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Kommentierung zur GOZ

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Papillenblutung), je Kieferhälfte oder<br />

Frontzahnbereich<br />

Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je<br />

Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen<br />

Frontzahnbereich höchstens einmal für<br />

besondere Maßnahmen beim Präparieren<br />

und höchstens nur einmal für besondere<br />

Maßnahmen beim Füllen von Kavitäten<br />

berechnungsfähig.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 2030:<br />

Die im bisherigen Gebührenrecht nicht abschließend geklärte Frage, ob die Leistung nach der Nummer 2030 je Kieferhälfte bzw.<br />

Frontzahnbereich nur höchstens einmal (Maßnahmen beim Präparieren und/oder Füllen von Kavitäten) oder zweimal (Maßnahmen beim<br />

Präparieren oder Füllen von Kavitäten) je Sitzung berechnungsfähig ist, wird durch die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung<br />

geklärt. Die Leistung nach der Nummer 2030 kann je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je Sitzung höchstens zweimal berechnet werden,<br />

wenn mindestens eine besondere Maßnahme beim Präparieren und mindestens eine besondere Maßnahme beim Füllen von Kavitäten<br />

erbracht wird. Werden mehrere besondere Maßnahmen in derselben Kieferhälfte oder im Frontzahnbereich nur beim Präparieren erbracht,<br />

kann die Leistung nach der Nummer 2030 nur einmal je Sitzung berechnet werden. Gleiches gilt, wenn mehrere besondere Maßnahmen<br />

nur beim Füllen von Kavitäten erbracht werden. Der mit dieser Neuregelung verbundene Anstieg der berechnungsfähigen Leistungen nach<br />

der Nummer 2030 ist bei der Kalkulation der finanziellen Auswirkungen berücksichtigt worden.<br />

Leistungsinhalt<br />

Folgende Maßnahmen können beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten notwendig sein:<br />

2,3fach 8,41 €<br />

3,5fach 12,80 €<br />

- Das Separieren von Zähnen: hier wird der seitliche Abstand zwischen zwei Zähnen vergrößert<br />

- Das Stillen einer übermäßigen Papillenblutung mit blutungsstillenden Mitteln oder durch Kompression z. B. bei der Präparation von<br />

Einlagefüllungen und Kronen bzw. Brücken vor der Abdrucknahme<br />

- Die Anwendung eines Elektrotoms, um z. B. kleinere Blutgefäße zu veröden oder störende Zahnfleischfasern zu durchtrennen<br />

- Das Legen von Retraktionsfäden vor einem Abdruck, um subgingivale (unter dem Zahnfleisch liegende) Bereiche des Zahnes<br />

sichtbar zu machen<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 6100 und 6120<br />

Erläuterungen<br />

Mit dieser Position sind besondere Maßnahmen erfasst, die das Präparieren oder Füllen von Kavitäten erleichtern oder überhaupt erst<br />

ermöglichen sollen. Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 kann also nur in Verbindung mit Füllungen und Kronen/Brücken abgerechnet werden. In Verbindung<br />

mit der Eingliederung von Klebebrackets oder Bändern ist <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 nicht berechnungsfähig. Da der Wortlaut der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 das<br />

Präparieren oder Füllen von Kavitäten voraussetzt, steht er der Verwendung im Zusammenhang mit kieferorthopädischen<br />

Behandlungsmitteln entgegen. Die beim Anbringen von Klebebrackets und Bändern angewandten besonderen Maßnahmen sind mit den<br />

Gebühren nach den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 6100 und 6120 abgegolten, auch wenn Zahnflächen vor dem Anbringen der Behandlungsmittel präpariert<br />

werden, z. B. bei Kontaktpunkten mit dem Nachbarzahn (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 203 <strong>GOZ</strong> alt, S.<br />

154).<br />

Entsprechend der Amtlichen Begründung kann die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je Sitzung<br />

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