

3,5fach 68,90 €<br />

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