Kommentierung zur GOZ
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Leistungsinhalt<br />
Die Entfernung eines Wurzelstiftes (bzw. Stiftaufbau, Glasfaserstift, konfektionierte Schraubenaufbauten etc.) kann aus folgenden Gründen<br />
notwendig werden:<br />
- Defekter Stift<br />
- Kariöser Zahn<br />
- Notwendigkeit einer Wurzelfüllungsrevision<br />
- Auswechseln des Stiftes aus ästhetischen Gründen (Metallstift gegen Glasfaserstift) u. a.<br />
Die Entfernungsmethode ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Auch die Art des Stiftes kann entscheidend sein. Der Ultraschall kann als<br />
Hilfsmittel dienen indem man den umliegenden Zement löst und den Stift auf diese Weise lockert.<br />
Ausschlusskatalog<br />
---<br />
Erläuterungen<br />
Mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2300 wird die Entfernung eines Wurzelstiftes aus einem Wurzelkanal vergütet. Die Berechnung erfolgt je Wurzelstift. Die<br />
Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente kann mit dieser Gebührenposition analog berechnet werden, da der Aufwand vergleichbar<br />
ist. Beim Entfernen einer Füllung werden ggf. auch parapulpäre Stifte mit entfernt. Schon das Entfernen der Füllung ist nicht gesondert<br />
berechnungsfähig (s. o. Erläuterungen zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 2290). Natürlich kann insofern <strong>GOZ</strong>-Nr. 2300 nicht für das Entfernen dieser Stifte<br />
berechnet werden.<br />
231 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung oder Krone<br />
oder Wiederherstellung einer Verblendschale an<br />
herausnehmbarem Zahnersatz<br />
232 Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers,<br />
einer Verblendschale oder Verblendung an<br />
festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls<br />
einschließlich Wiedereingliederung und Abformung<br />
145 2310 Wiedereingliederung einer Einlagefüllung,<br />
einer Teilkrone, eines Veneers oder Krone<br />
oder Wiederherstellung einer<br />
Verblendschale an herausnehmbarem<br />
Zahnersatz<br />
350 2320 Wiederherstellung einer Krone, einer<br />
Teilkrone, eines Veneers, eines<br />
Brückenankers, einer Verblendschale<br />
oder einer Verblendung an festsitzendem<br />
Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich<br />
Wiedereingliederung und Abformung<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu den Leistungen nach den Nummern 2310 und 2320:<br />
In die Leistungen nach den Nummern 2310 und 2320 werden die Wiedereingliederung bzw. das Wiederherstellen einer Teilkrone und eines<br />
Veneer als vergleichbare Leistungen aufgenommen<br />
Leistungsinhalt<br />
<strong>GOZ</strong>-Nr. 2310<br />
Sollte eine definitive Restauration herausgefallen sein, ist vor der Wiederbefestigung zu beachten, dass der Zahn vorher von Zementresten<br />
befreit , der Zahn auf kariöse Stellen hin untersucht und der einwandfreie Sitz der Restauration überprüft werden sollte. Ein wiederholtes<br />
Herausfallen kann ein Hinweis auf eine ungenügende Retentionsfläche am Zahn sein. Weitere Bestandteile der Wiedereingliederung sind<br />
Desinfektion und Trockenlegung des Zahnes und der Restauration, das Entfernen der Zementreste und die Okklusionskontrolle.<br />
Eine defekte Verblendung kann am herausnehmbaren Zahnersatz direkt vom Zahnarzt oder im Labor repariert werden.<br />
145 1,0fach 8,16 €<br />
2,3fach 18,76 €<br />
3,5fach 28,54 €<br />
350 1,0fach 19,68 €<br />
2,3fach 45,27 €<br />
3,5fach 68,90 €<br />
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