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Kommentierung zur GOZ

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Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050, 0060, 5170: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 2270<br />

Zahntechnischen Leistungen, insbesondere nach BEB 1401<br />

Erläuterungen<br />

Der Amtlichen Begründung zufolge sind die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2260 und 2270 nicht nur für Provisorien bei Teil- bzw. Vollkronenversorgungen,<br />

sondern auch für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2150 bis 2170) berechnungsfähig.<br />

Nach der zweiten Abrechnungsbestimmung sind mit den Gebühren das Aufsetzen und Abnehmen der Provisorien, auch zu wiederholten<br />

Malen, abgegolten. Das gilt auch beim festen Zementieren der Provisorien. Wiederholtes Aufsetzen und Abnehmen der Provisorien sind bei<br />

der Bewertung der Leistung als kalkulatorischer Erfahrungswert berücksichtigt. Geht ein Provisorium allerdings verloren, so dass nach einer<br />

neuen Abdrucknahme ein neues Provisorium hergestellt und eingegliedert werden muss, so können die Gebühren ein weiteres Mal<br />

angesetzt werden (vgl. Meurer, 2. Auflage, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nr. 227 <strong>GOZ</strong> alt, S. 163).<br />

Der Abdruck ist bei <strong>GOZ</strong>-Nr. 2270 integraler Bestandteil der Leistung und darf nicht nach einer anderen Gebühr aus diesem Verzeichnis<br />

berechnet werden (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 0050, 0060, 5170). Da die Herstellung nach dem direkten Verfahren die Anfertigung des Provisoriums in der<br />

Kavität, auf dem Zahnstumpf oder Implantatpfosten beinhaltet, können neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2260 und 2270 keine zahntechnischen<br />

Leistungen, insbesondere nach BEB 1401, berechnet werden.<br />

Die neue <strong>GOZ</strong> sieht vor, dass ein Provisorium im indirekten Verfahren (im Labor hergestellt), das weniger als drei Monate getragen wird,<br />

nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2260 und 2270 zu berechnen ist (siehe 2. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 7090).<br />

228 Eingliederung einer provisorischen Krone mit<br />

Stiftverankerung zum Schutz eines präparierten oder<br />

frakturierten Zahnes und <strong>zur</strong> Sicherung der<br />

Kaufunktion, einschließlich Entfernung<br />

320 Entfällt<br />

Das Wiedereingliedern derselben provisorischen<br />

Krone, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich<br />

Entfernung, ist mit den Gebühren nach den Nummern<br />

227 und 228 abgegolten.<br />

Erläuterungen<br />

Nach der neuen <strong>GOZ</strong> ist die Leistung als unselbstständige Teilleistung der Leistung nach Nummer 2270 <strong>GOZ</strong> nicht gesondert (analog)<br />

berechnungsfähig.<br />

229 Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines<br />

Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder<br />

Steges<br />

180 2290 Entfernung einer Einlagefüllung, einer<br />

Krone, eines Brückenankers, Abtrennen<br />

eines Brückengliedes oder Steges oder<br />

Ähnliches<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 2290:<br />

Die Entfernung einer Teilkrone oder eines Veneers werden <strong>zur</strong> Klarstellung in die Leistungsbeschreibung aufgenommen. Die Entfernung<br />

anderer Teile kann auch nach der Nummer 2290 berechnet werden, wenn diese einen vergleichbaren Aufwand auslöst.<br />

180 1,0fach 10,12 €<br />

2,3fach 23,28 €<br />

3,5fach 35,43 €<br />

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