Kommentierung zur GOZ
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Erläuterungen<br />
Wird die Leistung als rein kosmetische Maßnahme erbracht, (z. B. um Verfärbungen zu entfernen) handelt es sich nicht um eine medizinisch<br />
notwendige Behandlung im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 <strong>GOZ</strong> und muss bei der Abrechnung als Verlangensleistung gekennzeichnet<br />
werden (§ 1 Absatz 2 Satz 2). Das Gleiche gilt, wenn im Zusammenhang mit der PZR die Zunge und die Wangenschleimhaut gereinigt<br />
werden (im Sinne einer Full-Mouth-Desinfection).<br />
Die Entfernung unterhalb des Zahnfleisches liegender Konkremente (klinisch nicht sichtbar und nicht erreichbar), die nur vom Zahnarzt<br />
durchgeführt und nicht auf eine qualifizierte Fachangestellte delegiert werden kann, sind grundsätzlich nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 4070<br />
beziehungsweise 4075 ab<strong>zur</strong>echnen, allerdings nicht in derselben Sitzung mit der PZR. Auch wenn die PZR aufwendiger gewesen ist (z. B.<br />
subgingivale Reinigung), rechtfertigt dies nicht die zusätzliche Berechnung der <strong>GOZ</strong>-Nrn. 1040, 4070 und 4075 analog. In der<br />
Abrechnungspraxis der Zahnärzte wird allerdings häufig so verfahren. Die Unzulässigkeit dieses Vorgehens ergibt sich daraus, dass<br />
Voraussetzung für eine Analogberechnung eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Regelwerk, also in der <strong>GOZ</strong> ist. Hieran fehlt es aber, weil<br />
originäre Leistungspositionen <strong>zur</strong> Verfügung stehen. Es handelt sich bei der anzutreffenden Abrechnungspraxis offensichtlich um den<br />
Versuch, die Abrechnungsbestimmung nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 1040 ins Leere laufen zu lassen. Entsprechende Abrechnungen sind eindeutig<br />
gebührenrechtswidrig.<br />
Laut der 2. Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 1040 und der Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 4060 ist die Leistung<br />
nicht neben den <strong>GOZ</strong>-Nrn. 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 berechnungsfähig.<br />
Die Verbrauchsmaterialien sind mit den Gebühren abgegolten.<br />
In einer separaten Sitzung nach erfolgter PZR ist als Kontrolle die <strong>GOZ</strong>-Nr. 4060 abrechnungsfähig. Sie beinhaltet auch die Nachreinigung<br />
einschließlich Polieren, je Zahn, Implantat oder Brückenglied.<br />
Urteile<br />
Laut dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf mit dem Az. 13 K 5973/12 ist die Entfernung der subgingivalen Beläge von der <strong>GOZ</strong>-<br />
Ziffer 1040 erfasst und damit für die analoge Anwendung der Ziffern <strong>GOZ</strong> 4070 und 4075 kein Raum vorhanden.<br />
-zum Inhaltsverzeichnis-<br />
Abschnitt C – Konservierende Leistungen<br />
Nr. 2000, 2010, 2020, 2030, 2040, 2050, 2060, 2070, 2080, 2090, 2100, 2110, 2120, 2130, 2150, 2160, 2170, 2180, 2190, 2195,<br />
2197, 2200, 2210, 2220, 2230, 2240, 2250, 2260, 2270, 2290, 2300, 2310, 2320, 2330, 2340, 2350, 2360, 2380, 2390, 2400, 2410,<br />
2420, 2430, 2440<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
<strong>GOZ</strong> alt <strong>GOZ</strong> neu Anmerkungen<br />
Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente <strong>zur</strong><br />
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