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Kommentierung zur GOZ

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unterminierender Präparation und fakultativer Unterfüllung mit Stopfinstrumenten in den Zahn eingebracht und mit speziellen Hilfsmitteln in<br />

Form gebracht. Bei Ausdehnung der Kavität über die Approximalflächen hinaus ist das Anlegen einer Matrize oder anderen formgebenden<br />

Hilfsmitteln obligatorisch. Die Politur von Amalgamfüllungen kann frühestens 24 Stunden nach dem Legen erfolgen, da erst dann das<br />

Material endgültig ausgehärtet ist.<br />

Füllungen, die in Adhäsivtechnik gelegt werden, bestehen aus Kompositmaterialien. Bei der Adhäsivtechnik wird der Zahn vor dem Füllen<br />

konditioniert. Dabei gibt es verschiedene Systeme: bei der Schmelz-Adhäsivtechnik wird nach möglichst schmelzschonender (Erhalt von<br />

Schmelzflächen für den Verbund <strong>zur</strong> Füllung) Präparation und Anrauung des Zahnschmelzes durch ein Säureätzgel ein Bonding<br />

(Haftvermittler) aufgetragen, der einen chemischen Verbund zwischen Schmelz und Füllung schafft.<br />

Die SDA-Technik (Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik) unterscheidet sich dadurch, dass für den Verbund zwischen Zahn und Füllung nicht<br />

obligatorisch Zahnschmelz vorhanden sein muss, da der Haftvermittler auch einen chemischen Verbund mit dem Dentin schafft. Beim<br />

Einbringen des Kompositmaterials muss man seine Schrumpfung nach der Lichthärtung beachten. Sie wird durch die Mehrschichttechnik<br />

minimiert. Dabei wird das Füllungsmaterial portionsweise in den Zahn eingebracht und dazwischen immer wieder ausgehärtet. Das kann v.<br />

a. bei großen Füllungen zu einem deutlich höheren Zeitaufwand führen im Vergleich zu den konventionellen Füllungen.<br />

Nach der Aushärtung kann die Füllung sofort mit Schleifinstrumenten in Form gebracht und dem Biss angepasst werden. Anschließend wird<br />

sie noch mit Gummipolierern geglättet.<br />

Die einzelnen Positionen unterscheiden sich nur in der Anzahl ihrer Flächen.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 (siehe 1. Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2150 bis 2170: für dieselbe Kavität<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2197: nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120<br />

Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 für Methoden <strong>zur</strong> Erkennung von Karies (Kariesdetektor, Laserfluoreszenz, Diagnodent u. ä.) wie z .B.<br />

<strong>GOZ</strong>-Nr. 2030<br />

Analogberechnung für die Versiegelung der Dentinkanälchen<br />

Erläuterungen<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 bis 2120<br />

Mit der Berechnung von Füllungen nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 bis 2120 sind alle Maßnahmen abgegolten, die in den Leistungsbeschreibungen<br />

genannt sind, einschließlich der Kosten für plastische Füllungsmaterialien (z. B. Amalgam, Komposit, Unterfüllungsmaterial). Erfasst<br />

sind außerdem Verfahren und Methoden der Lichthärtung und Schmelzätzung, das Auftragen eines Haftvermittlers (Bonding), Finieren und –<br />

im Falle der Kunststofffüllung – auch das Polieren. Die einzelnen Arbeitsschritte sind methodisch erforderliche Bestandteile oder besondere<br />

Ausführungen der Füllungsleistung und dürfen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden (Zielleistungsprinzip), siehe § 4 Absatz 2 <strong>GOZ</strong><br />

(vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nrn. 205, 207, 209 und 211 <strong>GOZ</strong> alt, S. 156).<br />

Laut der ersten Abrechnunggsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2220 sind die <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2200 bis 2220 neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 bis 2130<br />

nicht berechnungsfähig.<br />

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