Kommentierung zur GOZ
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etwa bei Verlust einer Füllung) ist eine ggf. notwendige Erweiterung oder Anpassung der Kavität Leistungsbestandteil der <strong>GOZ</strong> Nr. 2020.<br />
Leistungsinhalt<br />
Es gibt zahlreiche Indikationen für das Legen einer temporären Füllung:<br />
- Bei einer konservierenden Therapie mit Einlagefüllungen als Schutz für den beschliffenen Zahn für die Zeit während der Herstellung<br />
im zahntechnischen Labor.<br />
- Bei einer endodontischen Behandlung, auch nach zunächst erfolgtem präendodontischen Aufbau des Zahnes, die sich über<br />
mehrere Sitzungen erstreckt, als Verschluss für den Zahn zwischen den Behandlungen.<br />
- Im Zuge einer Caries profunda Therapie (indirekte Überkappung), bei der nach Entfernen einer tief liegenden Karies ein<br />
kalziumhydroxidhaltiges Präparat zum Schutz des pulpennahen Dentins auf den Zahn aufgetragen wird und im Anschluss<br />
speicheldicht verschlossen wird. Das Medikament bewirkt eine Neubildung von Zahnhartsubstanz, so dass nach einer gewissen<br />
Zeit der Zahn nochmal geöffnet werden kann, um verbliebene Karies vollständig zu entfernen und den Zahn definitiv zu versorgen.<br />
- Bei der direkten Überkappung wird die iatrogen bzw. traumatisch oder bei der Kariesbehandlung eröffnete Pulpa mit einem<br />
geeigneten Präparat abgedeckt und anschliessend mit einer provisorischen Füllung verschlossen. Wenn nach einer gewissen<br />
Wartezeit der Zahn beschwerdefrei bleibt, wird er definitiv versorgt.<br />
- u. a.<br />
Es wird in der Regel ein Zahnzement verwandt, der als 2-Komponentensystem in Form von Kapseln oder manuell angemischt wird.<br />
Ausschlusskatalog<br />
---<br />
Erläuterungen<br />
Die Leistung ist zwar nach dem Zielleistungsprinzip häufig Bestandteil einer anderen Leistung, darf aber nach dem Wegfall des Wortlautes<br />
„als selbstständige Leistung“ aus <strong>GOZ</strong> alt nunmehr zusammen mit den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 2330, 2340, 2350, 2360, 2390, 2410 u. a. abgerechnet<br />
werden.<br />
Ein temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität wird in der Regel nicht in Adhäsivtechnik durchgeführt. Wird also neben der <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />
2020 die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2197 abgerechnet, stellt sich die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit.<br />
Ist es im Vorfeld einer endodontischen Behandlung notwendig, den zerstörten Zahn zunächst aufzubauen, ist für diesen präendodontischen<br />
Aufbau die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 zu berechnen, und zwar originär, soweit nicht nach der endodontischen Behandlung vor der Versorgung mit einer<br />
Krone ein erneuter Aufbau des Zahnes erforderlich ist (postendodontischer Aufbau). Ist letzteres der Fall, weil z. B. durch das mehrfache<br />
Aufbohren die Füllung derart geschwächt ist, ist für den präendodontischen Aufbau die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 analog anzusetzen. Der<br />
postendodontische Aufbau ist ebenfalls mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 2180 (originär) zu berechnen. Für das im Rahmen der endodontischen Behandlung<br />
ggf. auch mehrfach erforderliche Aufbohren und speicheldichte Wiederverschliessen der Kavität ist jeweils die <strong>GOZ</strong>-Nr. 2020 anzusetzen.<br />
Ein temporärer speicheldichter Verschluss, der adhäsiv befestigt wird, geht über das medizinisch notwendige Maß hinaus und entspricht<br />
somit nicht den Anforderungen des § 1 Absatz 2 Satz 2 <strong>GOZ</strong>.<br />
203 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen<br />
von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden<br />
Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen<br />
Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />
65 2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren<br />
oder Füllen von Kavitäten (z. B.<br />
Separieren, Beseitigen störenden<br />
Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen<br />
65 1,0fach 3,66 €<br />
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