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Kommentierung zur GOZ

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einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche<br />

Neben den Leistungen nach den Nummern 220 bis 222<br />

sind Leistungen nach den Nummern 205 bis 212 nicht<br />

berechnungsfähig.<br />

Durch die Leistungen nach den Nummern 215 bis 217<br />

und 220 bis 222 sind folgende zahnärztliche<br />

Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder<br />

Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen,<br />

Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen<br />

der Einlagefüllung oder Krone, Nachkontrolle und<br />

Korrekturen.<br />

oder mit Pinledges einschließlich<br />

Rekonstruktion der gesamten Kaufläche,<br />

auch Versorgung eines Zahnes durch ein<br />

Veneer<br />

Neben den Leistungen nach den<br />

Nummern 2200 bis 2220 sind die<br />

Leistungen nach den Nummern 2050 bis<br />

2130 nicht berechnungsfähig.<br />

Die Leistung nach der Nummer 2210 ist<br />

im Zusammenhang mit Implantaten nicht<br />

berechnungsfähig.<br />

Durch die Leistungen nach den Nummern<br />

2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind<br />

folgende zahnärztliche Leistungen<br />

abgegolten: Präparieren des Zahnes oder<br />

Implantats, Relationsbestimmung,<br />

Abformungen, Einproben, provisorisches<br />

Eingliedern, festes Einfügen der<br />

Einlagefüllung oder der Krone oder der<br />

Teilkrone oder des Veneers,<br />

Nachkontrolle und Korrekturen.<br />

Die Leistung nach der Nummer 2200<br />

umfasst auch die Verschraubung und<br />

Abdeckung mit Füllungsmaterial.<br />

2,3fach 267,38 €<br />

3,5fach 406,88 €<br />

Zu den Kronen nach den Nummern 2200<br />

bis 2220 gehören Kronen (Voll- und<br />

Teilkronen) jeder zahntechnischen<br />

Ausführung<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220:<br />

Die Versorgung eines Implantates mit einer Vollkrone ist nach der Leistung nach der Nummer 2200 zu berechnen; die Berechnung der<br />

Leistung nach der Nummer 2210 im Zusammenhang mit der Versorgung eines Implantates ist nicht zulässig. In die Leistung nach der<br />

Nummer 2220 wird auch die Versorgung eines Zahnes mit einem Veneer aufgenommen. Die Versorgung eines Zahnes mit einem<br />

konfektionerten Inlay ist nicht mit dieser Gebührenposition berechnungsfähig. Eine solche Versorgung wäre allenfalls analog mit den für<br />

Einlagefüllungen oder Kompositrestaurationen vorhandenen Gebührenpositionen und einem innerhalb des Gebührenrahmens zu<br />

bemessenden Honorars zwischen den beiden vorgenannten Versorgungen berechnungsfähig.<br />

Zur Klarstellung werden die Verschraubung und die Abdeckung mit Füllungsmaterial als Leistungsbestandteil der Einlagefüllungen und<br />

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