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Kommentierung zur GOZ

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211 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem<br />

Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer<br />

Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel <strong>zur</strong> Formung<br />

der Füllung, mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau<br />

212 Polieren einer mehr als dreiflächigen Amalgamfüllung<br />

in einer folgenden Sitzung<br />

Erläuterungen<br />

Die Leistung ist in der neuen <strong>GOZ</strong> unter <strong>GOZ</strong>-Nr. 2130 erfasst.<br />

Mehrschichttechnik, einschließlich<br />

Polieren, ggf. einschließlich Verwendung<br />

von Inserts<br />

3,5fach 126,38 €<br />

380 2110 Präparieren einer Kavität und<br />

319 1,0fach 17,94 €<br />

Restauration mit plastischem<br />

Füllungsmaterial einschließlich<br />

2,3fach 41,26 €<br />

Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder<br />

Benutzen anderer Hilfsmittel <strong>zur</strong> Formung<br />

3,5fach 62,79 €<br />

der Füllung, mehr als dreiflächig<br />

60 Entfällt<br />

2120 Präparieren einer Kavität und<br />

Restauration mit Kompositmaterialien, in<br />

Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als<br />

dreiflächig, ggf. einschließlich<br />

Mehrschichttechnik, einschließlich<br />

Polieren, ggf. einschließlich Verwendung<br />

von Inserts<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2120<br />

Die Füllungsleistungen werden neu strukturiert. Die Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 bilden die plastischen Füllungen ohne Verwendung von<br />

Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs ab. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120<br />

beschreiben die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, das heißt insbesondere mit<br />

obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die<br />

Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet. Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der<br />

Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung kann einzelfallbezogen bei der Bemessung der Honorare innerhalb des<br />

Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 umfassen ggf. auch<br />

Unterfüllungen und die Anwendung von Formungshilfen.<br />

Die bisherige Leistung nach der Nummer 213 "Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus" ist nach<br />

Angaben der BZÄK fachlich obsolet. Diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen <strong>GOZ</strong> übernommen.<br />

Wegen zahnmedizinisch gleichwertiger, aber kostengünstigerer Behandlungsalternativen ist die bisherige Leistung nach der Nummer 214<br />

(gehämmerte Füllung) allenfalls als Verlangensleistung anzusehen. Auch diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der<br />

neuen <strong>GOZ</strong> übernommen.<br />

Leistungsinhalt<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 bis 2120<br />

Grundsätzlich muss man beim Füllen von Kavitäten mit plastischen Materialien zwischen Füllungen mit (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2060, 2080, 2100 und<br />

2120) und ohne Adhäsivtechnik (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110) unterscheiden. Bei Füllungen ohne Adhäsivtechnik können<br />

verschiedenste Materialien wie Amalgam, Zahnzemente oder auch Kompositmaterialien verwendet werden. Das Material wird nach<br />

770 1,0fach 43,31 €<br />

2,3fach 99,60 €<br />

3,5fach 151,57 €<br />

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