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Kommentierung zur GOZ

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Die Leistungen nach den Nummern 2230<br />

oder 2240 sind nur berechnungsfähig,<br />

wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer<br />

unmöglich war, die Behandlung<br />

fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus<br />

medizinischen Gründen nicht indiziert war.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Leistungen nach den Nummern 2230 bis 2240:<br />

Bei einer nicht vollendeten Implantatversorgung kann die Leistung nach der Nummer 2230 berechnet werden, sobald die Abdrucknahme<br />

erfolgt ist. Die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung stellt klar, dass Teilleistungen nur dann berechnet werden können, wenn die<br />

Fortführung der Versorgung aus medizinischen Gründen oder aufgrund anderer objektiver Gründe nicht möglich war.<br />

Leistungsinhalt<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2230 bis 2240<br />

Voraussetzung für die Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2230 im Falle von natürlichen Zähnen, die mit einer Krone oder Teilkrone versorgt werden,<br />

ist die Durchführung der Präparation. Bei Implantaten muss die Abdrucknahme mit den Abdruckpfosten erfolgt sein, da hier die Präparation<br />

beim Patienten entfällt.<br />

Wenn im Falle von natürlichen Zähnen nach der Präparation weitere Schritte, wie z. B.die Abdrucknahme, erfolgt sind, ist <strong>GOZ</strong>-Nr. 2240<br />

einschlägig. Bei Implantaten müssen die Leistungen über die Abdrucknahme hinausgehen, dies ist z. B. bei der Einprobe der Fall.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2050 bis 2120: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2230 bis 2240<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 7080 oder 7090: nicht im Zusammenhang mit <strong>GOZ</strong>- Nrn. 2230 und 2240 (siehe 3. Abrechnungsbestimmung zu <strong>GOZ</strong>-Nrn. 7080 und<br />

7090).<br />

Erläuterungen<br />

In Ausnahmefällen kann die Zahnsanierung aus unvorhersehbaren Gründen nicht beendet werden. Laut der Abrechnungsbestimmung nach<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2240 sind die Leistungen nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung<br />

fortzusetzen (z. B. Tod des Zahnarztes oder Patienten, Zahnarztwechsel) oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert<br />

war. Die Abrechnungsbestimmung ist neu, der Verordnungsgeber hat damit bewusst eine Klarstellung gegenüber der umstrittenen<br />

Rechtslage unter Geltung der alten <strong>GOZ</strong> vorgenommen.<br />

Neben den Gebührenpositionen für Langzeitprovisorien (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 7080 und 7090) werden in der Praxis teilweise zusätzlich die Leistungen<br />

nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2230 bzw. 2240 berechnet. Dies steht im Widerspruch zu der eindeutigen Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 7090<br />

(3. Absatz) und ist daher unzulässig. Die Leistungsbeschreibung der <strong>GOZ</strong>-Nr. 7080 umfasst bereits die Vorpräparation und kann nicht ein<br />

zweites Mal mit den Gebührennummern 2230 und 2240 berechnet werden (unzulässige Doppelberechnung).<br />

Bei der Entscheidung, ob <strong>GOZ</strong>-Nr. 2230 oder 2240 zu berechnen ist, gilt die Reihenfolge der Arbeitsschritte in der 3. Abrechnungsbestimmung<br />

nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220. Wenn beispielweise die Relationsbestimmung nach der Abdrucknahme erfolgt, weil dies aus fachlicher Sicht angezeigt<br />

ist, ist es nicht zulässig <strong>GOZ</strong>-Nr. 2240 anstatt 2230 zu berechnen, da in der 3. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220 die Relationsbestimmung<br />

eindeutig vor der Abdrucknahme genannt ist.<br />

Laut dem Leistungstext sind die Teilleistungen nach den Nummern 2230 und 2240 nur im Zusammenhang mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220<br />

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