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Kommentierung zur GOZ

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Laut der ersten Abrechnunggsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220 sind die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2130 nicht<br />

berechnungsfähig.<br />

213 Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer<br />

Füllung oder eines Aufbaus, je Stiftverankerung<br />

110 Entfällt<br />

Die Leistung nach der Nummer 213 ist je Zahn<br />

höchstens dreimal berechnungsfähig.<br />

Die Kosten für die Verankerungselemente sind<br />

gesondert berechnungsfähig.<br />

Erläuterungen<br />

Die Leistung, die in der <strong>GOZ</strong> alt unter Nr. 213 erfasst war, wird in der Praxis – wenn auch selten – weiterhin erbracht. Eine den Kriterien des<br />

§ 6 Absatz 1 <strong>GOZ</strong> entsprechende Analogposition ist nicht ersichtlich, der zusätzliche Aufwand beim Legen der Füllung kann mit einem<br />

erhöhten Steigerungssatz berücksichtigt werden.<br />

214 Präparieren einer Kavität und Füllen mit Metallfolie 950 Entfällt<br />

(gehämmerte Füllung) einschließlich Unterfüllung,<br />

Polieren und Materialkosten<br />

Die Kosten für die Metallfolie sind gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

Erläuterungen<br />

Dazu heißt es in der Amtlichen Begründung zu <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 bis 2120:<br />

Wegen zahnmedizinisch gleichwertiger, aber kostengünstigerer Behandlungsalternativen ist die bisherige Leistung nach der Nummer 214<br />

(gehämmerte Füllung) allenfalls als Verlangensleistung anzusehen. Auch diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der<br />

neuen <strong>GOZ</strong> übernommen.<br />

215 Einlagefüllung, einflächig 550 2150 Einlagefüllung, einflächig 1141 1,0fach 64,17 €<br />

2,3fach 147,60 €<br />

3,5fach 224,60 €<br />

216 Einlagefüllung, zweiflächig 820 2160 Einlagefüllung, zweiflächig 1356 1,0fach 76,26 €<br />

2,3fach 175,41 €<br />

3,5fach 266,93 €<br />

217 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1200 2170 Einlagefüllung, mehr als zweiflächig 1709 1,0fach 96,12 €<br />

2,3fach 221,07 €<br />

3,5fach 336,41 €<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170:<br />

Im Rahmen der Neubewertung einiger Leistungen wird auch die Punktzahl der Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170<br />

(Einlagefüllungen) angehoben. Im Gegenzug wird von der Annahme der BZÄK ausgegangen, dass künftig im Durchschnitt der 2,3fache<br />

Gebührensatz berechnet wird.<br />

Leistungsinhalt<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2150 bis 2170<br />

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