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Kommentierung zur GOZ

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Leistungsinhalt<br />

Das Entfernen einer laborgefertigten Restauration kann aus vielen Gründen notwendig sein, wie z. B. Schmerzen am Zahn, defekte oder<br />

veraltete Restauration, allergische Reaktionen auf das verwendete Material. In Einzelfällen kann die Entfernung einer Restauration vor der<br />

Extraktion oder Osteotomie eines Zahnes oder Implantates medizinisch notwendig sein. Insbesondere die Extraktion bzw. Osteotomie<br />

mehrwurzliger Zähne, die wegen ihrer besonderen Anatomie nicht in einem Stück entfernt werden können, erfordern gute Sichtverhältnisse,<br />

die erst nach Entfernung der Krone ermöglicht werden. Das Abtrennen von einem Brückenverbund kann angezeigt sein, weil ein<br />

betreffender Ankerzahn gezogen werden muss, der Rest der Brücke aber erhaltungswürdig ist.<br />

Zum Entfernen von Kronen, bzw. Abtrennen eines Brückenankers stehen zahlreiche Hilfsmittel <strong>zur</strong> Verfügung. Die Krone kann mit einer<br />

Stahlfräse durchtrennt werden und mit einem Hebel aufgebogen werden. Die Nachteile sind der Substanzverlust von ggf. wertvollem<br />

Edelmetall, Verletzungsgefahr des darunter liegenden Zahnes, abplatzende Teile bei keramischen Restaurationen u.a.<br />

Eine weitere Möglichkeit ist ein spezieller Hebel (Crown-Butler), der unter den Rand der Krone bzw. der Brücke greift und mit einer starken<br />

Ruckbewegung die Restauration vom Zahn löst. Jedoch muss speziell bei einer Einzelkrone, Teilkrone oder einer Einlagefüllung eine Kante<br />

vorhanden sein, unter die der Hebel greift. Dies ist bei normal gearbeiteten Kronen in der Regel nicht der Fall. Weitere Nachteile ergeben<br />

sich bei parodontal vorgeschädigten Zähnen, die durch die unphysiologische Ruckbewegung weiteren Schaden erleiden können.<br />

Weitere Instrumente sind Kronenabnehmzangen, sogenannte Aufbisskissen, die durch ihre starke Haftkraft wirken und Abnehmsysteme mit<br />

Schlingen.<br />

Ausschlusskatalog<br />

---<br />

Erläuterungen<br />

Im Leistungstext werden ausdrücklich nur extraoral angefertigte definitive Restaurationen genannt. Unter „Ähnliches“ können also auch nur<br />

solche Restaurationen verstanden werden. In der Amtlichen Begründung heißt es, dass die Entfernung von Teilkronen und Veneers <strong>zur</strong><br />

Klarstellung in die Leistungsbeschreibung aufgenommen sei. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall. Insoweit handelt es sich um Beispiele<br />

für Restaurationen, die unter den Begriff „Ähnliches“ fallen; ein weiteres Beispiel sind Wurzelkappen, denn auch bei diesen ist der Aufwand<br />

vergleichbar. Das Entfernen von Füllungen – unabhängig von der Art der Befestigung – ist dagegen wie bisher nicht mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 2290<br />

gesondert berechnungsfähig, sondern mit der Gebühr für die Neuversorgung (z. B. das Legen einer neuen Füllung) abgegolten, da es sich<br />

nicht um extraoral gefertigte Restaurationen handelt.<br />

Ebenfalls ist mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 2290 das Entfernen von Provisorien nicht berechnungsfähig, auch dann nicht, wenn sie vorher fest einzementiert<br />

waren, da diese Versorgungen nicht definitiver Natur sind und weil die Entfernung integraler Bestandteil des Leistungstextes nach den<br />

Nummern 2260, 2270, 5120, 5140, 7080 und 7090 <strong>GOZ</strong> ist.<br />

Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2290 ist unabhängig von der Zahl der Trennstellen jeweils nur einmal pro Brückenglied oder Steg<br />

berechnungsfähig. Der Gebührenrahmen lässt für erhöhten Zeitaufwand bei mehreren Trennstellen genügend Raum (vgl. Meurer,<br />

Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 229 <strong>GOZ</strong> alt, S. 164).<br />

230 Entfernung eines Wurzelstiftes 270 2300 Entfernung eines Wurzelstiftes 270 1,0fach 15,19 €<br />

2,3fach 34,93 €<br />

3,5fach 53,15 €<br />

Amtliche Begründung<br />

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