Kommentierung zur GOZ
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Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert<br />
berechnungsfähig.<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu der Allgemeinen Bestimmung:<br />
Die Allgemeine Bestimmung stellt klar, dass nur einmal verwendbare Nickel-Titan Instrumente <strong>zur</strong> Wurzelkanalaufbereitung gesondert<br />
berechnungsfähig sind. Es handelt sich im Vergleich zu herkömmlichen Instrumenten um deutlich kostenaufwendigere Instrumente, die im<br />
Einzelfall auch sehr schwierige Wurzelkanalaufbereitungen ermöglichen.<br />
Leistungsinhalt<br />
Nickel-Titan-Instrumente kommen in der Regel mit maschinellen Aufbereitungssystemen zum Einsatz. Sie weisen jedoch, auch bei<br />
sachgerechter und vorsichtiger Anwendung, ein im Vergleich <strong>zur</strong> manuellen Wurzelkanalaufbereitung größeres Frakturrisiko auf und sollten<br />
je nach mechanischer Belastung nach wenigen Einsätzen bis hin <strong>zur</strong> einmaligen Anwendung ausgesondert werden. Der Einsatz dieser<br />
Instrumente sollte ohne Druckanwendung und unter strikter Einhaltung der vom jeweiligen "Hersteller angegebenen Rotationsgeschwindigkeit"<br />
erfolgen. Unter Beachtung der Anwendungshinweise kann insbesondere mit den vollrotierenden Nickel-Titan-Instrumenten<br />
auch bei stark gekrümmten Wurzelkanälen eine gute Formgebung erreicht werden (vgl. DGZMK, Wissenschaftliche Stellungnahme:<br />
Wurzelkanalaufbereitungen, Stand 04/2000, www.dgzmk.de/uploads/tx_szdgzmkdocuments/Wurzelkanalaufbereitungen.pdf, S. 4)<br />
Erläuterungen<br />
Der Verordnungsgeber (siehe oben/Amtliche Begründung) geht offensichtlich davon aus, dass die teuren Nickel-Titan-Instrumente nicht<br />
regelhaft <strong>zur</strong> Wurzelkanalaufbereitung verwendet werden dürfen, sondern nur bei sehr schwierigen Aufbereitungen, insbesondere bei stark<br />
gekrümmten Wurzelkanälen.<br />
Die gesonderte Berechnungsfähigkeit der einmal verwendbaren Nickel-Titan-Instrumente ist ein Beispiel für die in der neuen <strong>GOZ</strong> verfolgte<br />
generelle Linie des Verordnungsgebers, vielfach Sachkosten neben den Gebühren für die erbrachten Leistungen als berechnungsfähig<br />
auszuweisen. Im speziellen Fall der Nickel-Titan- Instrumente handelt es sich um einmal verwendbare Instrumente. Die Formulierung<br />
„einmal verwendbar“ bzw. „mit einmaliger Anwendung verbraucht“, findet sich aber bereits in der GOÄ. Dementsprechend kann für die<br />
Interpretation auf Rechtsprechung und Kommentarliteratur <strong>zur</strong> GOÄ <strong>zur</strong>ückgegriffen werden.<br />
Die Beschreibung „nach einmaliger Anwendung verbraucht“ wurde höchstrichterlich durch das Urteil des BGH vom 27.05.2004 definiert (Az.<br />
III ZR 264/03). Darunter fallen nicht Instrumente, die wegen ihrer längeren Gebrauchsdauer so abgenutzt sind, dass sie nur noch für einen<br />
bestimmten Patienten verwendet werden können oder die infolge von Materialfehlern oder -ermüdung unter der Anwendung unbrauchbar<br />
werden. Es sind also nur Instrumente betroffen, die ihrer Bestimmung nach nur einmal verwendet werden dürfen und danach entsorgt<br />
werden müssen.<br />
Wiederholt verwendbare Nickel-Titan-Instrumente sind dagegen grundsätzlich nicht abrechenbar, da sie nicht mit einer einmaligen<br />
Anwendung verbraucht sind. Auch eine teilweise Abrechnung im Sinne einer Quotelung der Kosten ist nicht möglich.<br />
Soweit Einmalartikel grundsätzlich gesondert berechnet werden können, ist die medizinische Notwendigkeit der Verwendung von<br />
Einmalartikeln im Einzelfall zu prüfen, da sich auch der Auslagenersatz als Bestandteil der Vergütung des Zahnarztes im Sinne des § 3 <strong>GOZ</strong><br />
an dem sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1 <strong>GOZ</strong> ergebenden allgemeinen Grundsatz der medizinischen Notwendigkeit messen lassen muss. Die<br />
Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Verwendung von Einmalartikeln im Einzelfall stellt sich insbesondere bei besonders teuren<br />
Einmalartikeln sowie für solche Einmalartikel, die nach ihrem Anwendungszweck in der Regel ohne wesentliche Beeinträchtigung<br />
medizinischer Belange durch (ggf. nach entsprechender Aufbereitung einschließlich Sterilisation) wiederverwendbare Artikel ersetzt werden<br />
können. Insoweit wird unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit die gesonderte Berechnung als Auslagenersatz nur in<br />
Betracht kommen können, wenn besondere medizinische Gründe die Verwendung von Einmal-Artikeln erfordern (vgl. Lang, Schäfer, Stiel,<br />
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