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Kommentierung zur GOZ

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Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert<br />

berechnungsfähig.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Allgemeinen Bestimmung:<br />

Die Allgemeine Bestimmung stellt klar, dass nur einmal verwendbare Nickel-Titan Instrumente <strong>zur</strong> Wurzelkanalaufbereitung gesondert<br />

berechnungsfähig sind. Es handelt sich im Vergleich zu herkömmlichen Instrumenten um deutlich kostenaufwendigere Instrumente, die im<br />

Einzelfall auch sehr schwierige Wurzelkanalaufbereitungen ermöglichen.<br />

Leistungsinhalt<br />

Nickel-Titan-Instrumente kommen in der Regel mit maschinellen Aufbereitungssystemen zum Einsatz. Sie weisen jedoch, auch bei<br />

sachgerechter und vorsichtiger Anwendung, ein im Vergleich <strong>zur</strong> manuellen Wurzelkanalaufbereitung größeres Frakturrisiko auf und sollten<br />

je nach mechanischer Belastung nach wenigen Einsätzen bis hin <strong>zur</strong> einmaligen Anwendung ausgesondert werden. Der Einsatz dieser<br />

Instrumente sollte ohne Druckanwendung und unter strikter Einhaltung der vom jeweiligen "Hersteller angegebenen Rotationsgeschwindigkeit"<br />

erfolgen. Unter Beachtung der Anwendungshinweise kann insbesondere mit den vollrotierenden Nickel-Titan-Instrumenten<br />

auch bei stark gekrümmten Wurzelkanälen eine gute Formgebung erreicht werden (vgl. DGZMK, Wissenschaftliche Stellungnahme:<br />

Wurzelkanalaufbereitungen, Stand 04/2000, www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/Wurzelkanalaufbereitungen.pdf, S. 4)<br />

Erläuterungen<br />

Der Verordnungsgeber (siehe oben/Amtliche Begründung) geht offensichtlich davon aus, dass die teuren Nickel-Titan-Instrumente nicht<br />

regelhaft <strong>zur</strong> Wurzelkanalaufbereitung verwendet werden dürfen, sondern nur bei sehr schwierigen Aufbereitungen, insbesondere bei stark<br />

gekrümmten Wurzelkanälen.<br />

Die gesonderte Berechnungsfähigkeit der einmal verwendbaren Nickel-Titan-Instrumente ist ein Beispiel für die in der neuen <strong>GOZ</strong> verfolgte<br />

generelle Linie des Verordnungsgebers, vielfach Sachkosten neben den Gebühren für die erbrachten Leistungen als berechnungsfähig<br />

auszuweisen. Im speziellen Fall der Nickel-Titan- Instrumente handelt es sich um einmal verwendbare Instrumente. Die Formulierung<br />

„einmal verwendbar“ bzw. „mit einmaliger Anwendung verbraucht“, findet sich aber bereits in der GOÄ. Dementsprechend kann für die<br />

Interpretation auf Rechtsprechung und Kommentarliteratur <strong>zur</strong> GOÄ <strong>zur</strong>ückgegriffen werden.<br />

Die Beschreibung „nach einmaliger Anwendung verbraucht“ wurde höchstrichterlich durch das Urteil des BGH vom 27.05.2004 definiert (Az.<br />

III ZR 264/03). Darunter fallen nicht Instrumente, die wegen ihrer längeren Gebrauchsdauer so abgenutzt sind, dass sie nur noch für einen<br />

bestimmten Patienten verwendet werden können oder die infolge von Materialfehlern oder -ermüdung unter der Anwendung unbrauchbar<br />

werden. Es sind also nur Instrumente betroffen, die ihrer Bestimmung nach nur einmal verwendet werden dürfen und danach entsorgt<br />

werden müssen.<br />

Wiederholt verwendbare Nickel-Titan-Instrumente sind dagegen grundsätzlich nicht abrechenbar, da sie nicht mit einer einmaligen<br />

Anwendung verbraucht sind. Auch eine teilweise Abrechnung im Sinne einer Quotelung der Kosten ist nicht möglich.<br />

Soweit Einmalartikel grundsätzlich gesondert berechnet werden können, ist die medizinische Notwendigkeit der Verwendung von<br />

Einmalartikeln im Einzelfall zu prüfen, da sich auch der Auslagenersatz als Bestandteil der Vergütung des Zahnarztes im Sinne des § 3 <strong>GOZ</strong><br />

an dem sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 <strong>GOZ</strong> ergebenden allgemeinen Grundsatz der medizinischen Notwendigkeit messen lassen muss. Die<br />

Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Verwendung von Einmalartikeln im Einzelfall stellt sich insbesondere bei besonders teuren<br />

Einmalartikeln sowie für solche Einmalartikel, die nach ihrem Anwendungszweck in der Regel ohne wesentliche Beeinträchtigung<br />

medizinischer Belange durch (ggf. nach entsprechender Aufbereitung einschließlich Sterilisation) wiederverwendbare Artikel ersetzt werden<br />

können. Insoweit wird unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit die gesonderte Berechnung als Auslagenersatz nur in<br />

Betracht kommen können, wenn besondere medizinische Gründe die Verwendung von Einmal-Artikeln erfordern (vgl. Lang, Schäfer, Stiel,<br />

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