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Kommentierung zur GOZ

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eines präparierten oder frakturierten Zahnes und <strong>zur</strong><br />

Sicherung der Kaufunktion, einschließlich Entfernung<br />

Abformung, je Zahn oder Implantat,<br />

einschließlich Entfernung<br />

Bei Verwendung eines konfektionierten<br />

Provisoriums sind die Kosten hierfür<br />

gesondert berechnungsfähig.<br />

2,3fach 34,93 €<br />

3,5fach 53,15 €<br />

Das Wiedereingliedern desselben<br />

Provisoriums, gegebenenfalls auch<br />

mehrmals, einschließlich Entfernung, ist<br />

mit der Gebühr nach der Nummer 2260<br />

oder 2270 abgegolten.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Leistungen nach den Nummern 2260 und 2270:<br />

Die Leistungen nach den Nummern 2260 und 2270 können nicht nur für die Provisorien bei Teil- bzw. Vollkronenversorgungen, sondern<br />

auch für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) berechnet werden. Die Leistungen beinhalten auch<br />

die Entfernung des Provisoriums.<br />

Leistungsinhalt<br />

Das direkte Verfahren bei der Herstellung eines Provisoriums ist die Anfertigung der Restauration direkt in der Kavität, auf dem Zahnstumpf<br />

oder auf dem Implantatpfosten. Davon zu unterscheiden ist das indirekte Verfahren, bei dem die Herstellung des Provisoriums auf einem<br />

zahntechnischen Modell erfolgt. Bei dem direkten Verfahren können keine zahntechnische Leistungen anfallen. Die Leistungen nach den<br />

Nummern 2260 und 2270 <strong>GOZ</strong> unterscheiden sich wie folgt:<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2260<br />

Im Gegensatz zum temporären Verschluss ist ein Provisorium ein aus einem Stück bestehendes Käppchen, das in der Regel mit einem<br />

provisorischen Zement befestigt wird. Als Formhilfe kann eine konfektionierte Hülse verwendet werden. Als Material wird meist ein Kunststoff<br />

in Form eines Zweikomponentensystems (Basispaste und Katalysator) verarbeitet. Das Provisorium dient nach Beschleifen des Zahnes der<br />

Sicherung der Kaufunktion, dem Schutz vor thermischen, chemischen und mechanischen Reizen, dem Vermeiden von minimalen<br />

Wanderungen des Zahnstumpfes und nicht zuletzt der ästhetischen Rehabilitation.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2270<br />

In diesem Falle geht der Herstellung des Provisoriums ein Abdruck über den unbeschliffenen aufgebauten Zahn voraus. Dieser wird dann<br />

als Formgeber verwendet.<br />

In beiden Fällen muss das Provisorium in geeigneter Weise beschliffen werden. Die Okklusion sollte überprüft, Kanten und unebene Stellen<br />

geglättet werden. Besondere Bedeutung kommt der Politur zu, eine un<strong>zur</strong>eichende Glättung bewirkt die Reizung des ohnehin schon<br />

strapazierten Zahnfleisches. Um den gesunden Zustand der Gingiva zu erhalten bzw. wiederherzustellen, ist eine gewissenhafte Glättung<br />

des Kunststoffes inklusive einer Hochglanzpolitur unerlässlich. Zu guter Letzt wird das Provisorium provisorisch befestigt, in seltenen Fällen<br />

kann es vorkommen, dass ein definitiver Zement verwendet werden muss, wenn z. B. nicht genügend Retentionsfläche vorhanden ist.<br />

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