Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Kommentierung zur GOZ
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche<br />
Neben den Leistungen nach den Nummern 220 bis 222<br />
sind Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 nicht<br />
berechnungsfähig.<br />
Durch die Leistungen nach den Nummern 215 bis 217<br />
und 220 bis 222 sind folgende zahnärztliche<br />
Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder<br />
Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen,<br />
Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen<br />
der Einlagefüllung oder Krone, Nachkontrolle und<br />
Korrekturen.<br />
oder mit Pinledges einschließlich<br />
Rekonstruktion der gesamten Kaufläche,<br />
auch Versorgung eines Zahnes durch ein<br />
Veneer<br />
Neben den Leistungen nach den<br />
Nummern 2200 bis 2220 sind die<br />
Leistungen nach den Nummern 2050 bis<br />
2130 nicht berechnungsfähig.<br />
Die Leistung nach der Nummer 2210 ist<br />
im Zusammenhang mit Implantaten nicht<br />
berechnungsfähig.<br />
Durch die Leistungen nach den Nummern<br />
2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind<br />
folgende zahnärztliche Leistungen<br />
abgegolten: Präparieren des Zahnes oder<br />
Implantats, Relationsbestimmung,<br />
Abformungen, Einproben, provisorisches<br />
Eingliedern, festes Einfügen der<br />
Einlagefüllung oder der Krone oder der<br />
Teilkrone oder des Veneers,<br />
Nachkontrolle und Korrekturen.<br />
Die Leistung nach der Nummer 2200<br />
umfasst auch die Verschraubung und<br />
Abdeckung mit Füllungsmaterial.<br />
2,3fach 267,38 €<br />
3,5fach 406,88 €<br />
Zu den Kronen nach den Nummern 2200<br />
bis 2220 gehören Kronen (Voll- und<br />
Teilkronen) jeder zahntechnischen<br />
Ausführung<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220:<br />
Die Versorgung eines Implantates mit einer Vollkrone ist nach der Leistung nach der Nummer 2200 zu berechnen; die Berechnung der<br />
Leistung nach der Nummer 2210 im Zusammenhang mit der Versorgung eines Implantates ist nicht zulässig. In die Leistung nach der<br />
Nummer 2220 wird auch die Versorgung eines Zahnes mit einem Veneer aufgenommen. Die Versorgung eines Zahnes mit einem<br />
konfektionerten Inlay ist nicht mit dieser Gebührenposition berechnungsfähig. Eine solche Versorgung wäre allenfalls analog mit den für<br />
Einlagefüllungen oder Kompositrestaurationen vorhandenen Gebührenpositionen und einem innerhalb des Gebührenrahmens zu<br />
bemessenden Honorars zwischen den beiden vorgenannten Versorgungen berechnungsfähig.<br />
Zur Klarstellung werden die Verschraubung und die Abdeckung mit Füllungsmaterial als Leistungsbestandteil der Einlagefüllungen und<br />
48