Kommentierung zur GOZ
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Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 bis 2130 (siehe 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220), 8010<br />
Nicht im Zusammenhang mit Implantaten: <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2210 (siehe 2. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220), 2220<br />
Erläuterungen<br />
Durch die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 sind nach der dritten Abrechnungsbestimmung folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten:<br />
Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der<br />
Einlagefüllung, der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Diese Maßnahmen dürfen nicht zusätzlich<br />
zu den Kronenleistungen berechnet werden.<br />
In dieser Abrechnungsbestimmung sind nur die wesentlichen Schritte als Bestandteile der Versorgung des Zahnes genannt. Abgegolten sind<br />
aber z. B. auch Unterfüllungen, provisorisches und endgültiges Zementieren, Abformungen jeder Art mit Ausnahme der tatsächlich<br />
entstandenen Kosten für das Material der verwendeten Abdrücke, Einschleifen (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu<br />
Nr. 222 <strong>GOZ</strong> alt, S. 161).<br />
Relationsbestimmungsmaßnahmen jeglicher Art (<strong>GOZ</strong>-Nr. 8010) sind gemäß der 3. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220 mit den<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 abgegolten.<br />
Durch die Abrechnungsbestimmungen nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220 werden außerdem folgende Sachverhalte geregelt:<br />
- Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht<br />
berechnungsfähig<br />
- Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig<br />
- Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial<br />
- Zu den Kronen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung (z. B.<br />
Verblendkronen, keramische, galvanische oder glaskeramische Verblendkronen)<br />
Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer eventuellen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus<br />
in jedem Fall nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2200 berechnet (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />
Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 2200, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 79).<br />
Aus zahnmedizinisch fachlichen Gründen ist die Versorgung eines Implantats mit einer Teilkrone nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220 nicht möglich, da in<br />
jedem Fall die komplette klinische Krone rekonstruiert werden muss.<br />
Teilleistungen nach den Nummern 220 bis 222: Teilleistungen nach den Nummern 2200<br />
bis 2220:<br />
223 Enden die Leistungen mit der Präparation eines<br />
Zahnes, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr<br />
berechnungsfähig.<br />
224 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so<br />
sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr<br />
berechnungsfähig.<br />
2230 Enden die Leistungen mit der Präparation<br />
eines Zahnes oder der Abdruckentnahme<br />
beim Implantat so ist die Hälfte der<br />
jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.<br />
2240 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen<br />
erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen<br />
Gebühr berechnungsfähig.<br />
manuell ermitteln<br />
manuell ermitteln<br />
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