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Kommentierung zur GOZ

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ist <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 gegenüber den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 die speziellere Gebührenposition. Von dieser Unterscheidung ist<br />

auch der Verordnungsgeber ausgegangen, da im Zuge der Novellierung die dentinadhäsive Aufbaufüllung keine Berücksichtigung fand. Bis<br />

heute sind keine Studien bekannt, die die Überlegenheit der dentinadhäsiven Technik beweisen. Darüber hinaus unterscheidet sich der<br />

dentinadhäsive Aufbau von der dentinadhäsiven Füllung in folgenden Punkten:<br />

- keine Farbrelevanz<br />

- keine Formgestaltung wie bei einer definitiven Füllung<br />

- keine Okklusionsgestaltung wie bei einer definitiven Füllung<br />

Dieser Sachverhalt wird auch in der Entscheidung des AG Neukölln, Urteil vom 29.08.2011, Az.: 7 C 106/11 deutlich. Hier heißt es: „Die<br />

Dentin-Adhäsiv-Technik fällt unter den Begriff des plastischen Aufbaumaterials gemäß der Ziffer 218 <strong>GOZ</strong>. Der Tatbestand der Ziffer lässt<br />

von der Formulierung her alles offen, nämlich sowohl Art und Güte des Materials, als auch die Anzahl der Arbeitsschritte oder der erreichten<br />

Stabilität.“<br />

In Einzelfällen kann eine Aufbaufüllung vor der Versorgung mit einer Einlagefüllung notwendig sein. Hierfür sieht die <strong>GOZ</strong> keine<br />

Gebührenposition vor. In diesen Fällen ist der analoge Ansatz der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 sachgerecht. Die Berechnung der Füllungspositionen 2050<br />

bis 2120 ist nicht möglich, da diese Versorgungen im Gegensatz zu den Aufbaufüllungen definitiven Charakter haben.<br />

Sofern die Kavitätenversorgung mit Aufbaumaterial unter Berücksichtigung der Kauflächenmorphologie und/oder Approximalkontakten<br />

tatsächlich aufwendiger gestaltet werden soll, ist der höhere Aufwand allenfalls entsprechend § 5 Absatz 2 der <strong>GOZ</strong> zu bemessen.<br />

Ist es im Vorfeld einer endodontischen Behandlung notwendig, den zerstörten Zahn zunächst aufzubauen, ist für diesen präendodontischen<br />

Aufbau <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 zu berechnen, und zwar originär, soweit nicht nach der endodontischen Behandlung vor der Versorgung mit einer<br />

Krone ein erneuter Aufbau des Zahnes erforderlich ist (postendodontischer Aufbau). Ist letzteres der Fall, weil z. B. durch das mehrfache<br />

Aufbohren die Füllung derart geschwächt ist, ist für den präendodontischen Aufbau <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 analog anzusetzen. Der<br />

postendodontische Aufbau ist ebenfalls mit <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 (originär) zu berechnen.<br />

Häufig trifft man in der Abrechnungspraxis auf die Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030) für die Verwendung eines<br />

Kariesdetektors oder für andere Methoden <strong>zur</strong> Erkennung von Karies (z. B. Laserfluoreszenz). Der Kariesdetektor ist eine Flüssigkeit, mit<br />

der man nach Exkavation kariöse Stellen im Zahn farblich sichtbar machen kann. Die Feststellung, ob ein Zahn kariös ist oder nicht, gehört<br />

je nach Methode zum Leistungsinhalt der Untersuchung <strong>zur</strong> Feststellung von Zahn-, Mund- Kiefererkrankungen (<strong>GOZ</strong>-Nr. 0010) oder der<br />

Füllungspositionen. Ob vor oder nach Exkavation oder auf welche Art diese Feststellung erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Ein eventueller<br />

Mehraufwand kann sich in einem erhöhten Steigerungsfaktor der Zielleistung widerspiegeln.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2190<br />

Alle Formen des gegossenen Aufbaus sind von der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2190 erfasst. Eine ggf. zusätzliche parapulpäre Stiftverankerung (Pinledge,<br />

Pins) ist Teil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, zu Nr. 219 <strong>GOZ</strong> alt, S. 160).<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2195 ist die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2190 nicht neben den <strong>GOZ</strong>-Nr. 2150 bis 2170<br />

berechnungsfähig.<br />

Laut der 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2195 ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 nicht neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2190 berechnungsfähig.<br />

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