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Kommentierung zur GOZ

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Laut der Amtlichen Begründung zu den <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 bis 2195 ist die Nebeneinanderberechnung von den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2190 und 2195 aus<br />

zahnmedizinisch fachlichen Gründen nicht möglich.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2195<br />

Der plastische Aufbau nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 kann mit der Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift) kombiniert<br />

werden (siehe 3. Abrechnungsbestimmung nach der GOPZ-Nr. 2195).<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2195 ist die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2195 nicht neben den <strong>GOZ</strong>-Nr. 2150 bis 2170<br />

berechnungsfähig.<br />

Laut der Amtlichen Begründung zu den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2180 bis 2195 ist die Nebeneinanderberechnung von den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2190 und 2195 aus<br />

zahnmedizinisch fachlichen Gründen nicht möglich.<br />

Ein endodontisch versorgter Zahn sollte nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen nach entsprechender Zeit immer mit einer Krone,<br />

Teilkrone oder einer Brücke versorgt werden, weil der Zahn extrem bruchgefährdet ist. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

2195 in ihrer Leistungsbeschreibung ausschließlich auf die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder<br />

Glasfaserstift <strong>zur</strong> Aufnahme einer Krone. Die Versorgung eines solchen Zahnes mit einer definitiven Füllung bezeichnet eine Ausnahme, die<br />

z. B. dann nachzuvollziehen ist, wenn die Prognose für die Haltbarkeit des Zahnes in Frage steht und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />

die Füllung der Krone vorzuziehen ist. In diesen Einzelfällen ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2195 als analoge Leistung heranzuziehen.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2197<br />

Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z. B. eines plastischen Aufbaumaterials (<strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

2180), eines Schraubenaufbaus bzw. Glasfaserstiftes (<strong>GOZ</strong>-Nr. 2195) oder einer Wurzelkanalfüllung (<strong>GOZ</strong>-Nr. 2440) ab. Dabei kann die<br />

Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile<br />

kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann<br />

einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.<br />

Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197 ist nicht neben Leistungen berechnungsfähig, bei denen die adhäsive Befestigung gemäß der<br />

Leistungslegende zum Leistungsinhalt gehört (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120, 5150, 5160 und 6100). Die adhäsive Befestigung ist in<br />

solchen Fällen also von der entsprechenden Zielleistung umfasst. Hat eine Versorgung provisorischen Charakter (z. B. die Leistung nach<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 7080) ist es in der Regel nicht notwendig, sie mittels Adhäsivtechnik zu erbringen; Ausnahmen sind denkbar.<br />

220 Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine<br />

Vollkrone (Tangentialpräparation)<br />

221 Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone<br />

(Hohlkehl- oder Stufenpräparation)<br />

222 Versorgung eine Zahnes durch eine Teilkrone mit<br />

Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges<br />

900 2200 Versorgung eines Zahnes oder Implantats<br />

durch eine Vollkrone<br />

(Tangentialpräparation)<br />

1300 2210 Versorgung eines Zahnes durch eine<br />

Vollkrone (Hohlkehl- oder<br />

Stufenpräparation)<br />

1550 2220 Versorgung eines Zahnes durch eine<br />

Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen<br />

1322 1,0fach 74,35 €<br />

2,3fach 171,01 €<br />

3,5fach 260,23 €<br />

1678 1,0fach 94,37 €<br />

2,3fach 217,06 €<br />

3,5fach 330,31 €<br />

2067 1,0fach 116,25 €<br />

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