Kommentierung zur GOZ
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211 Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem<br />
Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer<br />
Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel <strong>zur</strong> Formung<br />
der Füllung, mehr als dreiflächig oder Eckenaufbau<br />
212 Polieren einer mehr als dreiflächigen Amalgamfüllung<br />
in einer folgenden Sitzung<br />
Erläuterungen<br />
Die Leistung ist in der neuen <strong>GOZ</strong> unter <strong>GOZ</strong>-Nr. 2130 erfasst.<br />
Mehrschichttechnik, einschließlich<br />
Polieren, ggf. einschließlich Verwendung<br />
von Inserts<br />
3,5fach 126,38 €<br />
380 2110 Präparieren einer Kavität und<br />
319 1,0fach 17,94 €<br />
Restauration mit plastischem<br />
Füllungsmaterial einschließlich<br />
2,3fach 41,26 €<br />
Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder<br />
Benutzen anderer Hilfsmittel <strong>zur</strong> Formung<br />
3,5fach 62,79 €<br />
der Füllung, mehr als dreiflächig<br />
60 Entfällt<br />
2120 Präparieren einer Kavität und<br />
Restauration mit Kompositmaterialien, in<br />
Adhäsivtechnik (Konditionieren), mehr als<br />
dreiflächig, ggf. einschließlich<br />
Mehrschichttechnik, einschließlich<br />
Polieren, ggf. einschließlich Verwendung<br />
von Inserts<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu den Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2120<br />
Die Füllungsleistungen werden neu strukturiert. Die Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 bilden die plastischen Füllungen ohne Verwendung von<br />
Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs ab. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120<br />
beschreiben die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, das heißt insbesondere mit<br />
obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die<br />
Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet. Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der<br />
Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung kann einzelfallbezogen bei der Bemessung der Honorare innerhalb des<br />
Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 umfassen ggf. auch<br />
Unterfüllungen und die Anwendung von Formungshilfen.<br />
Die bisherige Leistung nach der Nummer 213 "Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus" ist nach<br />
Angaben der BZÄK fachlich obsolet. Diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen <strong>GOZ</strong> übernommen.<br />
Wegen zahnmedizinisch gleichwertiger, aber kostengünstigerer Behandlungsalternativen ist die bisherige Leistung nach der Nummer 214<br />
(gehämmerte Füllung) allenfalls als Verlangensleistung anzusehen. Auch diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der<br />
neuen <strong>GOZ</strong> übernommen.<br />
Leistungsinhalt<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050 bis 2120<br />
Grundsätzlich muss man beim Füllen von Kavitäten mit plastischen Materialien zwischen Füllungen mit (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2060, 2080, 2100 und<br />
2120) und ohne Adhäsivtechnik (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110) unterscheiden. Bei Füllungen ohne Adhäsivtechnik können<br />
verschiedenste Materialien wie Amalgam, Zahnzemente oder auch Kompositmaterialien verwendet werden. Das Material wird nach<br />
770 1,0fach 43,31 €<br />
2,3fach 99,60 €<br />
3,5fach 151,57 €<br />
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