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Kommentierung zur GOZ

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Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2150 bis 2170<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2150 bis 2170 erfassen neben Einlagefüllungen aus Metall auch gegossene oder gefräste Füllungen aus Kunststoff oder<br />

Keramik. Im Unterschied zu den konventionellen Füllungsleistungen setzen Einlagefüllungen im Allgemeinen Abdruck, Modell, gegossene<br />

Restauration und Einzementieren voraus. Es gibt aber auch Herstellungsverfahren, wie z. B. direkt-indirekte Verfahren, bei denen<br />

Abdrucknahme und Modell durch die direkte Herstellung am Zahn ersetzt werden. Sofern ein Einzementieren erforderlich ist, fallen auch<br />

solche Füllungen unter den Begriff der Einlagefüllung. Verfahren ohne Einzementieren können dagegen nur nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 bis<br />

2120 (z. B. Inserts) vergütet werden. Der unterschiedliche Arbeits- und Zeitaufwand bei Einlagefüllungen verschiedener Arten muss sich<br />

allerdings in einer jeweils angepassten Anwendung des Gebührenrahmens niederschlagen (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte,<br />

2. Auflage, zu Nrn. 215, 216, 217 <strong>GOZ</strong> alt, S. 158).<br />

Die temporäre Versorgung der Kavität zwischen Präparieren der Kavität und Eingliedern der endgültigen Einlagefüllung ist gesondert nach<br />

den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2260 oder 2270 berechnungsfähig.<br />

Die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 <strong>GOZ</strong> umfassen das Präparieren des Zahnes, die Relationsbestimmung, Abformungen,<br />

Einprobe, provisorisches Eingliedern, definitive Befestigung der Einlagefüllung, Nachkontrolle und Korrekturen.<br />

Relationsbestimmungsmaßnahmen jeglicher Art (<strong>GOZ</strong>-Nr. 8010) sind gemäß der 3. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220 mit den<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2150 bis 2170 abgegolten.<br />

Laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2195 sind die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2180, 2190 oder 2195 nicht neben den <strong>GOZ</strong>-Nr. 2150 bis<br />

2170 berechnungsfähig.<br />

Neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2150 bis 2170 können die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 bis 2120 für dieselbe Kavität nicht berechnet werden, da es sich<br />

grundsätzlich um dieselbe Versorgung handelt, jedoch in unterschiedlicher Ausführung.<br />

In der Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220 sind nur die wesentlichen Schritte genannt als Bestandteile der Versorgung des<br />

Zahnes. Abgegolten sind aber z. B. auch Unterfüllungen, provisorisches und endgültiges Zementieren, Abformungen jeder Art mit Ausnahme<br />

der tatsächlich entstandenen Kosten für das Material der verwendeten Abdrücke, Einschleifen, eventuell auch des Gegenzahnes (vgl.<br />

Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 222 <strong>GOZ</strong> alt, S. 161).<br />

Neben den Gebühren sind nur Abformungsmaterial und zahntechnische Leistungen, aber keine sonstigen Materialkosten berechenbar. Nicht<br />

berechnungsfähig sind z. B. Unterfüllungsmaterial, im direkten Verfahren hergestellte temporäre oder endgültige Teile, Politurinstrumente<br />

oder –materialien (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 215, 216, 217 <strong>GOZ</strong> alt, S. 159). Die Anfertigung eines<br />

indirekten Provisoriums im Zusammenhang mit Inlays ist in der Regel medizinisch nicht notwendig.<br />

Häufig trifft man in der Abrechnungspraxis auf die Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030) für die Verwendung eines<br />

Kariesdetektors oder für andere Methoden <strong>zur</strong> Erkennung von Karies (z. B. Laserfluoreszenz). Der Kariesdetektor ist eine Flüssigkeit, mit<br />

der man nach Exkavation kariöse Stellen im Zahn farblich sichtbar machen kann. Die Feststellung, ob ein Zahn kariös ist oder nicht, gehört<br />

je nach Methode zum Leistungsinhalt der Untersuchung <strong>zur</strong> Feststellung von Zahn-, Mund- Kiefererkrankungen (<strong>GOZ</strong>-Nr. 0010) oder der<br />

Füllungspositionen. Ob vor oder nach Exkavation oder auf welche Art diese Feststellung erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Ein eventueller<br />

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