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Kommentierung zur GOZ

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Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 bis 2130 (siehe 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220), 8010<br />

Nicht im Zusammenhang mit Implantaten: <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2210 (siehe 2. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220), 2220<br />

Erläuterungen<br />

Durch die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 sind nach der dritten Abrechnungsbestimmung folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten:<br />

Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der<br />

Einlagefüllung, der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Diese Maßnahmen dürfen nicht zusätzlich<br />

zu den Kronenleistungen berechnet werden.<br />

In dieser Abrechnungsbestimmung sind nur die wesentlichen Schritte als Bestandteile der Versorgung des Zahnes genannt. Abgegolten sind<br />

aber z. B. auch Unterfüllungen, provisorisches und endgültiges Zementieren, Abformungen jeder Art mit Ausnahme der tatsächlich<br />

entstandenen Kosten für das Material der verwendeten Abdrücke, Einschleifen (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu<br />

Nr. 222 <strong>GOZ</strong> alt, S. 161).<br />

Relationsbestimmungsmaßnahmen jeglicher Art (<strong>GOZ</strong>-Nr. 8010) sind gemäß der 3. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220 mit den<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 abgegolten.<br />

Durch die Abrechnungsbestimmungen nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220 werden außerdem folgende Sachverhalte geregelt:<br />

- Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht<br />

berechnungsfähig<br />

- Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2210 ist im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig<br />

- Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial<br />

- Zu den Kronen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung (z. B.<br />

Verblendkronen, keramische, galvanische oder glaskeramische Verblendkronen)<br />

Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer eventuellen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus<br />

in jedem Fall nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2200 berechnet (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-)<br />

Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 2200, www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 79).<br />

Aus zahnmedizinisch fachlichen Gründen ist die Versorgung eines Implantats mit einer Teilkrone nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220 nicht möglich, da in<br />

jedem Fall die komplette klinische Krone rekonstruiert werden muss.<br />

Teilleistungen nach den Nummern 220 bis 222: Teilleistungen nach den Nummern 2200<br />

bis 2220:<br />

223 Enden die Leistungen mit der Präparation eines<br />

Zahnes, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr<br />

berechnungsfähig.<br />

224 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so<br />

sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr<br />

berechnungsfähig.<br />

2230 Enden die Leistungen mit der Präparation<br />

eines Zahnes oder der Abdruckentnahme<br />

beim Implantat so ist die Hälfte der<br />

jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.<br />

2240 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen<br />

erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen<br />

Gebühr berechnungsfähig.<br />

manuell ermitteln<br />

manuell ermitteln<br />

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