Kommentierung zur GOZ
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Laut der ersten Abrechnunggsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220 sind die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2130 nicht<br />
berechnungsfähig.<br />
213 Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer<br />
Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung<br />
110 Entfällt<br />
Die Leistung nach der Nummer 213 ist je Zahn<br />
höchstens dreimal berechnungsfähig.<br />
Die Kosten für die Verankerungselemente sind<br />
gesondert berechnungsfähig.<br />
Erläuterungen<br />
Die Leistung, die in der <strong>GOZ</strong> alt unter Nr. 213 erfasst war, wird in der Praxis – wenn auch selten – weiterhin erbracht. Eine den Kriterien des<br />
§ 6 Absatz 1 <strong>GOZ</strong> entsprechende Analogposition ist nicht ersichtlich, der zusätzliche Aufwand beim Legen der Füllung kann mit einem<br />
erhöhten Steigerungssatz berücksichtigt werden.<br />
214 Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie 950 Entfällt<br />
(gehämmerte Füllung) einschließlich Unterfüllung,<br />
Polieren und Materialkosten<br />
Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert<br />
berechnungsfähig.<br />
Erläuterungen<br />
Dazu heißt es in der Amtlichen Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 bis 2120:<br />
Wegen zahnmedizinisch gleichwertiger, aber kostengünstigerer Behandlungsalternativen ist die bisherige Leistung nach der Nummer 214<br />
(gehämmerte Füllung) allenfalls als Verlangensleistung anzusehen. Auch diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der<br />
neuen <strong>GOZ</strong> übernommen.<br />
215 Einlagefüllung, einflächig 550 2150 Einlagefüllung, einflächig 1141 1,0fach 64,17 €<br />
2,3fach 147,60 €<br />
3,5fach 224,60 €<br />
216 Einlagefüllung, zweiflächig 820 2160 Einlagefüllung, zweiflächig 1356 1,0fach 76,26 €<br />
2,3fach 175,41 €<br />
3,5fach 266,93 €<br />
217 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1200 2170 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1709 1,0fach 96,12 €<br />
2,3fach 221,07 €<br />
3,5fach 336,41 €<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170:<br />
Im Rahmen der Neubewertung einiger Leistungen wird auch die Punktzahl der Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170<br />
(Einlagefüllungen) angehoben. Im Gegenzug wird von der Annahme der BZÄK ausgegangen, dass künftig im Durchschnitt der 2,3fache<br />
Gebührensatz berechnet wird.<br />
Leistungsinhalt<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2150 bis 2170<br />
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