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Kommentierung zur GOZ

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Ergebnisse. Das Vorgehen ist dem Schraubenaufbau ähnlich, man schafft Platz für den Stift mit speziellen Vorbohrern, der Stift wird mit<br />

einem Kunststoff befestigt. Anschließend folgt meist eine dentinadhäsive Aufbaufüllung. Zu guter Letzt wird der Zahn in der Regel mit einer<br />

vollkeramischen Krone versorgt.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2197<br />

Die Dentin-Adhäsiv-Technik wird sowohl in der Füllungstherapie bei modernen Komposits als auch in der Prothetik <strong>zur</strong> Befestigung von<br />

Kronen aus Lava-Zirkon, Empress-Keramik oder anderen Keramiken, z. B. Cerec eingesetzt. Restaurationen aus Metalllegierungen<br />

benötigen keine Stabilisierung durch einen adhäsiven Verbund (vgl. DZZ 11/2007, Praxisletter: Konventionelles versus adhäsives<br />

Zementieren von festsitzendem Zahnersatz, www.zahnheilkunde.de/beitragpdf/pdf_5442.pdf, S. 1f.).<br />

Durch die sogenannte Konditionierung z. B. mit Phosphorsäure wird ein Retentionsmuster geschaffen. Hier können Materialien eindringen,<br />

die der mechanischen und chemischen Befestigung dienen und den Verbund zwischen Zahn- und Füllungsmaterial bzw. Werkstück<br />

herstellen.<br />

Bei der Anwendung ist unbedingt darauf zu achten, dass Zahn und Krone absolut trocken und nicht durch Speichel oder Blut verunreinigt<br />

sind (evtl. Anwendung von Kofferdam).<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2180 und 2190 nicht nebeneinander (siehe 2. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2195)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2150 bis 2170: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2180 bis 2195 (siehe 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2195)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2190: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 2195 (Amtliche Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2180 bis 2197)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2000, 2060, 2080, 2100, 2120, 5150, 5160 und 6100: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197<br />

Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 für Methoden <strong>zur</strong> Erkennung von Karies (Kariesdetektor, Laserfluoreszenz, Diagnodent u. ä.) wie z .B.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2030: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2180<br />

Der plastische Aufbau nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 kann mit der Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift) kombiniert<br />

werden. Weitere Aufbaufüllungen am selben Zahn sind daneben nicht berechnungsfähig.<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2195 ist die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2180 nicht neben den <strong>GOZ</strong>-Nr. 2150 bis 2170<br />

berechnungsfähig.<br />

Laut der 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2195 ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 nicht neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2190 berechnungsfähig.<br />

Der dentinadhäsive Aufbau entspricht nicht der dentinadhäsiven Füllung und ist daher auch nicht wie die dentinadhäsive Füllung nach <strong>GOZ</strong>-<br />

Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 berechnungsfähig. Die genannten Positionen sind als definitive Füllungen beschrieben und bewertet, d. h.<br />

die Füllung ist das Leistungsziel. Die Leistung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 ist eine vorbereitende Maßnahme, um die Zielleistung Krone zu<br />

realisieren. Ist das Leistungsziel die Kronenversorgung, stellt sich eine im Vorfeld durchgeführte Füllung als Vorbereitungsleistung dar. Dafür<br />

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